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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.2014, Az.: V ZR 55/13

Änderung eines Strafurteilstenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.2014
Aktenzeichen
V ZR 55/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 28026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 04.06.2012 - AZ: 015 O 58/11
nachfolgend
OLG Hamm - 22.06.2015 - AZ: 22 U 120/12

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:

Tenor:

Das Senatsurteil vom 27. Juni 2014 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass der Tenor lautet:

Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Januar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Revisionsführer erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Stresemann
Roth
Brückner
Weinland
Kazele