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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1970, Az.: VII ZR 150/68

Haftungsausschluss; Unerlaubte Handlungen; Allgemeine Lieferbedingungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.04.1970
Aktenzeichen
VII ZR 150/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 25.07.1968

Fundstelle

  • VersR 1970, 677-678 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Voraussetzungen des Ausschlusses der Haftung für unerlaubte Handlungen und positive Verletzungen in Allgemeinen Lieferbedingungen.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1970
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt, Dr. Finke und Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 9. Zivilsenat in Freiburg vom 25. Juli 1968 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Im Jahre 1965 ließ die Klägerin ihr rund 150 Jahre altes Schwarzwald-Bauernhaus in H. (Hotzenwald) umbauen. Der Beklagte S. baute eine Zentralheizung ein. Sein Monteur, der Beklagte A., führte am 28. Oktober 1965 auf dem mit Heu und Stroh gefüllten Dachboden des Hauses Schweißarbeiten aus. Wenige Stunden nach dem Schweißen und kurz nach dem Weggang A. brach auf dem Dachboden Feuer aus. Das Haus brannte ab.

2

Die Klägerin fordert mit der Klage von beiden Beklagten gesamtschuldnerisch den Ersatz ihres Schadens, soweit er durch Feuerversicherung nicht gedeckt ist, und zwar in Höhe eines Teilbetrages von 20.000 DM nebst Zinsen.

3

Die Beklagten haben vorgebracht, A. habe seine Sorgfaltspflicht erfüllt, der Brand habe andere Ursachen. Sie haben sich auf den Haftungsausschluß in den zum Vertragsbestandteil gewordenen "Allgemeinen Lieferbedingungen im Zentralheizungs- und Lüftungsbau" berufen, ferner auf mitwirkendes Verschulden der Klägerin.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage (bis auf eine abgewiesene Zinsmehrforderung) stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

5

Das Berufungsgericht stellt fest, daß der beklagte Monteur A. den Brand durch sein Schweißen fahrlässig verursacht hat. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wird auch von der Revision nicht angegriffen.

6

Das Berufungsgericht bejaht die Haftung der Beklagten für den der Klägerin durch den Brand entstandenen Schaden, und zwar bei beiden Beklagten aus unerlaubter Handlung (§§ 823 BGB, §§ 306, 309 StGB und 831 BGB) bei Schwarz auch aus positiver Vertragsverletzung (§§ 631 ff, 278 BGB).

7

1.

Die Revision beruft sich auf die Freizeichnungsklauseln Nr. 25 und 29 der oben genannten Allgemeinen Lieferbedingungen. Dort heißt es:

"Gewährleistung

22.
...

23.
Für die Güte der Materialien, sachgemäße Ausführung und Erzielung der zugesicherten Heizwirkung (unter Ausschluß von Brennstoff und Wasserverbrauch) wird nach der Erfüllung der Zahlungsbedingungen Gewähr dadurch geleistet, daß der Lieferer sich verpflichtet, alle ihm nachgewiesenen Schäden und Mängel an der Anläge, die auf unrichtige Ausführung oder Materialfehler zurückzuführen sind, nach Aufforderung zu beseitigen. Bei Umänderungen oder Erweiterungsarbeiten wird eine Gewähr nur dann übernommen, wenn eine solche vorher schriftlich vereinbart worden ist.

24.
...

25.
Eine über vorstehende Gewähr hinausgehende Haftung für irgendwelchen unmittelbaren oder mittelbaren Schaden besteht nicht. Eine Gewährleistung entfällt, soweit bauseits zur Verfügung gestelltes Material für die Ausführung des Auftrages verwendet worden ist.

26. - 28.
...

29.
Bei Durchführung von Schweiß-, Schneid-, Aufbau- oder Lötarbeiten sind während und nach der Ausführung vom Auftraggeber alle betrieblich bedingten Sicherheitsmaßnahmen, die der Lieferer fordert, darunter auch nach Erfordernis Brandwachen, zu erfüllen bzw. zu leisten.

Die Haftung für derartige Schäden, zumal sie zumeist in keinem Verhältnis zum Auftragswert stehen, wird abgelehnt."

8

a)

Das Berufungsgericht ist, in Übereinstimmung mit dem Landgericht, der Auffassung, daß durch diese (eng auszulegenden) Freizeichnungsklauseln Ansprüche aus unerlaubter Handlung und positiver Vertragsverletzung nicht mit der erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit ausgeschlossen seien.

9

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

10

Die genannten Klauseln sind als typische Vertragsklauseln für das Revisionsgericht frei auslegbar. Davon geht auch die Revision aus.

11

Die Auslegung durch das Landgericht und Oberlandesgericht ist richtig. Der Senat tritt ihr bei. (Über formularmäßige Gewährleistungsregelungen und deren Auslegung vgl. neuerdings Schmidt-Salzer NJW 1969, 718 undderselbe. Das Recht der allgemeinen Geschäfts- und Versicherungsbedingungen S. 161-218).

12

aa)

Die Ziffern 25 und 29 stehen im Zusammenhang mit den unter der Überschrift "Gewährleistung" getroffenen Bestimmungen über Umfang und Grenzen der Haftung des Unternehmers für Mängel seines Werks. Daß durch diese Klauseln auch seine Haftung aus unerlaubten Handlungen oder positiven Vertragsverletzungen abbedungen werden sollte, ist für den Auftraggeber nicht klar genug erkennbar. Freizeichnungsklauseln sind eng und im Zweifel gegen denjenigen auszulegen, der sie verfaßt hat und sich darauf beruft.

13

bb)

Ziff. 29 Abs. 2 steht überdies in engem Zusammenhang zu Abs. 1 a.a.O. Dort ist die Rede von vom Auftraggeber zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen. Abs. 2 ist (aus diesem Zusammenhang heraus) nicht anders zu verstehen, als daß danach die Haftung des Unternehmers für Schäden ausgeschlossen wird, die der Auftraggeber durch Unterlassen der in Abs. 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen mitverursacht hat. Daß Ziff. 29 Abs. 2 etwa eine weitergehende Bedeutung haben sollte, ist nicht genügend klar erkennbar.

14

cc)

Die Revision weist darauf hin, daß nach Ziff. 25 die Haftung auch für "mittelbaren Schaden" ausgeschlossen ist. Daraus ergibt sich aber nichts Entscheidendes für die von der Revision gewünschte Auslegung. Mittelbare Schäden können auch auf Mängeln des Werks beruhen. Der Ausschluß mittelbarer Schäden ist daher noch kein genügend deutlicher Hinweis darauf, daß die Freizeichnungsklausel der Ziff. 25 auch positive Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen umfassen sollte, die mit Mängeln des Werks nichts zu tun haben, wie das hier der Fall ist.

15

dd)

Allerdings kann an sich in Allgemeinen Lieferbedingungen (in den durch § 276 Abs. 2 und § 242 BGB gezogenen Grenzen) auch die Haftung für unerlaubte Handlungen und positive Vertragsverletzungen ausgeschlossen werden. Das muß dann aber mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht werden. Daran fehlt es hier.

16

ee)

Darauf, ob die Klägerin die Lieferbedingungen gelesen hat oder nicht, kommt es nicht an. Allgemeine Lieferungsbedingungen sind unabhängig vom Einzelfall auszulegen.

17

ff)

Das von der Revision angeführte Urteil des Senats VII ZR 60/58 vom 17. September 1959 = VersR 1959, 1002 betraf einen in tatsächlicher Hinsicht anders gelagerten Fall. Dort war der Brand rd. 3 Monate nach dem Schweißen dadurch entstanden, daß eine unsachgemäß ausgeführte Schweißnaht gebrochen und aus der Bruchstelle Heizgase ausgetreten waren. Es handelte sich also um Folgen mangelhafter Werkleistung.

18

b)

In einer Hilfsbegründung haben Land- und Oberlandesgericht ausgeführt, selbst wenn die genannten Freizeichnungsklauseln so weit auszulegen wären, wie die Beklagten das wollen, so würde der Berufung darauf doch Treu und Glauben entgegenstehen.

19

Eines Eingehens auf diese Hilfsbegründung, für deren Richtigkeit vieles spricht, bedarf es nicht, da bereits die oben zu a) behandelte Hauptbegründung das Berufungsurteil trägt.

20

2.

Das Berufungsgericht verneint ein Mitverschulden der Klägerin.

21

Die Revision möchte ein solches Mitverschulden darin erblicken, daß die Klägerin es unterlassen hat, den Inhalt der beiden bereitstehenden Eimer Wasser ins Feuer zu gießen, bevor sie (nach Versagen des Feuerlöschers) von der Brandstelle weglief, um Hilfe zu holen und das Vieh zu retten.

22

Die Revision weist jedoch nicht nach, daß die Beklagten in den Vorinstanzen dargetan hätten, das Feuer hätte mit Hilfe der zwei Eimer Wasser gelöscht oder so unter Kontrolle gebracht werden können, daß der Schaden vermieden oder verringert worden wäre. Bei der gegebenen Sachlage spricht nichts dafür, daß das der Fall gewesen sein sollte. Demnach brauchte das Berufungsgericht nicht festzustellen, daß die Unterlassung der Klägerin den Schaden mitverursacht hätte.

23

3.

In erster Instanz war unbestritten, daß der von der Feuerversicherung nicht gedeckte Schaden der Klägerin mindestens 20.000 DM beträgt.

24

Erstmals in der Berufungsbegründung hatten die Beklagten "fürsorglich" auch die Höhe des Schadens Gestritten. Mit der Schadensaufstellung der Klägerin sei es nicht getan. Die Klägerin hätte vielmehr darzulegen, "inwieweit sie aus der bestehenden, indessen anscheinend unzureichenden Brandversicherung Ersatz erhalten" habe bzw. "inwieweit ihr Schaden nicht durch die Brandversicherung gedeckt" sei.

25

Das Berufungsgericht hat das nachträgliche Bestreiten der Beklagten nach § 529 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Dagegen hat die Revision keine Verfahrensrüge erhoben.

26

Sie wendet sich lediglich gegen die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, das Bestreiten sei auch "unbegründet". Darauf kommt es jedoch nicht mehr an, da bereits die Hauptbegründung das Urteil trägt.

27

4.

Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Rietschel
Erbel
Vogt
Finke
Schmidt