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§ 2 VwZG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
Amtliche Abkürzung
VwZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
201-9

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(2) 1Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), oder durch die Behörde ausgeführt. 2Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3) 1Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. 2§ 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.