Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1955, Az.: IV ZR 223/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1955
- Aktenzeichen
- IV ZR 223/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13734
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 26.04.1954
Rechtsgrundlage
- § 21 a Verordnung über die Fürsorgepflicht (RFV)
Prozessführer
des Bezirksfürsorgeverbandes A.,
Prozessgegner
den Bahnbetriebsarbeiter Kurt H. in L., Krs. G., H.,
Amtlicher Leitsatz
Die schriftliche Überleitungsanzeige nach §21 a RFV ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, in welcher der Wille des Fürsorgeverbandes den Übergang der Unterhaltsansprüche des unterstützten Hilfsbedürftigen gegen einen Dritten auf ihn, den Fürsorgeverband, zu bewirken, erkennbar zum Ausdruck kommen muß. Die bloße Mitteilung, daß dem Hilfsbedürftigen Unterstützung gewährt sei, bewirkt den Übergang nicht.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Kregel und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das am 29. April 1954 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München mit dem Sitz in Augsburg vom 26. April 1954 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war mit Maria H. verheiratet. Die Ehe ist seit dem 22. August 1952 aus dem Alleinverschulden des Klägers rechtskräftig geschieden.
Am 19. Juli 1951 richtete der Beklagte als der für Maria H. örtlich zuständige Bezirksfürsorgeverband an das Landratsamt in G. als die für den Kläger örtliche zuständige Verwaltungsbehörde folgendes Schreiben:
"Betreff: Fürsorge für H. Maria pp.
Vorgenannte mußte seit 18.7.1951 wegen Hilfsbedürftigkeit hier in allgemeine Fürsorge genommen werden. Der Fürsorgeaufwand beträgt monatlich 99,- DM. Der dort wohnhafte Ehemann Kurt H., z.Zt. in L., Krs. G., wolle unter ausdrücklichem Hinweis auf die gesetzliche Unterhaltspflicht und die Strafbarkeit der vorsätzlichen Entziehung nach §170 b RStGB zur Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber dem vorgenannten Hilfsbedürftigen bezw. zum Ersatz der Fürsorgeaufwendungen aufgefordert werden. Dabei wolle eröffnet werden, daß bei unbegründeter Weigerung Strafeinschreitung zu gewärtigen ist und Antrag auf Verpflichtung zum Ersatz der Fürsorgeaufwendungen gestellt werden müsse. Die Erklärung des Aufgeforderten wolle anher übermittelt werden. Unter Hinweis auf die Auskunftspflicht nach §27 der Fürsorgepflichtverordnung (=RFV) wolle er unter Benützung umstehenden Fragebogens über seine Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse einvernommen werden. Um amtliche Äusserung über die Unterhaltsfähigkeit des Pflichtigen wird ersucht." ...
Der Kläger gab hierauf am 31. Juli 1951 auf dem von dem Beklagten übersandten Formblatt folgende von ihm allein unterschriebene Erklärung ab:
"Der vorgeladene Kurt H. beantwortet nach Aufforderung zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht bezw. zum Ersatz der für die Hilfsbedürftige bereits entstandenen und noch entstehenden Fürsorgeaufwendungen unter Hinweis auf seine Unterhaltspflicht nach dem BGB und die strafrechtlichen Folgen einer vorsätzlichen Entziehung nach §170 b RStGB folgende Fragen:
(Es folgen Angaben über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen)."
Am 9. Januar 1952 beantragte der beklagte Bezirksfürsorgeverband beim Landratsamt in A., den Kläger zum Ersatz der Fürsorgeaufwendungen für Maria H. gemäß §23 RFV im Verwaltungswege zu verpflichten. Am gleichen Tage erließ das Landratsamt in A. entsprechend diesem Antrag folgenden Beschluß:
- I.
- 1)
Herr Kurt H., L., Krs. G./Hessen, H. bei B., wird vorbehaltlich des ordentlichen Rechtswegs endgültig verpflichtet,
dem Bezirks für sorge verband A. in G. die durch die laufende Unterstützung der Maria H. in G., L.str. ..., erwachsenden Fürsorgeaufwendungen zu monatlich DM 99,- ab 1.I.1952,
- 2)
die in der Zeit vom 18.7.1951 bis 31.12.1951 angefallenen Aufwendungen im Gesamtbetrage von DM 643,20
zu ersetzen, und zwar mit dem Betrag, der ein wöchentliches Einkommen von DM 26,- oder ein monatliches Einkommen von monatlich DM 110,- jeweils übersteigt.
Der Ersatz hat bis zum 15. jeden Monats , erstmals 15.1.52, zu erfolgen.
- II.
Der Verpflichtete hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- III.
Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 23. Januar 1952 zugestellt. In der Folgezeit erging gegen den Kläger auf Grund des Beschlusses vom 9. Januar 1952 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß. Der Kläger schrieb dem Beklagten hierauf am 24.2.1952:
" ...
Ich möchte ausdrücklich betonen, daß ich von meiner Frau nicht böswillig gegangen bin, sondern versucht habe, Geld zu verdienen, um dem Staat nicht zur Last zu fallen und endlich nach jahrelanger Arbeitslosigkeit als Rußlandheimkehrer dem Stempeln ein Ende zu bereiten ...
Als ich am 12.10.1951 wieder bei der Deutschen Bundesbahn eingestellt wurde, hatte ich es sofort gemeldet, daß ich mit meiner Frau getrennt lebe und 2 Kinder habe, wofür ich keinen Pfennig erhalten hatte. Meine Dienststelle hatte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß abgewartet, daß sie das Geld auszahlen konnte. Dieser Beschluß ist gestern bei der Direktion Frankfurt/Main eingegangen und wird Ihnen nun laufend das Geld überwiesen werden.
..."
Eine von dem Kläger am 3. März 1953 erhobene Aufsichtsbeschwerde blieb erfolglos.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß er seit der Rechtskraft der Scheidung seiner Ehe mit Maria H. nicht, wie in dem von dem Beklagten herbeigeführten Beschluß des Landratsamtes A. vom 9. Januar 1952 angeordnet, verpflichtet sei, Fürsorgeaufwendungen für seine geschiedene Ehefrau zu ersetzen.
Zur Begründung dieses Begehrens hat er vorgetragen, daß Maria H. im Ehescheidungsverfahren durch Vertrag mit ihm auf Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung verzichtet habe.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht:
a) Der Unterhaltsverzicht sei, wenn er überhaupt vereinbart worden sei, nichtig, weil Frau H. über die bereits auf ihn, den Beklagten, übergegangene Unterhaltsforderung nicht mehr habe verfügen können. Außerdem verstoße dieser Verzicht gegen die guten Sitten.
b) Frau H. habe ferner durch die Erklärung gegenüber dem Bürgermeister in G. vom 20.12.1951, sie verlange von ihrem Mann, dem Kläger, keinen Unterhalt, ihren Anspruch an ihn, den Beklagten, abgetreten.
c) Der Kläger habe durch die Mitteilung an ihn, den Beklagten , vom 24.2.1952, auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses werde dem Beklagten laufend das Geld überwiesen werden, den Ersatzanspruch anerkannt.
Das Landgericht hat folgendes Urteil erlassen:
- I.
Es wird festgestellt, daß der Kläger gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau Maria H. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils des Landgerichts Augsburg vom 4.7.1952, d.i. ab 22.8.1952, nicht mehr unterhaltspflichtig ist und daher auch nicht verpflichtet ist, dem Beklagten die nach diesem Zeitpunkt für die geschiedene Ehefrau des Klägers bezahlten Fürsorgeleistungen zu ersetzen.
- II.
...
- III.
...
Das Oberlandesgericht hat die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteils zu lauten habe:
"Es wird festgestellt, daß der Kläger nicht verpflichtet ist, dem Beklagten die seit dem 22. August 1952 zu Gunsten der Maria H. geb. am ....1916, Hausfrau in G., LKrs. A., bewirkten Fürsorgeleistungen zu ersetzen."
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
In dem angefochtenen Urteil ist festgestellt, daß der Kläger nicht verpflichtet ist, dem beklagten Fürsorgeverband die Fürsorgeleistungen zu ersetzen, die dieser nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe des Klägers, also nach dem 22.8.1952, an seine geschiedene Frau bewirkt hat. Gegenstand des Rechtsstreits ist also die vom Beklagten geltend gemachte Ersatzpflicht des Klägers wegen solcher Fürsorgeleistungen, nicht oder jedenfalls nicht unmittelbar die Frage, ob der Kläger seiner geschiedenen Frau nach der Scheidung noch Unterhalt zu leisten hat. Diese letztere Frage hat das Berufungsgericht unentschieden gelassen, weil es zu dem Ergebnis kommt, der beklagte Fürsorgeverband habe jedenfalls nicht dargetan, daß etwaige Unterhaltsansprüche der Frau H. gegen den Kläger auf ihn, den Beklagten, übergegangen seien oder daß ihm, dem Beklagten, aus einem sonstigen Rechtsgrunde wegen seiner Fürsorgeleistungen an die frühere Frau des Klägers ein Ersatzanspruch gegen den Kläger zustehe.
Diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auf Grund der bloßen Tatsache, daß er einen Hilfsbedürftigen unterstützt hat, erwirbt der Fürsorgeverband nur unter den Voraussetzungen des §25 a RFV, d.h. nur dann einen Ersatzanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen, wenn es sich bei diesem um den Ehegatten des Unterstützten oder bei hilfsbedürftigen Kindern unter 18 Jahren um deren Eltern handelt. Die hier in Betracht kommenden Fürsorgeleistungen sind aber nicht wahrend des Bestandes der Ehe, sondern erst nach Scheidung der Ehe, also nicht mehr an die "Ehefrau" des Klägers gewährt. Auf sie findet daher §25 a RFV keine Anwendung (Jehle, Fürsorgerecht §25 a Anm. 1, S. 31; Baath-Kneip-Langlotz, Fürsorgepflicht 13. Aufl. Anm. zu §25 a, S. 321).
In einem weiteren Umfange kann der Fürsorgeverband, der einen Hilfsbedürftigen unterstützt hat, gemäß §21 a RFV Ersatzansprüche gegen einen unterstützungspflichtigen Dritten erwerben, wenn er diesem schriftlich anzeigt, daß die Rechtsansprüche auf Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfs, die dem Hilfsbedürftigen gegen ihn, den Dritten, zustehen, auf den Fürsorgeverband zum Ersatz für dessen Fürsorgeleistungen übergehen sollen. Eine solche schriftliche Anzeige an den Dritten bewirkt den Übergang des Rechtsanspruchs für die Zeit seit Eintritt der Hilfsbedürftigkeit bis zu ihrer Beendigung (§21 a Abs. 2 Satz 1). Im Gegensatz zu der Regelung, die im §62 des früher geltenden Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 8.6.1870/30.5.1908 (RGBl. 1908 S. 381) getroffen war, tritt also der Übergang des Rechtsanspruchs nicht schon mit der Tatsache der Unterstützungsgewährung, sondern erst mit dem Zugang der Überleitungsanzeige an den Dritten ein.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß dem Kläger eine solche schriftliche Überleitungsanzeige des Beklagten nicht zugegangen sei. Alle hierzu von der Revision erhobenen Angriffe haben nicht darzutun vermocht, daß diese Feststellung auf einem Rechtsirrtum beruht.
Irrig ist zunächst die Auffassung der Revision, eine schriftliche Anzeige im Sinne des §21 a RFV liege schon dann vor, wenn der Unterstützungspflichtige aus der Mitteilung die Tatsache entnehmen könne, daß der Fürsorgeverband den hilfsbedürftigen Unterhaltsberechtigten Fürsorgeleistungen gewährt habe. Mit der bloßen Mitteilung dieser Tatsache würde ein wesentlicher Zweck der Überleistungsanzeige, nämlich dem Dritten Gewißheit darüber zu verschaffen, daß er auf Grund der Fürsorgeleistung des Verbandes von diesem in Anspruch genommen werden soll, nicht erreicht. Daß die Auffassung der Revision nicht zutreffen kann, ergibt sich auch schon unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes. Im §21 a Abs. 2 Satz 2 ist bestimmt, daß der Dritte auf Grund der Überleitungsanzeige für die Vergangenheit außer unter den Voraussetzungen des §1613 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur dann wirksam in Anspruch genommen werden kann, wenn der Fürsorgeverband ihm von der Gewährung der Fürsorge unverzüglich schriftlich Mitteilung gemacht hat. Das Gesetz unterscheidet also ersichtlich zwischen der bloßen Mitteilung dieser Tatsache einerseits und der Inanspruchnahme des Dritten oder der Anzeige an ihn, daß der Übergang der Unterhaltsforderung des Unterstützten gegen ihn auf dem Fürsorgeverband auf Grund einer Willensentschließung des Letzteren bewirkt werden solle, andererseits. Daß der Übergang von einer solchen, dem Dritten anzuzeigenden Willensentschliessung des Fürsorgeverbandes abhängig sein soll, ergibt sich auch daraus, daß der Übergang der Unterhaltsforderung durch die Überleitungsanzeige des Fürsorgeverbandes bewirkt werden kann, daß es also in dessen Ermessen steht, ob er diese Rechtsfolge herbeiführen will oder nicht. Die Anzeige muß also neben der Bezeichnung des Unterstützten und des Zeitraums der ihm gewährten Unterstützung auch die eindeutige Erklärung enthalten, daß durch sie (d.h. mit ihrem Zugang) der Übergang der Ersatzforderung bewirkt werden solle (ebenso Jehle a.a.O. §21 a, Anm. 2 S. 22). Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Urteil vom 10.2.1933 (Zeitschrift für das Heimatwesen 1933 S. 463), auf das die Revision sich beruft, eine gegenteilige Ansicht vertreten hat, vermag sich der Senat dieser Entscheidung aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.
Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß das Ersuchen des Beklagten an den Landrat in G. vom 19. Juli 1951, abgesehen davon, daß es nicht an den Kläger gerichtet gewesen sei, eine solche Erklärung nicht enthalten habe. Es hat dazu ausgeführt: Das Ersuchen enthalte zwar die Person des Unterstützten, es mache ferner Mitteilung von der Unterstützung seit dem 18. Juli 1951. Es fehle in ihm aber der Hinweis auf den Willen, daß der Unterhaltsanspruch der Unterstützten Maria Hartung auf den Bezirksfürsorgeverband übergehen solle. Diese Erklärung könne auch nicht darin gefunden werden, daß der Kläger nach dem Ersuchen durch das Landratsamt in Gießen habe aufgefordert werden sollen, die bewirkten und künftigen Fürsorgeaufwendungen des Beklagten zu ersetzen. Einmal nämlich sei diese Aufforderung mit der Aufforderung zur Erfüllung der Unterhaltspflicht in einer Weise verbunden, daß jeder unbefangene Dritte habe annehmen können, er solle künftig zuerst den Unterhalt an den ursprünglichen Unterhaltsberechtigten leisten und die Fürsorgeaufwendungen nur insoweit ersetzen, als er dieser ursprünglichen Leistungspflicht nicht nachkommen werde. Die Aufforderung zur Erfüllung der ursprünglichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Hilfsbedürftigen stehe aber wenigstens mit dem Übergang des künftigen Unterhaltsanspruchs auf den Fürsorgeverband nicht in Einklang; denn wenn der Anspruch übergegangen sei, könne der Unterhaltspflichtige mit befreiender Wirkung nur an den Verband leisten. Außerdem habe ein unterhaltspflichtiger Dritter in der Aufforderung zum Ersatz der entstandenen und noch entstehenden Fürsorgeaufwendungen deshalb nicht mit hinreichender Sicherheit die Anzeige von dem Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Verband erblicken können, weil die Aufforderung zur Erfüllung der Ersatzpflicht ihre Grundlage auch in §25 a der RFV gehabt haben könne, da die Ehe des Klägers mit Maria Hartung am 19. Juli 1951 noch bestanden habe.
Auch diese Darlegungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Das für das Ersuchen vom 19. Juli 1951 verwendete Formblatt Nr. 127 trägt die Bezeichnung: "Aufforderung Unterhaltspflichtiger durch Behörden." Eine solche Aufforderung setzt das Bestehen einer Verpflichtung des Aufgeforderten, sei es zur Gewährung des Unterhalts an den Unterhaltsberechtigten, sei es zum Ersatz der Fürsorgeaufwendungen an den Fürsorgeverband voraus, es soll aber nicht eine Verpflichtung in dem einen oder anderen Sinne erst begründen. Durch die Anzeige nach §21 a RFV soll dagegen die Ersatzpflicht als solche erst begründet werden.
Das Ersuchungsschreiben vom 19. Juli 1951 genügt hiernach schon seinem Inhalt nach nicht den Erfordernissen einer Überleitungsanzeige im Sinne des §21 a RFV. Die in ihm enthaltenen Erklärungen des beklagten Bezirksfürsorgeverbandes sind aber auch, wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, dem Kläger nicht als schriftliche Erklärungen zugegangen, wie es für das Wirksamwerden der Überleitungsanzeige als einer empfangsbedürftigen Willenserklärung Voraussetzung ist (vgl. Jehle a.a.O. §21 a Anm. 2). Das Schreiben war nicht dazu bestimmt, dem Kläger ausgehändigt zu werden oder sonst in seinen Verfügungsbereich zu gelangen. Das Formblatt, auf dem es abgefaßt war, sollte vielmehr nach seinem Eingang bei der ersuchten Behörde von dieser zur Aufnahme einer Niederschrift über die von ihr mündlich an den Kläger zu richtende Aufforderung und über die daraufhin von ihm abzugebenden Erklärungen benutzt und alsdann mit dieser Niederschrift an den beklagten Fürsorgeverband zurückgesandt werden. Das ist auch geschehen. Damit ist das Schreiben als solches dem Kläger nicht zugegangen. Abgesehen davon läßt die Niederschrift nicht erkennen, ob die in ihr erwähnte Aufforderung an den Kläger und etwaige sonstige ihm gegenüber bei seinem Erscheinen mündlich abgegebene Erklärungen als Erklärungen der ersuchenden oder der ersuchten Behörde an ihn gerichtet worden sind.
Ebensowenig bestehen rechtliche Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch in dem Beschluß des Landratsamts in A. vom 9. Januar 1952, dem sog. Resolutbeschluß, zumal da er keine Erklärung des Fürsorgeverbandes darstelle, keine Überleitungsanzeige im Sinne des §21 a RFV erblickt werden könne, weil ein solcher auf §23 RFV beruhender Beschluß, soweit er eine Ersatzpflicht feststelle, deren Bestehen voraussetze und nicht erst (wie die Anzeige nach §21 a) begründen solle. (Daß dieser Beschluß dem Kläger zugegangen ist, hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision irrtümlich annimmt, übersehen, sondern ausdrücklich festgestellt, BU S. 4 und 14 unten).
Dasselbe gilt, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, von dem Antrag auf Erlaß dieses Beschlusses, den der Beklagte unter dem 9. Januar 1952 an das Landratsamt in A. gerichtet hat. Auch dieser Antrag setzt, soweit er auf Festlegung der Ersatzpflicht des Klägers gerichtet ist, deren Bestehen voraus. Er ist überdies - im Gegensatz zu dem Beschluß - unstreitig dem Kläger nicht zugegangen.
Zutreffend hat ferner das Berufungsgericht angenommen, daß die Frage, ob in den vorerörterten Erklärungen des Beklagten oder in dem Resolutbeschluß vom 9. Januar 1952 eine Überleitungsanzeige im Sinne des §21 a RFV gefunden werden könne, unabhängig davon zu beantworten ist, ob das von dem beklagten Fürsorgeverband angewandte Verfahren, wie von ihm behauptet wird, allgemeiner Verwaltungspraxis entspricht. Welchen Inhalt und welche Form eine Überleitungsanzeige haben muß, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des §21 a RFV. Es muß von einer Fürsorgebehörde, in deren Geschäftsbereich diese Bestimmung allein zur Anwendung kommt, und die in der Lage ist, etwaige Zweifel, die ihrem zuständigen Sachbearbeiter bei der Handhabung des Gesetzes kommen, durch Benutzung von Erläuterungsbüchern zu klären, erwartet werden, daß sie sich über den Inhalt einer derartigen Bestimmung volle Klarheit verschafft hat. Eine mit diesem eindeutigen Inhalt in Widerspruch stehende Verwaltungspraxis wäre angesichts der dadurch herbeigeführten Rechtsunsicherheit, die gerade durch die Einhaltung der vom Gesetz gegebenen Vorschriften, insbesondere auch der Formvorschriften vermieden werden soll, ein Mißstand, der nicht zu einer gewohnheitsrechtlichen Abänderung des Gesetzes führen könnte, sondern im Interesse einer Wiederherstellung der Rechtssicherheit dringend der Abstellung bedürfte.
Wenn eine solche Verwaltungspraxis dazu geführt hat, daß ein von dem Fürsorgeverband beabsichtigter Forderungsübergang nach §21 a RFV nicht eingetreten ist, so handelt derjenige, der sich auf den Nichteintritt dieser Rechtsfolge beruft, nicht arglistig.
Das Berufungsgericht hat sodann die Frage geprüft, ob der Ersatzanspruch, dessen sich der Beklagte gegenüber dem Kläger berühmt, auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf ein Anerkenntnis des Klägers gestützt werden könnte. Der Beklagte habe, so führt es dazu aus, mit seinen Fürsorgeleistungen an Frau H. jedenfalls nach der dem Kläger über das Landratsamt in G. zugeleiteten Aufforderung nur noch ihr eigenes Geschäft, nicht hingegen stattdessen oder daneben auch noch ein Geschäft des Klägers wahrgenommen. Außerdem aber müßten die §§21 a und 25 a RFV als Sonderrecht angesehen werden, das die Ersatzansprüche des Fürsorgeverbandes abschließend regele und deshalb die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließe. Durch sein Schreiben vom 24. Februar 1952 habe sich der Kläger allenfalls dem gegen ihn ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß einseitig zum Teil unterworfen, nicht aber seine Ersatzpflicht durch Vertrag mit dem Beklagten im Sinne der §§780, 781 BGB vom ursprünglichen Schuldgrunde losgelöst anerkannt.
Auch diese Ausführungen unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Die Bestimmungen der §§21 a und 25 a RFV enthalten in der Tat eine Sonderregelung, die erkennen läßt, daß der Gesetzgeber dem Fürsorgeverband einen allgemeinen Ersatzanspruch auf Grund der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht hat gewähren wollen. Andernfalls hätte kein Anlaß bestanden, die Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht des Unterhaltspflichtigen besonders zu regeln, wie es in der Verordnung über die Fürsorgepflicht geschehen ist. Es kann aber auch nicht angenommen werden, daß der Bezirksfürsorgeverband bei der Gewährung von Unterstützungsleistungen den Willen habe, neben seiner öffentlich-rechtlichen Aufgabe die Schuld des Unterhaltspflichtigen zu erfüllen. Er will und muß sich dabei vielmehr vorbehalten, auch nach der von ihm vorgenommenen Unterstützung den Unterhaltsanspruch des Hilfsbedürftigen gegen den Unterhaltspflichtigen als noch bestehend zu behandeln, um den Übergang dieses Anspruchs auf sich gemäß §21 a zu bewirken und ihn alsdann gegen den Unterhaltspflichtigen noch geltend zu machen.
Auch ein Anerkenntnis des Klägers hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. In jedem Fall könnte aus den Erklärungen des Klägers nicht entnommen werden, daß er ein solches Anerkenntnis auch für die Zeit nach der Auflösung seiner Ehe habe abgeben wollen.
Schließlich hat das Berufungsgericht die von Maria Hartung am 20. Dezember 1951 gegenüber dem Gemeinderat in G. abgegebene Erklärung, daß sie eine Unterhaltsklage gegen ihren Ehemann nicht erheben wolle, mit dem Landgericht ohne Rechtsirrtum dahin gewürdigt, daß in ihr eine Abtretungserklärung nicht enthalten sei.
Nach allem konnte die Revision keinen Erfolg haben. Ihre Kosten fallen gemäß §97 ZPO dem Beklagten zur Last.