§ 30a LMG - Frei gewordene und neu koordinierbare drahtlose Übertragungskapazitäten auf Ultrakurzwelle
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz (LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
(1) Frei gewordene und neu koordinierbare Übertragungskapazitäten für den analogen Hörfunk auf UKW werden grundsätzlich nicht mehr zugeordnet oder von der Medienanstalt RLP zugewiesen. Übertragungskapazitäten nach Satz 1 können ausnahmsweise zugeordnet oder zugewiesen werden, wenn dadurch der bestehende Versorgungsbedarf zugelassener privater Hörfunkprogramme, die bereits über UKW in Rheinland-Pfalz verbreitet werden, besser erfüllt werden kann. Für einen Versorgungsbedarf mit digital terrestrischem Hörfunk können frei gewordene und neu koordinierbare Übertragungskapazitäten auf UKW abweichend von den Sätzen 1 und 2 grundsätzlich zugeordnet oder zugewiesen werden. Die Medienanstalt RLP wirkt in den Fällen nach Satz 2 und 3 darauf hin, dass sich die jeweiligen Bedarfsträger über neu koordinierbare Übertragungskapazitäten auf UKW verständigen.
(2) Übertragungskapazitäten für den analogen Hörfunk auf UKW, die aufgrund von Reparatur- oder Umbauarbeiten, Havarien, Strommangellagen oder Rechtsstreitigkeiten vorübergehend nicht belegt sind, gelten nicht als frei gewordene Übertragungskapazitäten im Sinne des Absatzes 1.