Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.01.1990, Az.: BVerwG 5 B 142.89
Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung einer zweiten Ausbildung; Kein Indiz für höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.01.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 142.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12399
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 02.10.1989 - AZ: 7 S 1046/89
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1990, 1129-1130 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 1990, 478 (amtl. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Die Eltern sind ausnahmseise zur Finanzierung einer zweiten Ausbildung bei der Ausbildungsfolge Lehre - Hochschulreife - Studium verpflichet, wenn bis zum Ende der ersten Ausbildung des Kindes keine Indizien für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes vorliegen.
In der Verwaltungssache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 1990
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Dr. Hömig
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 1989 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und seine Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Kläger begehrt für das von ihm betriebene Studium der Elektrotechnik elternunabhängige Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Auf seinen Antrag, ihm für den Bewilligungszeitraum Oktober 1987 bis September 1988 Förderungsleistungen zu gewähren, bewilligte der Beklagte Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 324 DM unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil sich das Einkommen der Mutter noch nicht abschließend feststellen ließ. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage, gerichtet darauf, den Beklagten zu verpflichten, für den genannten Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des elterlichen Einkommens und Vermögens zu bewilligen, gab das Verwaltungsgericht statt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage dagegen auf die Berufung des Beklagten abgewiesen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die mit der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.
Entgegen der Auffassung des Klägers rechtfertigt die von ihm aufgeworfene Frage, ob die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juni 1989 - IV b ZR 51/88 - (FamRZ 1989, 853) "entwickelten Grundsätze zur Unterhaltspflicht der Eltern auch auf 'Schule-Lehre-Abitur-Studium-Fälle' angewendet werden können", eine Zulassung der Revision unter dem angeführten Aspekt nicht. Denn die Antwort auf diese Frage ist ebenfalls schon dem vorbezeichneten Urteil zu entnehmen. In ihm hat der Bundesgerichtshof (unter 2. vor a) der Entscheidungsgründe zunächst seine bisherige Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Eltern nach § 1610 Abs. 2 BGB ausnahmsweise auch die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen haben, zusammenfassend wiedergegeben und sodann (am Ende des genannten Abschnitts) ausgeführt, die Grundsätze dieser Rechtsprechung bedürften teilweise ("Insoweit"; vgl. auch die Klammerangabe im Leitsatz der Entscheidung), nämlich für die Fälle, in denen ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife und vor Aufnahme eines Hochschulstudiums eine praktische Ausbildung durchlaufen hat, wegen des hier zutage getretenen veränderten Ausbildungsverhaltens der Modifikation (a.a.O., S. 854). Daraus folgt, daß nur für diese Fälle, die sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fälle, die neuen Grundsätze gelten. Für diejenigen Fälle, in denen ein Auszubildender wie der Kläger nach dem Erwerb der mittleren Reife zunächst eine Lehre absolviert und anschließend - nach Erlangung der Hochschulreife - ein Studium aufnimmt, verbleibt es deshalb, was die Erfüllung der elterlichen Unterhaltspflicht und damit die Verpflichtung zur Finanzierung auch dieser Ausbildung angeht, nach wie vor bei der bisherigen Rechtsprechung, die der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 29. Juni 1977 (BGHZ 69, 190) eingeleitet und der sich das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen (vgl. die Nachweise in dem Senatsbeschluß vom 11. Mai 1988 - BVerwG 5 B 63.88 - <Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 12 S. 6>) angeschlossen hat. Nach dieser Rechtsprechung sind (wirtschaftlich leistungsfähige) Eltern ihrem Kind gegenüber zur Finanzierung einer zweiten Ausbildung u.a. dann verpflichtet, wenn sich bis zum Ende der von diesem durchlaufenen ersten Ausbildung Anhaltspunkte für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes ergeben haben (BGH, Urteile vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 - <FamRZ 1980, 1115/1116> und vom 14. Januar 1981 - IV b ZR 554/80 - <FamRZ 1981, 346/347>; BVerwG, Beschluß vom 11. Mai 1988 <a.a.O., S. 7 f.>).
Das Berufungsgericht hat sich im angefochtenen Urteil (auf S. 7 f.) ausdrücklich auf die vorzitierte Rechtsprechung bezogen und in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Kläger habe schon vor dem Ende der als Einheit zu sehenden Stufenausbildung zum Elektroanlageninstallateur und Energiegeräteelektroniker erkannt, daß diese Ausbildung nicht zu einem subjektiv befriedigenden Berufsabschluß geführt habe, weshalb insoweit ein weiterer Ausbildungsbedarf bestehe. An diese Feststellung, die sich u.a. auf die während der ersten Ausbildung erzielten Prüfungs- und Zeugnisnoten gründet und als Anhaltspunkt für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Klägers ausreicht, ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden, weil Verfahrensrügen mit der Beschwerde nicht geltend gemacht worden sind (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, daß der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und seine Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, wegen mangelnder Erfolgsaussicht der weiteren Rechtsverfolgung abgelehnt werden muß (vgl. § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Dr. Hömig