Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.03.2025, Az.: B 10/5 LW 1/24 B
Befreiung von der Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Alterskasse als Ehegattin eines Landwirts
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 25.03.2025
- Aktenzeichen
- B 10/5 LW 1/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 16104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:250325BB105LW124B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Koblenz - 14.07.2023 - AZ: S 10 LW 1/19
- LSG Rheinland-Pfalz - 18.03.2024 - AZ: L 2 LW 7/23
Rechtsgrundlage
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. März 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Alterskasse als Ehegattin eines Landwirts.
Klage und Berufung gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten sind ohne Erfolg geblieben. Die Tatsachengerichte haben sich nicht davon überzeugen können, dass die Einkünfte der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit im streitgegenständlichen Zeitraum die maßgebende Einkommensgrenze überstiegen haben.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der sie "Fehler im Rahmen der Beweiserhebung und Beweiswürdigung geltend" macht.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie den einzigen - sinngemäß - geltend gemachten Zulassungsgrund (Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen zu dessen Bezeichnung zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.
In dieser Hinsicht fehlt es der Beschwerdebegründung der Klägerin bereits an der zwingend erforderlichen zusammenhängenden, vollständigen, chronologisch geordneten und aus sich heraus verständlichen Darstellung der Verfahrens- und Prozessgeschichte sowie des vom LSG festgestellten Sachverhalts (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 11.4.2022 - B 9 SB 59/21 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 16.2.2017 - B 9 V 48/16 B - juris RdNr 10). Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung und/oder den Gerichts- und Verwaltungsakten selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 9 V 14/19 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 14.2.2019 - B 9 SB 51/18 B - juris RdNr 23).
Unabhängig davon zeigt die Beschwerdebegründung aber auch keinen Verfahrensmangel auf, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
Soweit sich die Klägerin auf (behauptete) Fehler des LSG bei seiner Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) stützt, übersieht sie, dass diese nach der in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden kann (stRspr; zB BSG Beschluss vom 23.11.2023 - B 9 V 8/23 B - juris RdNr 9 mwN). Deshalb kann eine Revisionszulassung auch nicht erreicht werden, wenn die Beschwerde ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG in das Gewand einer Sachaufklärungsrüge zu kleiden versucht (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.4.2021 - B 9 V 60/20 B - juris RdNr 18).
Daneben hat die Klägerin auch den von ihr geltend gemachten Verfahrensmangel einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht des LSG (§ 103 SGG) nicht hinreichend bezeichnet. Eine solche Rüge kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur darauf gestützt werden, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dies lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen. Denn die Klägerin legt nicht substantiiert dar, dass und warum das LSG sich von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, die von ihr im Berufungsverfahren angebotenen Beweise von Amts wegen zu erheben.
Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich und kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 10 EG 1/20 BH - juris RdNr 11).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.