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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.01.1977, Az.: BVerwG 4 C 84/74

Erschließungsbeitragssatzung; Verteilungsregelung; Industriegebiete; Maß der baulichen Nutzung; Beitragsverteilungsmaßstab; Sondergebiete; Bebauungsplan; Besitzüberlassungsverträge; Verjährung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.01.1977
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 84/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11229
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ö VG Köln 06.04.1972 - 7 K 1806/70
OVG Nordrhein-Westfalen - 25.03.1974 - AZ: III A 953/72

Fundstelle

  • NJW 1977, 1740

Amtlicher Leitsatz

Weitere Verfahren: 4 C 85/74, 4 C 86/74, 4 C 87/74, 4 C 88/74, 4 C 89/74, 4 C 90/74, 4 C 91/74, 4 C 92/74

1. Sieht in der Erschließungsbeitragssatzung die Verteilungsregelung vor, daß sich in Industriegebieten das Maß der baulichen Nutzung generell nur nach zwei Vollgeschossen bestimmt, so genügt das nicht den Anforderungen des BBauG § 131 Abs. 3.

2. Ein besonderer Beitragsverteilungsmaßstab für Sondergebiete kann in einem Bebauungsplan nicht festgesetzt werden.

3. Zustimmung des Eigentümers der Straßenfläche zur Widmung und Besitzüberlassungsverträge (als Alternativen zum gemeindlichen Eigentumserwerb an den Straßenflächen) sind keine rechtmäßigen Herstellungsmerkmale.

4. Daß ein Teil einer einheitlichen Erschließungsanlage noch nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, hindert die Entstehung der Beitragspflicht, wenn nicht die Gemeinde den gewidmeten Teil im Wege der Abschnittsbildung abrechnen darf und abrechnet.

5. Die Verjährung gemeindlicher Erschließungsbeitragsforderungen ist landesrechtlich geregelt; dies gilt auch für die Regelung, ob bei rückwirkender Inkraftsetzung einer Beitragssatzung die Verjährung bereits durch die in der Vergangenheit eingetretene Entstehung der Beitragspflicht oder erst mit der späteren Verkündung der Satzung in Lauf gesetzt wird.

6. Daß die Rückwirkung der Beitragssatzung nach Landesrecht die Verjährung schon zu einem vergangenen Zeitpunkt in Lauf setzen und dadurch Beitragsansprüche vernichten kann, ist von der Gemeinde zu beachten, weil sie nicht die bundesrechtliche Verpflichtung zu Beitragserhebung und die Erlaßregelung des BBauG § 135 Abs. 5 durch eine solche Rückwirkung willkürlich umgehen darf.