Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.06.1991, Az.: 3 StR 172/91
Konkurrenz zwischen Freiheitsberaubung und Entführung gegen den Willen des Entführten; Konkurrenzen zwischen Freiheitsberaubung und Vergewaltigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1991
- Aktenzeichen
- 3 StR 172/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 16714
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 12.10.1990
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Prozessführer
1. Rizwan Ahmed B. aus O., geboren am ... 1971 in K. (Pakistan).
2. Irfan Ahmed B. aus O., geboren am ... 1966 in R. (Pakistan).
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 19. Juni 1991
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12. Oktober 1990 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Angeklagten statt der vom Landgericht angenommenen tateinheitlichen Entführung gegen den Willen der Entführten einer tateinheitlichen Freiheitsberaubung schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten der Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten schuldig gesprochen. Die Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten muß entfallen, weil der nach § 238 StGB erforderliche Strafantrag nicht gestellt worden ist. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) verurteilt. Er schließt aus, daß sie sich gegen diesen Vorwurf anders als gegen den der Entführung gegen den Willen der Entführten hätten verteidigen können und daß das Landgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung niedrigere Strafen verhängt hätte.
Allerdings tritt die Freiheitsberaubung hinter dem Delikt der Entführung gegen den Willen der Entführten zurück, wenn die Freiheitsberaubung das Mittel der Entführung ist (Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 238 Rdn. 9). Dies gilt auch dann, wenn eine Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten nicht möglich ist, weil - wie hier - der erforderliche Strafantrag fehlt (BGHR StGB § 239 I Strafantrag 1). Auch hinter Vergewaltigung tritt Freiheitsberaubung zurück, soweit sie nicht über das hinausgeht, was zur Verwirklichung der Vergewaltigung dient (BGHR StGB § 239 I Konkurrenzen 2). Im vorliegenden Fall hat die Freiheitsberaubung jedoch einen über das Tatunrecht der Entführung gegen den Willen der Entführten und der Vergewaltigung hinausgehenden selbständigen Unrechtsgehalt erlangt, so daß sie tateinheitlich verwirklicht worden ist. Die Angeklagten haben die Zeugin Baker vom 13. Januar 1990 gegen 3 Uhr früh bis zum 14. Januar 1990 gegen Mittag, also etwa 33 Stunden lang, in ihrem Zimmer eingesperrt. In dieser Zeit haben sie die Freiheitsberaubung auch aufrechterhalten, ohne daß sie der Vornahme der sexuellen Handlungen diente. Die Zeugin mußte dem Angeklagten Irfan B. ihre Adresse in England preisgeben. Er drohte, ihren Kindern etwas anzutun, wenn sie jemandem das Geschehene berichte. Während der Gefangenschaft nahmen die Angeklagten der Zeugin außerdem das Geld ab (UA S. 11). Die Freiheitsberaubung war daher nicht ausschließlich das Mittel, um die Entführung der Zeugin und die sexuellen Handlungen an ihr zu erzwingen.
Zschockelt
Kutzer
Rissing-van Saan
Blauth