§ 94 HochSchG - Internationale Studienkollegs
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
(1) Internationale Studienkollegs bestehen als zentrale Einrichtungen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und der Hochschule Kaiserslautern. Sie haben die Aufgabe, Personen, die sich für ein Studium bewerben und deren ausländische Hochschulzugangsberechtigung einer deutschen nicht entspricht, die für ein erfolgreiches Studium zusätzlich erforderlichen fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen zu vermitteln. Sie nehmen diese Aufgabe für alle Hochschulen des Landes wahr. Im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium können den Internationalen Studienkollegs weitere oder andere Aufgaben übertragen werden.
(2) Die Aufnahme in ein Internationales Studienkolleg erfolgt durch Einschreibung nach den gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Vorschriften. Eingeschriebene haben die Rechtsstellung Studierender. Die Zulassung zum Internationalen Studienkolleg kann beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze übersteigt. Erforderliche Beschränkungen der Zulassung regeln die Hochschulen durch Satzung, die der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums bedarf.
(3) Die Ordnung über die Aufnahme- und Feststellungsprüfung erlässt der Senat in sinngemäßer Anwendung des § 26; § 7 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 4 und 5 findet Anwendung. Die Feststellungsprüfung kann auch ohne vorherigen Besuch eines Internationalen Studienkollegs abgelegt werden.
(4) Die Internationalen Studienkollegs können zur Erfüllung der ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben mit Hochschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zusammenarbeiten. Die nähere Ausgestaltung dieser Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung. Das beteiligte Internationale Studienkolleg wirkt an der Entwicklung des Lehrangebots mit und führt die Feststellungsprüfung durch.
(5) Andere Einrichtungen in nicht staatlicher Trägerschaft, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, können als Studienkolleg staatlich anerkannt werden, wenn die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren gleichwertig sind sowie die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für eine Tätigkeit an staatlichen Studienkollegs Voraussetzung sind. Die Gleichwertigkeit stellt das fachlich zuständige Ministerium fest.
(6) Für Zwecke der Kapazitäts- und Finanzplanung, der Qualitätssicherung und der Sicherung der Chancengleichheit der Internationalen Studienkollegs wird eine Landesstatistik im Sinne des Landesstatistikgesetzes (LStatG) durchgeführt. Hierzu werden folgende Erhebungsmerkmale einmal jährlich durch das Statistische Landesamt erfasst:
- 1.
Einzelangaben zum Ort des Internationalen Studienkollegs, zur Zahl der verfügbaren Plätze und zu den Teilnehmenden am Internationalen Studienkolleg mit Stand vom 1. Dezember nach Staatsangehörigkeit und Geschlecht,
- 2.
Einzelangaben zu Teilnehmenden an der Feststellungsprüfung im vollständigen Bezugsjahr, unterschieden nach Bestehen und endgültigem Nichtbestehen unter Ausweisung externer Teilnehmender und jeweils differenziert nach Staatsangehörigkeit.
Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig gegenüber dem Statistischen Landesamt sind die Internationalen Studienkollegs und die Einrichtungen nach Absatz 5.