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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.2003, Az.: XI ZB 18/03

Wiedereinsetzung in der vorigen Stand; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Beauftragung eines externen Boten mit Beförderung der Berufungsbegründungsschrift; Volle Ausschöpfung der Frist zur Einreichung eines fristgebundenen Schriftsatzes; Gesteigerte Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts; Besonderheiten eines Fristablaufs an einem Rosenmontag; Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei symptomatischem Rechtsfehler

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.11.2003
Aktenzeichen
XI ZB 18/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 11395
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 09.04.2003

Fundstelle

  • JurBüro 2004, 167-168 (Kurzinformation)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Den mit der Einlegung einer Berufung befassten Rechtsanwalt trifft eine erhöhte Sorgfaltspflicht, wenn er mit der Berufungsbegründung bis zum letzten Tag der dafür vorgesehenen Frist gewartet hat. Er darf sich in diesem Fall zur Beförderung der Berufungsbegründungschrift nur dann eines bei ihm nicht angestellten Boten bedienen, wenn ihm dieser persönlich bekannt ist, über den Fristablauf unterrichtet wurde und sich bereits mehrfach zuvor in ähnlichen Fällen als zuverlässig erwiesen hat. Eine durch die berufliche Stellung ausgewiesene Seriosität des Boten (hier: Angehender Steuerberater einer kooperierenden Steuerberatungskanzlei) allein ist nicht ausreichend.

  2. 2.

    Wird die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde damit begründet, dass dem Berufungsgericht ein symptomatischer Rechtsfehler unterlaufen ist, weil es die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts überspannt habe, hat der Beschwerdeführer zur Darlegung der Voraussetzungen einer Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht nur den angeblichen Rechtsfehler des Berufungsgerichts zu benennen, sondern darüber hinaus auch darzulegen und zu belegen, dass es sich bereits um eine ständige Praxis des Berufungsgerichts handelt und warum eine Wiederholung oder Nachahmung konkret zu besorgen ist.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
am 18. November 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. April 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert beträgt 141.908,42 EUR.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat die Beklagten zur Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 85.338,32 EUR verurteilt und ihre Widerklage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 56.570,10 EUR abgewiesen. Nach fristgemäßer Einlegung der Berufung hat das Oberlandesgericht die Frist zu deren Begründung antragsgemäß bis zum 3. März 2003 (Rosenmontag) verlängert. Die Berufungsbegründung ist am 4. März 2003 bei Gericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom selben Tag haben die Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie haben sich darauf berufen, ihr Prozessbevollmächtigter habe einen in der Nähe des Oberlandesgerichts wohnhaften Mitarbeiter der mit ihm kooperierenden und gemeinsam mit ihm in abgeschlossenen Büroräumlichkeiten ansässigen Steuerberatungskanzlei unter Hinweis auf den Fristablauf gebeten, den Berufungsbegründungsschriftsatz in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts einzuwerfen. Der Schriftsatz sei dem Boten, einem Diplom-Kaufmann und angehenden Steuerberater, am 3. März 2003 um 12.30 Uhr übergeben, von diesem aber auf Grund "unglücklicher Umstände" (Ablenkung durch einen Bekannten, den er in Höhe des Oberlandesgerichts getroffen habe) nicht eingeworfen, sondern erst am Morgen des 4. März 2003 beim Oberlandesgericht abgegeben worden.

2

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten sei ihr Prozessbevollmächtigter der erhöhten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen, die denjenigen treffe, der mit einer vorzunehmenden Prozesshandlung bis zum letzten Tag der dafür vorgesehenen Frist gewartet habe. Zwar dürfe ein Rechtsanwalt auch in dieser Situation ihm bekannte und hinreichend unterrichtete Personen einschalten, die nicht bei ihm angestellt seien. Sie müssten sich jedoch in ähnlichen Fällen bereits als zuverlässig erwiesen haben. Dies hätten die Beklagten selbst nicht geltend gemacht. Hier komme noch hinzu, dass die Möglichkeit des Eintritts von "unglücklichen Umständen", die zur nicht ordnungsgemäßen Ausführung des Übermittlungsauftrags führen könnten, an einem Rosenmontag zumindest nicht fern gelegen habe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

3

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss ist nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig (BGHZ 151, 42, 43 und 221, 223; BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03, Umdruck S. 3). Diese sind nicht erfüllt.

4

1.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Mit ihrem Vortrag, dem Berufungsgericht sei angeblich ein symptomatischer Rechtsfehler unterlaufen, weil es die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts überspannt habe, haben die Beklagten die Voraussetzungen einer Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht ordnungsgemäß dargetan. Der Beschwerdeführer muss insoweit nicht nur einen nach seiner Auffassung vorhandenen Rechtsfehler des Berufungsgerichts benennen, sondern darüber hinaus auch konkrete Angaben zur symptomatischen Bedeutung des Fehlers machen. Dabei ist darzulegen und zu belegen, dass es sich bereits um eine ständige Praxis des Berufungsgerichts handelt, oder darzulegen, dass und warum eine Wiederholung oder Nachahmung konkret zu besorgen ist (Senat BGHZ 152, 182, 187) [BGH 01.10.2002 - XI ZR 71/02]. An solchen konkreten Angaben fehlt es hier. Die allgemeinen Erwägungen der Rechtsbeschwerde zur Befürchtung, ein vergleichbarer Fall könne sich wiederholen und zur generellen Veröffentlichungspraxis von Beschlüssen in Wiedereinsetzungsfragen belegen eine symptomatische Bedeutung des geltend gemachten Fehlers nicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist vielmehr einzelfallbezogen und von den Besonderheiten des konkreten Falles bestimmt. Sie erfordert aus diesem Grund keine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs.

5

2.

Die Rechtsbeschwerde erweist sich auch nicht wegen Verstoßes des Berufungsgerichts gegen Verfahrensgrundrechte der Beklagten als zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

6

a)

Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sei dadurch verletzt worden, dass das Berufungsgericht auf die möglichen Besonderheiten des Fristablaufs an einem Rosenmontag abgestellt habe, obwohl dieser Gesichtspunkt zuvor im Verfahren nicht angesprochen worden sei. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Darlegung, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der angeblichen Grundrechtsverletzung beruht (vgl. Senat BGHZ 152, 182, 194 [BGH 01.10.2002 - XI ZR 71/02]; Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, Umdruck S. 3). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Es handelt sich bei den angegriffenen Ausführungen lediglich um einen zusätzlichen und nicht tragenden Gesichtspunkt der Entscheidung.

7

b)

Erfolglos bleibt auch die Rüge, das Berufungsgericht habe durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326  ff.;  41, 332, 334  ff.;  69, 381, 385;  BVerfG NJW 1999, 3701, 3702 [BVerfG 23.08.1999 - 1 BvR 1138/97]; NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227). Die Gerichte dürfen einer Partei daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht auf Grund von überspannten Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (BVerfGE 79, 372, 376  [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 649/88]; f.; BVerfG NJW 1995, 249, 250 und NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227  f.; BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02, Umdruck S. 5).

8

Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verstoßen. Insbesondere hat es die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts zu stellenden Anforderungen nicht in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise überspannt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht vielmehr langjähriger - durch das Bundesverfassungsgericht bestätigter (BVerfG NJW 1995, 249, 250) - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach trifft den mit der Einlegung einer Berufung befassten Rechtsanwalt eine erhöhte Sorgfaltspflicht, wenn er - wie hier - mit der Berufungsbegründung bis zum letzten Tag der dafür vorgesehenen Frist gewartet hat. Er darf sich zwar auch in diesem Fall zur Beförderung der Berufungsbegründung eines nicht bei ihm angestellten Boten bedienen, allerdings nur, wenn dieser ihm persönlich bekannt ist, entsprechend unterrichtet wurde und sich bereits mehrfach zuvor in ähnlichen Fällen als zuverlässig erwiesen hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 1985 - IVa ZB 15/84, VersR 1985, 455, 456, vom 26. Oktober 1988 - VIII ZB 24/88, VersR 1989, 166 und vom 5. September 2001 - XII ZB 81/01, FamRZ 2003, 368  [BGH 05.09.2001 - XII ZB 81/01]; f.).

9

An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten, da ihr Prozessbevollmächtigter den Boten zuvor noch nicht mit einer entsprechenden Aufgabe betraut hatte. Entgegen der Auffassung der Beklagten werden die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts hiermit nicht überspannt. Dass der Rechtsanwalt nur einen externen Boten hätte einsetzen dürfen, der seine Zuverlässigkeit bereits zuvor bei ähnlichen Aufgaben unter Beweis gestellt hatte, folgt vielmehr aus der gesteigerten Sorgfaltspflicht, die den Rechtsanwalt trifft, wenn er mit der Einreichung eines fristgebundenen Schriftstücks bis zum letzten Tag der Frist wartet. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist in einem solchen Fall die durch die berufliche Stellung ausgewiesene Seriosität eines Boten nicht allein ausreichend (BGH, Beschluss vom 13. Februar 1985 a.a.O.). Vielmehr muss der Rechtsanwalt auch Erkenntnisse darüber haben, dass der Bote gerade Aufgaben wie die ihm übertragene Botentätigkeit in der Vergangenheit stets zuverlässig erledigt hat.

10

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert beträgt 141.908,42 EUR