Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1985, Az.: I ZR 31/83
„Hilfsdienst für Rechtsanwälte“
Betrieb eines rechtswissenschaftlichen Hilfsdienstes für Rechtsanwälte; Umfang des standesrechtlichen Werbeverbotes für Rechtsanwälte; Charakter einer kaufmännischen Werbung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.05.1985
- Aktenzeichen
- I ZR 31/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13426
- Entscheidungsname
- Hilfsdienst für Rechtsanwälte
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 13.01.1983
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 UWG
- § 1 UWG
Fundstelle
- GRUR 1986, 81
Prozessführer
Rechtsanwalt Dr. Horst S. W., Am G. 6, G.
Prozessgegner
Rechtsanwalt Dr. Dr. Ulfert E., G...straße 63, F.
Amtlicher Leitsatz
Die Eigenwerbung eines Instituts, hinter dem erkennbar Rechtsanwälte stehen, "für Anwaltskollegen" juristische Aufgaben zu erfüllen, verstößt gegen das Werbeverbot der Rechtsanwälte und gegen § 1 UWG.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 1983 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Beklagte betreibt mit anderen Juristen seit 1978 das R.-Institut, einen rechtswissenschaftlichen Hilfsdienst für Rechtsanwälte. Der Beklagte war jahrelang an der Universität Göttingen beschäftigt; er ist dort weiterhin Lehrbeauftragter. Seit etwa zwei Jahren ist er in Göttingen auch als Rechtsanwalt tätig.
In der Neuen Juristischen Wochenschrift Nr. 33/81 veröffentlichte das R.-Institut die folgende Anzeige:
"Notieren Sie: Telefon (...) ..., Telex ... r. d. Wir sind ein Team promovierter Rechtswissenschaftler, die neben mehrjähriger Gutachtertätigkeit durch zahlreiche Publikationen im deutschen und internationalen Recht hervorgetreten sind. In einer eigenen Bibliothek mit juristischen Bibliographien sowie sämtlichen Entscheidungssammlungen und Publikationen verfügen wir über den Zugang zur gesamten rechtswissenschaftlichen Literatur. Wir erstellen - auch in schwierigen Fällen - für Anwaltskollegen
+ Rechtsgutachten, Revisionen, Berufungen,
+ Rechtsmittel- und Klageschriftentwürfe
+ sowie Zusammenstellungen von Rspr. und Lit.
Informationen, Antragen und vorherige Absprachen über Art und Umfang von Bearbeitungen sind erwünscht. BRAGO-unabhängige, nach Aufwand berechnete Honorierung.
R.-Institut, für rechtswissenschaftliche Information, Postfach ..., Telefon (...) - Telex ... d."
Der Kläger, ein Rechtsanwalt in Frankfurt am Main, hält die Anzeige für unzulässig, weil sie gegen das Werbeverbot des § 1 Abs. 3 der 2. AVO zum Rechtsberatungsgesetz sowie gegen die Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts verstieße. Er hat den Beklagten gemäß § 1 UWG auf Unterlassung dieser Werbung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht anwaltlich vertreten gewesen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Kläger sei nach § 13 Abs. 1 UWG klagebefugt, da er als Rechtsanwalt Gewerbetreibender im Sinne dieser Vorschrift sei und von der beanstandeten Werbung des Beklagten unmittelbar betroffen werde. Die beanstandete Werbeanzeige verstoße gegen das für Rechtsanwälte geltende standesrechtliche Werbeverbot und damit zugleich gegen § 1 UWG. Die Anzeige habe den typischen Charakter einer kaufmännischen Werbung und sei geeignet, für die Anwaltspraxis des Beklagten zu werben. Für den Leser der Anzeige werde spätestens durch die Ansprache der "Anwaltskollegen" deutlich, daß hinter dem Institut Rechtsanwälte ständen. Die Anzeige werde auch von Nicht-Anwälten gelesen und eröffne diesen Lesern, daß hinter dem beworbenen Institut Rechtsanwälte mit den aufgeführten besonderen Qualifikationen ständen. Daher sei die Anzeige geeignet, sich als Werbung um Praxis für die hinter dem Institut stehenden Anwälte auszuwirken; denn es bestehe die Möglichkeit, daß die Leser der Anzeige bei der Suche nach Rechtsrat an die hinter dem Institut stehenden Rechtsanwälte und damit auch an den Beklagten in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt gerieten. Dies gelte auch dann, wenn, wie der Beklagte vorgetragen habe, seine Anwaltspraxis und das Institut streng getrennt seien und die bei dem Institut anfragenden Nicht-Anwälte zunächst an den Anwalt ihrer Wahl verwiesen würden; denn der hinter dem Institut stehende Anwalt könne nicht verhindern, daß ihn der Ratsuchende zum Anwalt seiner Wahl mache.
II.
Die hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
1.
Über die Revision ist, obwohl der Kläger als Revisionsbeklagter vor dem Revisionsgericht nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, nicht durch Versäumnis-, sondern durch streitiges Urteil zu entscheiden; denn das Versäumnisurteil setzt begrifflich voraus, daß es inhaltlich - wenn auch nicht zwingend aufgrund der Säumnis - gegen die säumige Partei ergeht (BGHZ 37, 79, 82; BGH Urt. v. 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162). Das aber ist vorliegend nicht der Fall, weil die Revision zurückzuweisen ist.
2.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß der Kläger gemäß § 13 Abs. 1 UWG klagebefugt ist; denn die Parteien stehen als Rechtsanwälte in einem Wettbewerbsverhältnis. Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte über das Institut gehandelt hat, das nach seinem Vortrag nur für Anwälte, nicht aber unmittelbar für Mandanten tätig wird. Da die Parteien als Rechtsanwälte Wettbewerber sind und der Beklagte durch die beanstandete Werbung für das Institut auch seine Wettbewerbsstellung als Anwalt gefördert haben soll, ist auch das anwaltliche Wettbewerbsverhältnis betroffen.
3.
Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, daß der Beklagte mit der beanstandeten Werbung gegen das für Rechtsanwälte geltende standesrechtliche Werbeverbot und damit zugleich gegen § 1 ÜWG verstoßen hat.
Dieses Werbeverbot ergibt sich aus der gefestigten Standesüberzeugung der Rechtsanwälte, wie sie in den nach § 2 Abs. 1 der gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO festgestellten anwaltlichen Standesrichtlinien vom 21. Juni 1973 niedergelegt ist. Danach handelt ein Rechtsanwalt standeswidrig, wenn er um Praxis wirbt oder eine ihm verbotene Werbung durch andere duldet.
Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß die beanstandete Anzeige nach Inhalt und Aufmachung den Charakter einer "kaufmännischen Werbung" besitzt, die mit der durch das Standesrecht gebotenen Zurückhaltung nicht vereinbar ist. Dies konnte es herleiten aus dem festgestellten Inhalt der Anzeige als einer reklamehaft aufgemachten Selbstanpreisung der Mitarbeiter des Instituts als "Team promovierter Rechtswissenschaftler, die neben mehrjähriger Gutachtertätigkeit durch zahlreiche Publikationen im deutschen und internationalen Recht hervorgetreten sind", die über eine reichhaltige Bibliothek und den Zugang zu der gesamten rechtswissenschaftlichen Literatur verfügen und auch in "schwierigen Fällen" Rechtsgutachten, Schriftsätze sowie Zusammenstellungen von Rechtsprechung und Literatur für Anwaltskollegen erstellen.
Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß diese Werbung geeignet sei, bei potentiellen Mandanten für die Tätigkeit des Beklagten als Anwalt zu werben, da die Anzeige auch Nicht-Anwälte anspreche und erkennen lasse, daß hinter dem Institut Rechtsanwälte ständen, die die aufgeführte Leistungsfähigkeit für sich in Anspruch nähmen. Die davon ausgehende Werbung um Praxis werde nicht dadurch verhindert, daß - wie der Beklagte vortrage - jeder anfragende Nicht-Anwalt an den Anwalt seiner Wahl verwiesen werde, da der Ratsuchende den Beklagten dann zum "Anwalt seiner Wahl" machen könne, weil er angesichts der Werbewirkung der beanstandeten Anzeige von dessen Fähigkeiten überzeugt sei. Diese Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen; sie verstoßen auch nicht gegen die Lebenserfahrung oder die Denkgesetze.
Wie auch der Beklagte einräumt, wird die in der Neuen Juristischen Wochenschrift veröffentlichte Anzeige auch von Nicht-Anwälten gelesen. Als solche Leser hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei sonstige Juristen, insbesondere BetriebsJuristen, sowie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Angehörige ähnlicher Berufe angesehen. Wie das Berufungsgericht ferner annehmen durfte, erkennen diese Leser, daß sich unter den Mitarbeitern des Instituts Rechtsanwälte befinden. Dies konnte das Berufungsgericht insbesondere aus der Verwendung des Wortes "Anwaltskollegen" herleiten, das darauf hinweist, daß hier die Dienste von Anwälten für Anwälte angeboten werden. Danach ist auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß die Anzeige in werbewirksamer Form auf eine besondere Qualifikation der in dem Institut tätigen Anwälte hinweist und daß dies die Ratsuchenden veranlassen kann, den Beklagten als Anwalt auszuwählen.
Demnach enthält die beanstandete Anzeige ein standeswidriges Werben um Praxis. Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte, wie er vorträgt, diese Wirkung nicht beabsichtigt und bisher auch keinen dahingehenden Werbeerfolg wahrgenommen hat; denn der Inhalt einer Werbeaussage bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Werbenden oder des damit erreichten Werbeerfolges, sondern allein danach, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Werbung auffassen. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
Wie das Berufungsgericht ferner ohne Rechtsverstoß angenommen hat, liegt in der Verletzung des standesrechtlichen Werbeverbots zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG. Hierfür bedurfte es keiner zusätzlichen unlauterkeitsbegründenden Merkmale; denn da das standesrechtliche Werbeverbot der Regelung des Wettbewerbs zwischen Rechtsanwälten dient, stellt seine Verletzung regelmäßig zugleich einen Verstoß gegen das allgemeine Verbot wettbewerbswidrigen Verhaltens im Sinne von § 1 ÜWG dar (vgl. BGH Urt. v. 3.12.1971 - I ZR 137/69, GRÜR 197 2, 709 - Patentmark - und vom 14.10.1977 - I ZR 143/75, GRÜR 1978, 255, 256 - Sanatoriumswerbung).
III.
Demnach hat das Berufungsgericht zu Recht die Berufung gegen das der Unterlassungsklage stattgebende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; die hiergegen gerichtete Revision war ebenfalls zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Piper
Erdmann
Scholz-Hoppe
Mees