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§ 25 PStV - Übergabe der Register und Sammelakten an Archive

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Amtliche Abkürzung
PStV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
211-9-1

Bei der Übergabe eines Personenstandsregisters, eines Sicherungsregisters und von Sammelakten an ein Archiv ist durch eine Übergabeniederschrift aktenkundig zu machen, welchem Archiv es übergeben worden ist.