Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.2005, Az.: VIII ZR 262/04
Zulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.2005
- Aktenzeichen
- VIII ZR 262/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 23017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 27.07.2004
Rechtsgrundlage
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. Oktober 2005
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und
die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst, Dr. Frellesen sowie
die Richterin Hermanns
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.669,09 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Revision war gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 24. Juli 2005 Bezug genommen ( §§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO); die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 12. September 2005 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 2.669,09 EUR festgesetzt.
Dr. Leimert
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns