Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1961, Az.: 1 StR 589/60
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen fortgesetzter Bestechung und wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur Untreue
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.02.1961
- Aktenzeichen
- 1 StR 589/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10938
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 17.05.1960
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzte aktive Bestechung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Februar 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Mai 1960, soweit er im Falle P. wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und im Falle He. verurteilt ist, im Strafausspruch in den Fällen He. und R. und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Bestechung in vier Fällen und wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründete.
I.
Verjährung
1.
Die Revision meint, das Strafklagerecht sei im Falle P., soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur Untreue verurteilt worden ist, und im Falle He. verjährt. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen dem Beschaffer bei dem Landesarbeitsamt Koblenz, P., bis zum 31.5.1954 Gegenstände geliefert und mit dem auf betrügerische Weise eingerichteten "Schwarzen Konto" des Amtes verrechnet. Die Verjährungsfrist ist deshalb hinsichtlich der Untreue durch die richterlichen Vernehmungen des Angeklagten vom 14. Oktober 1958 und 21. Dezember 1958 und den Haftbefehl vom 16. Oktober 1958 unterbrochen worden. Die Ansicht des Beschwerdeführers, die letzte Lieferung habe im Juni 1953 stattgefunden, widerspricht dem Inhalt des Urteils.
Hingegen kann der Senat nicht dem Urteil entnehmen, wann die letzte Beihilfe zum Betrug stattgefunden hat. Es heißt nur, "daß sich der durch fingierte Rechnungen entstandene Betrag zumindestens auf rund 3.045,- DM belaufen hat". Wann die letzte Verfügung des Landesarbeitsamts stattfand, ist nicht ersichtlich. Es läßt sich deshalb nicht ausschließen, daß die Beihilfe zum Betrug verjährt ist. Insoweit und, da Tateinheit vorliegt, hinsichtlich der Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue ist daher das Urteil aufzuheben.
Dem Beschaffer des Sonderbauamtes I, He. gewahrte der Angeklagte 3 % auf die Aufträge, die er von ihm in amtlicher Eigenschaft erhielt, Teils zahlte er in bar, teils lieferte er Möbel. Die letzte Provisionszahlung durch Verrechnung auf die Kaufpreisforderung für vorher gelieferte Möbel fand am 31. Dezember 1957 statt. Von einer Verjährung kann also keine Rede sein.
2.
Dem Revisionsführer ist es entgangen, daß das Strafklagerecht auch im Falle Hei. teilweise verjährt sein kann. Der Angeklagte hatte Hei. keine Provision versprochen, sondern ihm bisweilen Einrichtungsgegenstände gegeben. Zwischen den einzelnen Lieferungen liegen Zeiträume von etwa 1 1/2 Jahren. Hierauf trifft also die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Taten "in zeitlich kontinuierlichem Zusammenhang" begangen, nicht zu. Außerdem setzt eine fortgesetzte Handlung einen Gesamtvorsatz voraus, wie dies in BGHSt 1, 313 ff näher ausgeführt ist. In den Fällen, in denen der Angeklagte von vornherein eine bestimmte Vergütung für alle Aufträge versprach, versteht sich dies von selbst. Anders ist es jedoch im Falle Hei., wo der Angeklagte nur einige Male und in sehr großen Zeitabständen Vorteile gewährte. Hier bedarf der Gesamtvorsatz näherer Begründung. Die Feststellung des Urteils, es sei dem Angeklagten darauf angekommen, bei den sich bietenden Gelegenheiten die Beamten durch Zuwendungen zu Amtspflichtverletzungen zu verleiten, kann unter diesen Umständen nicht genügen (RGSt 72, 211 f; BGH MDR 1952, 309).
Das Urteil ist deshalb auch im Falle Hei. und im Ausspruch der Gesamtstrafe aufzuheben.
II.
Verfahrensrügen
1.
Die Revision beanstandet es, daß der Vorsitzende verschiedene Belege nicht als Urkunden wörtlich verlesen hat. Indessen gibt es keine Vorschrift, die dies anordnet. § 249 StPO gut nur für den Urkundenbeweis. Da das Urteil: wie es ausdrücklich hervorhebt, sich nicht auf die Urkunden stützt, brauchten sie nicht verlesen zu werden. Auch der Verteidiger stellte in der Hauptverhandlung keinen Antrag auf Verlesung von Urkunden. Das lag ersichtlich daran, daß der Angeklagte den Umfang seiner Verfehlungen zugab. Unter diesen Umständen bestand auch für das Gericht kein Anlaß, nach § 249 StPO zu verfahren, so daß auch § 244 Abs. 2 StPO nicht verletzt ist.
2.
Der Beschwerdeführer bemängelt es, daß die Strafkammer die Vorgesetzten P. nicht darüber gehört hat, ob sie dessen Verhalten kannten und billigten. Dazu bestand kein Anlaß, weil der Angeklagte dies nicht einmal behauptete. Außerdem war P. bereits rechtskräftig verurteilt.
4.
Soweit die Revision die Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO und des § 27 b StGB rügt, ist sie sachlichrechtlicher Art.
5.
Der Beschwerdeführer behauptet, § 244 Abs. 2 StPO sei verletzt, weil die Strafkammer nicht durch die Geschäftsunterlagen des Angeklagten den Urkundenbeweis geführt habe, daß im Falle H. die letzte Verrechnung am 31. Dezember 1957 stattfand. Dazu lag kein Anlaß vor, weil der Angeklagte den Umfang seiner Verfehlungen zugab. War der Verteidiger anderer Ansicht, so hätte er einen Beweisantrag stellen können.
6.
Wenn das Ergebnis der Hauptverhandlung dem Ermittlungsergebnis entspricht, ist es kein Verstoß gegen § 261 StPO, daß das Urteil Stellen der Anklage übernimmt.
III.
Sachrüge
Sie wendet sich gegen die Schuldsprüche im Falle Pickel. Was sie hierzu vorbringt, ist jedoch offensichtlich unbegründet, so daß sich eine weitere Stellungnahme erübrigt. Zwischen der Bestechung und der Beihilfe zum Betrug und zur Untreue liegt auch keine Tateinheit vor. Denn hierzu genügt es entgegen der Ansicht der Revision nicht, daß der Angeklagte beide Vergehen "während des gleichen Zeitraums" begangen hat. Tateinheit setzt vielmehr Handlungseinheit voraus. Daran fehlt es. Selbst wenn in der Beihilfe zu Betrug und Untreue zugleich Bestechung läge, stünde dieses Verhalten des Angeklagten in Tatmehrheit zu der anderen Bestechung, und zwar schon deshalb, weil es an der Gleichartigkeit fehlt.
Mit Recht macht die Revision jedoch geltend, daß die Strafkammer in den Fällen He. R. und Hei. die Anwendbarkeit des § 27 b StGB nicht geprüft hat. Im Falle Hei. wird das Urteil aus einem anderen Grunde schon aufgehoben. Im übrigen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Der Beschwerdeführer meint, die Strafzumessungsgründe enthielten einen Widerspruch, weil das Urteil strafmildernd berücksichtige, daß die "Initiative zu den Straftaten" nicht von dem Angeklagten ausging, während es ihm zur Last legt, daß er sich aus übersteigertem Gewinnstreben mit großer Rücksichtslosigkeit über die Schicksale der von ihm bestochenen Beamten hinwegsetzte. Er ist der Ansicht, daß dann die "Initiative" von den Beamten ausgegangen sein müsse, so daß ihr Schicksal nicht berücksichtigt werden dürfe. Offenbar hat der Beschwerdeführer das Urteil nicht sorgfältig gelesen; denn es ergibt, daß der Buchhalter und Verkäufer des Angeklagten die ersten Schritte zu den Bestechungen einleiteten.
Dr. Peetz
Werner
Willms
Hübner