Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.05.1960, Az.: 2 AZR 548/59
Eigenschaden; Gefahrengeneigte Arbeit; Freistellungspflicht; Fahrlässigkeit; Kraftfahrer; Verkehrsunfall
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.05.1960
- Aktenzeichen
- 2 AZR 548/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10246
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 24.09.1959 - IV Sa 78/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 9, 243 - 250
- DB 1960, 1043-1044 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1960, 581 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 876 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1960, 1028
Amtlicher Leitsatz
1. Der Arbeitgeber hat auch bei Eigenschaden, der dem Arbeitnehmer infolge seiner fehlsamen Verrichtung bei gefahrengeneigter Arbeit entstanden ist, gegebenenfalls dem Arbeitnehmer gegenüber eine Freistellungspflicht.
2. Zu den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten eines angestellten Kraftfahrers gehört die unbedingte Einhaltung der Verkehrsvorschriften.
3. Zur Abgrenzung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit bei einem vom angestellten Kraftfahrer infolge seines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften entstandenen Verkehrsunfalls.
4. Das Revisionsgericht kann bei einer diesbezüglich verfehlten Betrachtung des Berufungsgerichts die Wertung, ob grobe oder leichte Fahrlässigkeit vorliegt, dann selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts ein abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben.
5. Die Zusage des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer von den Kosten eines Strafverfahrens (Verkehrsunfall) freizustellen, ist rechtlich zulässig.