Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.05.1960, Az.: 2 AZR 548/59

Eigenschaden; Gefahrengeneigte Arbeit; Freistellungspflicht; Fahrlässigkeit; Kraftfahrer; Verkehrsunfall

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.05.1960
Aktenzeichen
2 AZR 548/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10246
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 24.09.1959 - IV Sa 78/59

Fundstellen

  • BAGE 9, 243 - 250
  • DB 1960, 1043-1044 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1960, 581 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1960, 876 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1960, 1028

Amtlicher Leitsatz

1. Der Arbeitgeber hat auch bei Eigenschaden, der dem Arbeitnehmer infolge seiner fehlsamen Verrichtung bei gefahrengeneigter Arbeit entstanden ist, gegebenenfalls dem Arbeitnehmer gegenüber eine Freistellungspflicht.

2. Zu den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten eines angestellten Kraftfahrers gehört die unbedingte Einhaltung der Verkehrsvorschriften.

3. Zur Abgrenzung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit bei einem vom angestellten Kraftfahrer infolge seines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften entstandenen Verkehrsunfalls.

4. Das Revisionsgericht kann bei einer diesbezüglich verfehlten Betrachtung des Berufungsgerichts die Wertung, ob grobe oder leichte Fahrlässigkeit vorliegt, dann selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts ein abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben.

5. Die Zusage des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer von den Kosten eines Strafverfahrens (Verkehrsunfall) freizustellen, ist rechtlich zulässig.