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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1961, Az.: BVerwG I C 167.59

Landesrechtliches Verbot von Werbemitteln an Brücken ohne Rücksicht auf verunstaltende Wirkung; Wirksamkeit eines landesrechtlichen Verbots von Werbemitteln an Brücken ohne Rücksicht auf verunstaltende Wirkung gegenüber der Deutschen Bundesbahn; Landesrechtliches Verbot von Werbemitteln an Brücken ohne Rücksicht auf verunstaltende Wirkung trotz baupolizeilicher Genehmigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.08.1961
Aktenzeichen
BVerwG I C 167.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 10.07.1954 - AZ: OVG Bf. II 213/53
OVG Hamburg - 17.09.1959 - AZ: OVG Bf. II 83/58

Fundstellen

  • BB 1962, 470
  • BB 1962, 201
  • BBauBl 1962, 239
  • DVBl 1962, 178
  • DÖV 1962, 142-144 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 331-333 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 552-555 (Volltext mit amtl. LS) "Verbot von Werbemitteln an Brücken"
  • ZMR 1963, 76

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Landesrecht - hier: das hamburgische Gesetz über Außenwerbung an Brücken - kann die Anbringung von Werbemitteln an Brücken über öffentlichen Flächen ohne Rücksicht auf eine verunstaltende Wirkung der Werbemittel verbieten.

  2. 2.

    Ein solches Gesetz ist auch gegenüber der Deutschen Bundesbahn wirksam.

  3. 3.

    Ein solches Gesetz kann die Anbringung eines Werbemittels auch dann verbieten, wenn die baupolizeiliche Genehmigung dafür bereits zugesprochen war.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering, Lullies, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 1959 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Juli 1954 - OVG Bf. II 213/53 - verpflichtete die Beklagte, der Klägerin die Anbringung einer Werbeanlage an der Innenstadtseite der Eisenbahnbrücke über die Stresemannstraße zu genehmigen, weil das Verbot der hamburgischen Verordnung vom 3. Februar 1953, Werbemittel an Brücken anzubringen, mangels Ermächtigung rechtsunwirksam sei. Das Urteil wurde im Januar 1956 rechtskräftig. Die Beklagte lehnte aber weiterhin die Genehmigung ab, so mit den Bescheiden vom 27. Juni 1956 und vom 28. März 1958.

2

Inzwischen war das hamburgische Gesetz über Außenwerbung an Brücken vom 1. Oktober 1957 ergangen. Sein einziger Paragraph lautet:

An Brücken, die über öffentliche Straßen, Plätze, Grünanlagen, Wasserläufe und sonstige öffentliche Flächen führen, dürfen Werbemittel nicht angebracht werden.

3

Die Klägerin focht die Bescheide vom 27. Juni 1956 und vom 28. März 1958 sowie den Einspruchsbescheid vom 20. Juni 1958 an. Das Verwaltungsgericht hob die drei Bescheide auf. Es führt aus, das Brückenwerbungsgesetz beziehe sich nicht auf bestehende, auch nicht auf genehmigte, aber noch nicht angebrachte Werbemittel an Brücken, ebensowenig auf solche, zu deren Genehmigung die Behörde verurteilt sei.

4

Das Berufungsgericht hat die Aufhebung des Bescheides vom 27. Juni 1956 bestätigt, die Klage gegen die Bescheide vom 28. März und vom 20. Juni 1958 aber abgewiesen. Es hat ausgeführt:

5

Der Bescheid vom 27. Juni 1956 verstoße gegen die im Urteil vom 10. Juli 1954 festgestellte Verpflichtung zur Genehmigung der Werbeanlage. Gegen die späteren Bescheide aber könne die Klägerin sich wegen des Gesetzes vom 1. Oktober 1957 nicht mehr auf jenes Urteil berufen. Das Gesetz verbiete entgegen der Meinung des Erstgerichts die Anbringung von Werbemitteln auch dann, wenn sie schon genehmigt seien oder die Behörde zur Erteilung der Genehmigung rechtskräftig verurteilt sei. Nach Inkrafttreten des Gesetzes sei die Genehmigung daher zu Recht versagt worden. Das Gesetz verstoße nicht gegen das Grundgesetz oder gegen sonstiges Bundesrecht. Die Bundesbahn unterliege bei Verwendung ihrer Brücken für eine an die Straßenbenutzer gerichtete Werbung den für jedermann geltenden Beschränkungen. Das Urteil vom 10. Juli 1954 habe infolge des Inkrafttretens des Brückenwerbungsgesetzes seinen Wert für die Klägerin verloren. Auch eine schon erteilte, aber noch nicht ausgenutzte Baugenehmigung hätte nach Inkrafttreten des Gesetzes gemäß § 42 Abs. 1 Buchst. c des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes zurückgenommen werden können.

6

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt. Sie begehrt die Aufhebung auch der beiden nach Inkrafttreten des Brückenwerbungsgesetzes ergangenen Bescheide und trägt vor:

7

Das Brückenwerbungsgesetz verletze das Grundgesetz, insbesondere die Artikel 14, 19 Abs. 4, 20 Abs. 2, 31, 73 Nr. 6 GG. Seine Anwendung auf Brücken der Bundesbahn verstoße ferner gegen §§ 4, 36 und 38 Satz 2 des Bundesbahngesetzes. Wegen dieser Verstöße gegen Bundesrecht sei das Gesetz nichtig. Die Sache sei nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

8

Die Beigeladene unterstützt die Revision. Sie weist auf ihr Eigentum an der Brücke hin. Das gesetzliche Verbot der Brückenwerbung hält sie insofern, als es generell und ohne Rücksicht aufästhetische oder verkehrsmäßige Beeinträchtigungen ausgesprochen ist, für unzulässig. Ein solcher Eingriff sei nicht durch die Sozialbindung des Eigentums gedeckt. § 4 des Bundesbahngesetzes verlange, das Bundesbahnvermögen nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten; dazu gehöre die Nutzung durch Reklamen. Das Gesetz habe Enteignungscharakter, indem es in das Vermögenswerte Recht zu dieser Eigentumsnutzung eingreife.

9

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

10

Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt hat, hält das Brückenwerbungsgesetz nicht für bundesrechtswidrig.

11

II.

Die Revision der Klägerin richtet sich gegen die Klagabweisung nur insoweit, als mit der Klage die Aufhebung der Bescheide vom 28. März und vom 20. Juni 1958 beantragt ist. Ob diese Bescheide angesichts der Rechtskraft des Verpflichtungsurteils vom 10. Juli 1954 rechtswidrig sind und welche Bedeutung dabei dem hamburgischen Gesetz über Außenwerbung an Brücken vom 1. Oktober 1957 (GVBl. Hbg. S. 442) zukommt, ist Gegenstand der Sachprüfung.

12

1.

Die Auslegung des Brückenwerbungsgesetzes durch das Berufungsgericht dahin, daß es die Anbringung von Werbemitteln an Brücken über öffentlichen Flächen auch insoweit verbiete, als vor seinem Inkrafttreten schon eine Baugenehmigung erteilt oder die Behörde zur Erteilung der Genehmigung verurteilt sei, ist eine Entscheidung über den Inhalt des nicht revisiblen Landesgesetzes (§ 137 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

13

Sie ist für die Revisionsentscheidung maßgebend (§ 173 VwGO und § 562 ZPO). Zu prüfen bleibt dem Revisionsgericht, ob die Anwendung des Gesetzes in dieser Auslegung Bundesrecht verletzt. Das ist nicht der Fall.

14

2.

Das Gesetz verstößt nicht gegen Art. 14 GG. Ob diese Grundrechtsbestimmung auch das Eigentum der öffentlichen Hand anöffentlichen Sachen schützt, kann hier auf sich beruhen. Dahingestellt kann auch bleiben, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß zur Überbrückung öffentlicher Flächen, dieüberwiegend Verkehrs- und Erholungsflächen sind, wegen ihrer Widmung in aller Regel eine besondere öffentlich-rechtliche Gestattung, meist in Form der Sondernutzung, oder eine - derartige Maßnahmen einschließende - Planfeststellung erforderlich ist. Unerheblich ist schließlich, ob ein Brückeneigentümer für sich selbst werben oder seine Brücke zur Werbung durch und für andere zur Verfügung stellen will; ein etwaiger Verstoß gegenArt. 14 GG würde das Gesetz nichtig machen, und darauf könnte sich nicht nur der Brückeneigentümer, sondern auch derjenige berufen, den das Gesetz in einem ihm vom Eigentümerübertragenen Recht beeinträchtigt.

15

Das Brückenwerbungsgesetz dient der Baupflege. In Gesetzesform gefaßt, steht es unabhängig neben der Verordnungüber Baugestaltung vom 10. November 1936 (RGBl. I S. 938) und den von ihr abgeleiteten Vorschriften. Baugestaltungsrecht ist grundsätzlich Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), also nicht Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG).

16

Die Grenze zwischen entschädigungsfreier Eigentumsinhaltsbestimmung und entschädigungspflichtiger, an die Junktim-Klausel des Art. 14 Abs. 3 GG gebundener Enteignung überschreitet das Brückenwerbungsgesetz nicht, und zwar auch insoweit nicht, als es nach der Auslegung des Berufungsgerichts die Anbringung bereits genehmigter oder solcher Werbemittel verbietet, zu deren Genehmigung die Behörde rechtskräftig verurteilt ist. Insoweit schneidet das Gesetz zwar die Möglichkeit zu einer künftigen, ihrer Art nach bislang u.U. noch nicht rechtlich verbotenen, aber tatsächlich noch nicht ausgeübten Nutzung ab. Die noch nicht ausgenutzte Möglichkeit, wirtschaftlichen Torteil aus einer funktionsfremden Nutzung einer Brücke durch Werbung zu ziehen, stellt kein Recht dar, dessen Entziehung als Enteignung anzusehen wäre. Es verhält sich hier anders als etwa bei der Baulandqualität eines noch nicht bebauten Grundstücks, deren Entziehung der Senat im Urteil vom 27. Juni 1957 (BVerwGE 5, 143 [BVerwG 27.06.1957 - I C 3/56]) als Enteignung bezeichnet hat. Die Baulandqualität stellt, wenn sie für ein Grundstück entstanden ist, eine wichtige und entsprechend der jeweiligen städteplanerischen Ausweisung nicht nur funktionsgerechte, sondern geradezu funktionsbestimmende Eigenschaft des Grundstücks dar. In der genannten Entscheidung hat der Senat besonders auf das materielle Moment der Schwere und Tragweite des Eingriffs für die Qualifizierung als Enteignung abgestellt, auf ein Moment also, das im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Das Brückenwerbungsgesetz fordert auch nicht ein Sonderopfer; denn es gilt für alle Brücken über öffentlichen Flächen, gleichviel wem sie gehören.

17

Eine den Inhalt des Eigentums festlegende Bestimmung muß auf vernünftigen gesetzgeberischen Erwägungen, insbesondere auf einer angemessenen Abwägung der Belange des einzelnen und der Allgemeinheit beruhen. Diesem Erfordernis entspricht das Brückenwerbungsgesetz. Das baupflegerische Ziel, ästhetisch unerwünschte Erscheinungen aus dem Stadt- und Landschaftsbild fernzuhalten, ist ein legitimes Anliegen des öffentlichen Interesses. Das gilt auch, soweit eine Vorschrift des Baugestaltungsrechts Unschönheiten oder Störungen architektonischer Harmonie bekämpft, also über das hinausgeht, was die Baugestaltungsverordnung in den laut Urteil des Senats vom 28. Juni 1955 (BVerwGE 2, 172 [BVerwG 28.06.1955 - I C 146/53] [176 f.]) abgesteckten Grenzen ihrer inhaltlichen Fortgeltung deckt. Dieses öffentliche Interesse hat ein hinreichendes Gewicht gegenüber dem Interesse des Eigentümers daran, seine Brücke zur Werbung, also zu einem der Brücke an sich funktionsfremden Zweck zu nutzen oder nutzen zu lassen.

18

Mit der Entscheidung des Senats vom 28. Juni 1955 steht es nicht in Widerspruch, das inhaltlich über die Baugestaltungsverordnung hinausgehende Brückenwerbungsgesetz als gültig anzuerkennen. Denn jener Entscheidung, nach der die Fortgeltung der Baugestaltungsverordnung inhaltlich auf die Verhinderung von Verunstaltungen nach Maßgabe der Anschauung des sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen beschränkt ist, liegt keine Abwägung zwischen Belangen des Eigentümers und der Allgemeinheit zugrunde, sondern ausschließlich das rechtsstaatliche Erfordernis der Bestimmbarkeit dessen, was eine Rechtsnorm verlangt (a.a.O. S. 175). In dieser Beziehung kann das durchaus eindeutige Brückenwerbungsgesetz kein Bedenken erwecken.

19

3.

Wenn die Klägerin zur Stützung der Revision in der mündlichen Verhandlung des Senats auf das Urteil vom 14. März 1961 (NJW 1961 S. 1275 [BVerwG 14.03.1961 - I C 48/57]) hat hinweisen lassen, so geht das fehl. In diesem Urteil und in den vorangegangenen vom 23. Juni 1959 (DVBl. 1959 S. 664 = MDR 1959 S. 948) und vom 10. Juni 1960 (DVBl. 1960 S. 778) hat der Senat entschieden, daß eine Berufszulassung - sofern nicht überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen - zu erteilen ist, wenn sie zwar nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht nicht mehr begehrt werden kann, der Bewerber sie aber bei richtiger Anwendung des früheren Rechts noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts hätte erhalten müssen. Dieser Gedanke läßt sich - abgesehen von dem Vorbehalt zugunsten überwiegender Gründe desöffentlichen Wohls - auf eine Baugenehmigung nicht übertragen.Änderungen des objektiven Rechts hinsichtlich der Zulassungs- oder Genehmigungsvoraussetzungen wirken auf bereits erfolgte Berufszulassungen grundsätzlich nicht wie auf Baugenehmigungen ein: Berufszulassungen, die konstitutiv wirken, berechtigen zur Fortsetzung oder Aufnahme der Berufstätigkeit grundsätzlich und gerade bei den dort beurteilten Berufsarten auch nach Inkrafttreten neuen Rechts, dessen erschwerte Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind; sie können grundsätzlich nicht wegen einer solchen Rechtsänderung allein zurückgenommen werden. Baugenehmigungen aber wirken, soweit sie keine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung enthalten, deklaratorisch und können, wie das Berufungsgericht im vorliegenden Falle nach § 42 Abs. 1 Buchst. e des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes für das Revisionsgericht bindend entschieden hat, zurückgenommen werden, solange sie noch nicht ausgenutzt sind, wenn die Bauausführung nach neuem Recht unzulässig ist. Die rechtsstaatlichen Erwägungen, die den genannten Urteilen des Senats zugrunde liegen, treffen daher für den vorliegenden Fall nicht zu.

20

4.

Das Brückenwerbungsgesetz verstößt auch nicht deshalb, weil es das Urteil vom 10. Juli 1954 wertlos macht, gegen dasGrundgesetz.

21

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war Hamburg von jeher bestrebt, Brückenreklamen gänzlich zu verhindern, und hat sich damit bis jetzt durchgesetzt. Das Urteil vom 10. Juli 1954 ergab, daß die bisherigen Vorschriften rechtlich nicht dazu ausreichten, weil ihre Ermächtigungsgrundlage nur gestattete, tatsächlich verunstaltende Anlagen zu verbieten. Diese aus dem Urteil vom 10. Juli 1954 gewonnene Erkenntnis gab den Anlaß, das bisherige Ziel und den bisherigen tatsächlichen Zustand durch die Wahl der Gesetzesform rechtlich zu sichern. Daß der Gesetzgeber einen unbefriedigenden Rechtszustand durch ein neues Gesetz ändern kann, wenn er diese Notwendigkeit anläßlich eines Gerichtsurteils erkennt, gibt auch die Klägerin grundsätzlich zu. Sie meint jedoch, das ändernde Gesetz müsse dann die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils unangetastet lassen. Das ist nicht richtig. Wird die Leistung oder Maßnahme, welche die Vollziehung eines rechtskräftigen Urteils darstellen würde, durch eine Gesetzesänderung unzulässig, so kann der obsiegende Streitteil sie wegen nunmehriger rechtlicher Unmöglichkeit nicht mehr erzwingen. Die Rechtskraftwirkung findet somit eine Grenze an der Änderung des dem Urteil zugrunde liegenden objektiven Rechts (vgl. Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsgesetz, Anm. 2 b zu § 84 VGG; Koehler, Verwaltungsgerichtsordnung, Anm. IV 3 zu § 121 VwGO). Unter Umständen könnte sogar gerade eine Klausel, die für den einzelnen, zuvor ausgeurteilten Fall eine nunmehr allgemein verbotene Leistung oder Maßnahme noch zuließe, als Einzelfall- oder Maßnahmengesetz bedenklich erscheinen. Daher geht das Verlangen der Revision fehl, in das Brückenwerbungsgesetz zwecks verfassungskonformer Auslegung eine solche Klausel hineinzudeuten. Ihr Fehlen stellt jedenfalls die Gültigkeit des Gesetzes nicht in Frage. Die Klägerin kann also nicht damit durchdringen, daß sie dem Brückenwerbungsgesetz einen Kampfcharakter in dem Sinne beilegt, der Gesetzgeber habe das Urteil vom 10. Juli 1954 oder ihr in diesem Urteil gutgeheißenes Einzelfallbegehren bekämpft.

22

Ein Formmißbrauch des Gesetzgebers, ein Einbruch in die richterliche Gewalt, ein Richten in eigener Sache oder eine Entziehung des gesetzlichen Richters liegen nicht vor. Auch der Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG. verfängt nicht. Diese Vorschrift des Grundgesetzes sichert nicht materiell-rechtlich gegen den Verlust eines nach der bisherigen Rechtslage gegebenen und gerichtlich zuerkannten Anspruchs durch Änderung des materiellen Rechts. Die Forderung, daß Art. 19 Abs. 4 GG auch gegenüber der gesetzgeberischen Gewalt Geltung haben müsse, ist gerade mit dem gegenwärtigen Prozeß erfüllt. In der Gestaltung und Änderung des materiellen Rechts engtArt. 19 Abs. 4 GG den Gesetzgeber nicht ein.

23

Die Rechtsgültigkeit des Brückenwerbungsgesetzes scheitert also weder allgemein noch gegenüber den Beteiligten des Vorprozesses an dem rechtskräftigen Urteil vom 10. Juli 1954.

24

5.

Das Brückenwerbungsgesetz verletzt nicht die Bundesbahnhoheit.

25

Daß die Schienenwege der Bundesbahn von Einwirkungen der Landesgesetzgebung eximiert sind und als dem Eisenbahnbetrieb gewidmete öffentliche Sachen eine bundesrechtlich geregelte Sonderstellung genießen, ist zweifelsfrei. Entsprechendes galt schon nach den Reichsbahngesetzen. Weder Art. 73 Nr. 6 GG noch §§ 36 und 38 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955) haben insoweit etwas wesentlich Heues gebracht. Die amtliche Begründung der Bundesregierung zu §§ 35 und 37 des Regierungsentwurfs eines Bundesbahngesetzes - den nunmehrigen §§ 36 und 38 des Gesetzes - (Bundestags-Drucksache Nr. 1341 der 1. Wahlperiode, S. 25/26, 40 und 59/60) betont, daß die "bewährten Bestimmungen des Reichsbahngesetzes von 1939 möglichst aufrechtzuerhalten" seien, und sagt, daß § 35 des Entwurfs dem § 23 des Reichsbahngesetzes und§ 37 des Entwurfs dem § 24 des Reichsbahngesetzes im wesentlichen und in wenig geänderter Fassung entsprechen. Der Bundestagsausschuß für Verkehrswesen und der Bundesrat haben den Entwurf insoweit nicht geändert (Bundestags-Drucksache Nr. 2399 der 1. Wahlperiode). Im Bundestag ist das hier Interessierende nicht mehr erörtert worden (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode, 156. Sitzung - S. 6197 [C] bis 6210 [A] - und 157. Sitzung - S. 6272 [A] bis 6282 [D] -).

26

Zu prüfen ist nur, wie weit die bundesrechtliche Sonderregelung für die Bundesbahnanlagen der Sache nach geht, ob sie nämlich auch Werbeanlagen an der Außenseite von Eisenbahnbrücken erfaßt. Dabei geht es um das Verhältnis der Eisenbahnhoheit (Bundesbahnhoheit) zur Polizeihoheit im hergebrachten Sinne, hier u.a. zur Baupolizei. Daß es zugleich um das Bund-Länder-Verhältnis geht, hat keine Bedeutung; denn in ihrer wirtschaftlichen Betätigung als Bauherrin und als Eigentümerin baulicher Anlagen unterliegt die Bundesrepublik auch mit ihrem Bundesbahn-Sondervermögen den allgemeinen Gesetzen, seien sie Bundes- oder Landesgesetze; sie müssen nur in Wahrung der Gesetzgebungskompetenzen entstanden sein, auf dem Gebiet der Baugestaltung und -polizei also als Landesrecht.

27

Unter diesen Umständen ist für die Beurteilung des jetzigen Rechtszustandes noch heute der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts Bedeutung beizumessen, die sich mit den Vorschriften befaßt hat, welche den §§ 36 und 38 des Bundesbahngesetzes früher vergleichbar waren. Dies sind §§ 23, 24 des Reichsbahngesetzes vom 4. Juli 1939 (RGBl. I S. 1205) und§ 37 des früheren Reichsbahngesetzes vom 30. August 1924/13. März 1930 (RGBl. II 1924 S. 272/ 1930 S. 369). Es handelt sich um die Urteile des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 1932 (Pr. OVG Bd. 90 S. 400) und vom 23. Mai 1940 (RVerwBl. Bd. 62 S. 11), die ersichtlich keinen Widerspruch im Schrifttum hervorgerufen haben. Die erste dieser Entscheidungen hat den Leitsatz: "Die den Reichsbahnbehörden durch § 37 des Reichsbahngesetzes einschließlich des Abs. 5 eingeräumte Sonderstellung gegenüber der örtlichen Baupolizei bezieht sich nur auf Reichsbahnanlagen, d.h. die im Bahnbereich liegenden und dem Verkehr der Eisenbahn als eigengearteter öffentlicher Transportanstalt dienenden Anlagen, wie Bahnhöfe, Stellwerke, Wassertürme, Schienenanlagen usw. Für andere bauliche Anlagen sind die Reichsbahnbehörden ebenso wie jeder andere Bauherr einer etwa vorgeschriebenen baupolizeilichen Genehmigung unterworfen." Diese Entscheidung bestätigt die Versagung einer baupolizeilichen Genehmigung dafür, daß die Werbegesellschaft der Deutschen Reichsbahn an der Außenseite des Geländers einer Eisenbahnbrücke über einer Straße ein Werbeschild für eine nahegelegene private Tankstelle anbrächte. Dazu ist ausgeführt, daß Reklameschilder, welche aus Erwerbsgründen außen am Brückengeländer einer Eisenbahn angebracht würden, nicht zu den Eisenbahnanlagen im Sinne des Leitsatzes zu rechnen seien; eine behördliche Abnahme falle nur für die von der Planfeststellung (§ 37 Abs. 2 des Reichsbahngesetzes von 1924/1930) betroffenen eigentlichen Reichseisenbahnanlagen nach § 37 Abs. 5 weg, weil nur bei diesen die unter Mitwirkung der Landesbehörden erfolgte Planfeststellung und die Verpflichtung der (Reichsbahn-) Gesellschaft, die technische und polizeimäßige Güte ihrer so festgestellten Bauten zu gewährleisten, die Notwendigkeit einer besonderen behördlichen Prüfung und Genehmigung ersetze.

28

Diese Auffassungen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, die in dem Urteil vom 23. Mai 1940 nicht nochmals ausgeführt, sondern nur stillschweigend aufrechterhalten sind, treffen auch für das jetzige Recht (§§ 36, 38 des Bundesbahngesetzes) zu. Eine Eisenbahnbrücke zählt auch heute zu den Eisenbahnanlagen, ebenso ihr Geländer, das zum Schutz gegen Absturz unentbehrlich ist, also ebenfalls dem Eisenbahnverkehr dient. Mit einer Werbeschrift aber, die an der Außenseite des Brückengeländers befestigt wird, verhält es sich anders. Dafür kommt es nicht darauf an, ob sie, wie die Revision unter Hinweis auf § 97 BGB meint, im zivilrechtlichen Sinne Zubehör oder etwa Bestandteil der Eisenbahnanlage wird. Für dieöffentlich-rechtliche Behandlung einer solchen Werbeanlage als Bundesbahnanlage im Sinne des Bundesbahngesetzes jedenfalls fehlt es an der Zweckbestimmung, dem Betrieb des Eisenbahntransportes zu dienen. Auch wegen des Gebots nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbahngesetzes, die Bundesbahnanlagen nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten, läßt sich die Erzielung von Miet- oder Pachteinnahmen für eine betriebsfremde Nutzung zwecks Verbesserung der Bilanz nicht als ein Dienst am Eisenbahnbetrieb bezeichnen.

29

Danach ist es Rechtens, die umstrittene Werbeanlage dem landesrechtlichen Erfordernis einer baupolizeilichen Genehmigung zu unterwerfen. Hätte aber umgekehrt die Revision damit recht, daß es der baupolizeilichen Genehmigung wegen § 38 Satz 2 des Bundesbahngesetzes nicht bedürfte, so müßte die Anbringung der Werbeanlage an der Außenseite der Eisenbahnbrücke als eineÄnderung einer bestehenden Anlage der Deutschen Bundesbahn behandelt werden, und es müßte dafür eine vorherige Planfeststellung nach§ 36 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes erforderlich erscheinen. Mag auch das umfangreiche Planfeststellungsverfahren für eine derart nebensächliche Änderung als unverhältnismäßig großer Verwaltungsaufwand erscheinen, es wäre dann doch daran festzuhalten, daß dieses Verfahren nach den überzeugenden und auch jetzt noch beachtenswerten Ausführungen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts der einzige Weg zur Beteiligung der Landesbehörden bei solchen Bahnanlagen ist, deren Pläne "nicht nur den Geschäftsbereich der Deutschen Bundesbahn berühren". Die Gestaltung der Außenseite einer Bahnanlage berührt, wenn sie auf das Stadt- oder Landschaftsbild einwirkt, den Geschäftsbereich der Baupolizeibehörden. Der Sinnzusammenhang zwischen § 38 Satz 2 und § 36 des Bundesbahngesetzes ergibt, daß dasBundesbahngesetz ebenso wie nach den Entscheidungen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts die früheren Regelungen bei Berührung bahnfremder Interessen nur einer Wahl zwischen baupolizeilicher Genehmigung oder bundesbahnrechtlicher Planfeststellung Raum gibt, eine weitere denkbare Möglichkeit - die Änderung der Bundesbahnanlage ohne Baugenehmigung und ohne förmliche Planfeststellung - aber ausschließt. Richtig hat die Klägerin selbst von Anbeginn die baupolizeiliche Genehmigung als erforderlich angesehen und beantragt.

30

Auch wegen einer Einwirkung auf Bundesbahnvermögen läßt sich somit die berufungsgerichtliche Anwendung des hamburgischen Brückenwerbungsgesetzes nicht beanstanden.

31

6.

Das hamburgische Brückenwerbungsgesetz vom 1. Oktober 1957 verletzt nach alledem weder das Grundgesetz noch sonstiges Bundesrecht. Eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 GG) kommt daher nicht in Betracht.

32

7.

Die Versagung der Baugenehmigung auf Grund des hamburgischen Brückenwerbungsgesetzes ist nach Bundesrecht nicht zu beanstanden.

33

Die Revision war daher zurückzuweisen.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.

gez. Prof. Dr. Werner
gez. Hering
gez. Lullies
gez. Fischer
gez. Dr. Böhmer