Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 21.04.1993, Az.: 2 BvR 1706/92
Reststrafe; Aussetzung; Frühere Entscheidung; Strafverfahren; Unschuldsvermutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 21.04.1993
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1706/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12823
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1994, 377-378 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Ein strafbares Verhalten kann auch in einem anderen gerichtlichen Verfahren festgestellt und bestimmte Schlußfolgerungen gezogen werden. Die Unschuldsvermutung ist nicht verletzt.
2. Wird eine frühzeitige Entscheidung über die Aussetzung einer Reststrafe aufgehoben, verbietet die Unschuldsvermutung nicht die Berücksichtigung einer neuen Straftat.