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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.02.2002, Az.: XII ZB 179/01

Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit einiger Richter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.02.2002
Aktenzeichen
XII ZB 179/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 24834
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • EzFamR aktuell 2002, 146

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und
die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina
am 13. Februar 2002beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners in dem Schriftsatz vom 27. Januar 2002 ist unzulässig. Die Zulässigkeit des Gesuchs setzt voraus, daß der Ablehnende konkrete Tatsachen substantiert bezeichnet, aus denen sich die Befangenheit ergeben soll (Feiber in MünchKomm-ZPO, 2 Aufl. § 44 Rdn. 5 m.N. in Fußn. 6). Daran fehlt es. Der Antragsgegner macht lediglich geltend, daß acht Richter - in unterschiedlicher Besetzung - an zwei Entscheidungen mitgewirkt haben, die er für falsch hält.

  2. 2.

    Es besteht kein Anlaß, die aufgrund des unzulässigen Rechtsmittels des Antragsgegners angefallenen Kosten gemäß § 8 Abs. 1 GKG nicht zu erheben, nachdem er dieses Rechtsmittel trotz eines Hinweises des Oberlandesgerichts nicht zurückgenommen hat.

Hahne
Gerber
Wagenitz
Fuchs
Vézina