Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.03.1988, Az.: 3 StR 518/87
Erfahrungssatz mit Wahrscheinlichkeitsaussage hinsichtlich der Höhe des Zinsverzichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.03.1988
- Aktenzeichen
- 3 StR 518/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16621
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 16.07.1987
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
Prozessführer
Gerhard K. aus G., geboren am ... 1935 in B.,
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 4. März 1988
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 16. Juli 1987 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- a)
im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Untreue hinsichtlich seiner Auszahlungsanordnungen für Rauchgasmessungen und weiterer in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellter Leistungen (UA S. 7-13, 21-25) verurteilt worden ist,
- b)
im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 70,- DM verurteilt. Die mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Untreue in zwei Fällen durch die Auszahlungsanordnungen vom 23. Januar 1981 und vom 19. März 1981 sowie wegen Steuerhinterziehung ist das Rechtsmittel i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hätte sich dem Landgericht trotz Bestätigung der Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der 55.000,- DM durch dessen Ehefrau nicht aufdrängen müssen zu ermitteln, ob und welche Gelder dem Angeklagten und seiner Ehefrau 1962/1963 und ggfs. in der Folgezeit ausgezahlt wurden. Vielmehr durfte das Landgericht davon ausgehen, daß ein Zinsverzicht für 55.000,- DM auf ungefähr 15 Jahre durch einen Geschäftsgewandten unwahrscheinlich ist (Erfahrungssatz mit Wahrscheinlichkeitsaussage, vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 261 Rdn. 48), und anhand weiterer Beweisanzeichen, u.a. zweier Pkw-Käufe mit Kreditaufnahmen in Höhe von 8.000,- und 9.000,- DM im fraglichen Zeitraum zu hohem Zins, schließen, daß der Angeklagte die 55.000,- DM nicht ca. 15 Jahre zu Hause bar aufbewahrte, sondern ab 1978 als "Schmiergeld" erhielt.
Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue hinsichtlich seiner Auszahlungsanordnungen für Rauchgasmessungen und weiterer in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellter Leistungen. Das Landgericht hat als wahr unterstellt, daß nur aufgrund der vom Zeugen K. mit seinem Orsatgerät ermittelten Werte ein Schaden an den Kaminzügen durch SO2-Einwirkung - je Kamin in Höhe von ca. 80.000,- DM - verhindert werden konnte und daß trotz mit dem Brigonkoffer ermittelter hervorragender Rauchgaswerte die SO2-Einwirkung binnen Kürze zu einer Versottung des Schornsteins führen kann (UA S. 12 f). Damit unvereinbar ist die rechtliche Wertung des Landgerichts, daß die vom Angeklagten veranlaßte Ermittlung der SO2-Werte ohne Weisung der Wehrbereichsverwaltung "für die Bundeswehr nicht von Interesse" gewesen sei (UA S. 33). Ob der Angeklagte als Sachgebietsleiter der Standortverwaltung für Liegenschaftsangelegenheiten, "insbesondere der Bauunterhaltung", mit drei nachgeordneten Bezirksverwaltungen und ca. 25 Liegenschaften sowie ca. 25 Schutzbereichen (UA S. 4) insoweit nur auf Weisung handeln konnte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Selbst wenn das aber der Fall gewesen sein sollte, ist nicht erkennbar, inwieweit der Bundeswehr ein Nachteil entstand, wenn durch vergleichsweise billige Messungen "binnen Kürze" mögliche Schäden in Höhe von ca. 80.000,- DM wirksam verhütet werden.
Mit der Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Fall der Untreue entfällt die Einsatzfreiheitsstrafe von acht Monaten. Weil der Senat nicht ausschließen kann, daß sich die Höhe der Einsatzstrafe auf die Bemessung der weiteren Einzelstrafen ausgewirkt hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Das gilt um so mehr, als das Landgericht bei der Zumessung der beiden Freiheitsstrafen von je vier Monaten § 47 StGB und ferner die Auswirkung kurzer Freiheitsstrafen bei der Gesamtstrafenbildung im Hinblick auf § 48 BBG nicht beachtet hat. Schließlich wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, bei der Bemessung der Tagessatzhöhe die Höhe der Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten angemessen zu berücksichtigen.
Krauth
Zschockelt
Detter
Harms