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§ 21 LWaldG - Forstschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
790-3

Der Forstschutz umfasst die Aufgabe,

  1. 1.
    Gefahren, die dem Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen drohen, abzuwehren und Störungen zu beseitigen sowie
  2. 2.
    rechtswidrige Handlungen zu verfolgen, die einen Bußgeldtatbestand im Sinne der §§ 22 und 23 oder einen sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen.