§ 27 LBesG M-V - Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG M-V
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-34
(1) Die Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
- 1.
in der Laufbahngruppe 1
- a)
als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 4,
- b)
als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6, in den Laufbahnen des Technischen Dienstes und des Feuerwehrdienstes der Besoldungsgruppe A 7,
- 2.
in der Laufbahngruppe 2
- a)
als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9, in den Laufbahnen des Technischen Dienstes und des Feuerwehrdienstes der Besoldungsgruppe A 10 bei Vorliegen eines mindestens mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenen Hochschulstudiums,
- b)
als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13.
(2) Die Einstiegsämter werden in den Besoldungsordnungen bestimmt.