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§ 61 WG LSA - Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Amtliche Abkürzung
WG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
753.31

Die Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen obliegt dem, der sie betreibt.