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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.11.2025, Az.: B 6a KR 29/25 AR

Verwerfung des Rechtsbehelfs als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.11.2025
Aktenzeichen
B 6a KR 29/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 27874
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:131125BB6aKR2925AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Düsseldorf - 09.12.2024 - AZ: S 34 KR 1512/23
LSG Nordrhein-Westfalen - 12.06.2025 - AZ: L 16 KR 383/25
BSG - 15.08.2025 - AZ: B 6a KR 17/25 AR
BSG - 08.10.2025 - AZ: B 6a KR 19/25 AR

Tenor:

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 8. Oktober 2025 - B 6a KR 19/25 AR - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger hat sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.6.2025 mit der Beschwerde gewandt. Mit Beschluss vom 15.8.2025 hat das BSG die Beschwerde als unzulässig verworfen (B 6a KR 17/25 AR). Die hiergegen vom Kläger erhobene Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 8.10.2025, dem Kläger zugestellt am 11.10.2025, als unzulässig verworfen (B 6a KR 19/25 AR). Mit Schreiben vom 28.10.2025, eingegangen beim BSG am 31.10.2025, bemängelt der Kläger ua, dass in Verfahren vor dem SG, LSG und dem BSG "jeweils eine Entscheidung ohne richterliche Unterschrift erlassen" worden sei.

II

2

Der Rechtsbehelf des Klägers ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und daher im Beschlusswege zu verwerfen.

3

Falls der Kläger eine weitere Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8.10.2025 einlegen will, wäre diese unzulässig. Nach § 178a Abs 4 Satz 3 SGG ergeht die Entscheidung über die Anhörungsrüge durch unanfechtbaren Beschluss. Dies schließt auch eine weitere Anhörungsrüge aus (BSG Beschluss vom 1.8.2007 - B 13 R 7/07 C - juris; Flint in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 178a RdNr 128).

4

Falls der Kläger eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 8.10.2025 einlegen will, wäre auch diese unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen nach Einführung der Anhörungsrüge zum 1.1.2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 (BGBl I 3220) überhaupt noch statthaft sind. Selbst wenn man dies zugunsten des Klägers unterstellt, wäre seine Gegenvorstellung nicht in der gebotenen Form erhoben worden, weil sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und begründet worden ist (§ 73 Abs 4 SGG). Im Übrigen entspricht es den gesetzlichen Vorgaben, dass Gerichtsentscheidungen, die den Beteiligten noch in Papierform zugestellt werden, die Unterschrift der beteiligten Richter in Maschinenschrift wiedergeben (vgl § 63 Abs 2 SGG i.V.m. § 317 Abs 1 Satz 1 und § 169 Abs 2 und 3 ZPO; BSG Beschluss vom 31.8.2021 - B 5 R 21/21 BH - juris RdNr 7 ff).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

6

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in dieser Sache künftig zwar geprüft, aber nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).