Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1955, Az.: 2 StR 144/55
Wirksamkeit des Urteils bei Tod des Vorsitzenden nach Verlesung der Urteilsformel während der Eröffnung der Urteilsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1955
- Aktenzeichen
- 2 StR 144/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 11155
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 13.12.1954
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1955, 617-618 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1955, 690 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 1367-1368 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit Abhängigen
Amtlicher Leitsatz
Wenn der Vorsitzende nach der Verlesung der Urteilsformel bei der Eröffnung der Urteilsgründe verstirbt, liegt dennoch ein rechtswirksames Urteil vor.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Juli 1955,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 13. Dezember 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
I.
Verfahrensrügen
1.
Die Revision behauptet, die Verkündung des Urteils verletze § 268 Abs. 2 StPO. Ihrem Vorbringen, das die Sitzungsniederschrift bestätigt, ist hierzu folgendes zu entnehmen.
Nachdem der Vorsitzende die Urteilsformel verlesen hatte, begann er, den wesentlichen Inhalt der Urteilsgründe mündlich zu eröffnen. Nach einigen Minuten erlitt er einen Anfall, an dem er verstarb.
Die Revision meint, es liege kein rechtswirksam verkündetes Urteil vor. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Nach § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO geschieht die Verkündung des Urteils durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe. Sie ist demnach erst beendet, wenn die vorgeschriebene Mitteilung beider Urteilsteile abgeschlossen ist (RGSt 57, 142; 61, 388, 390; 71, 377; BGH NJW 1953, 155, 25). Daraus folgt aber noch nicht; daß überhaupt kein wirksames Urteil vorliegt, wenn die Eröffnung der Urteilsgründe ganz oder zum Teil unterblieben ist.
Das Gesetz unterscheidet zwischen der Formel und den Gründen. Die Formel ist nach § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO zu verlesen, also vor der Verwundung niederzuschreiben Die Gründe brauchen nur ihrem wesentlichen Inhalt nach mündlich mitgeteilt zu werden, jedoch nicht schriftlich vorzuliegen. Die Urteilsformel ist nach § 273 Abs. 1 StPO In die Sitzungsniederschrift aufzunehmen, sie steht damit endgültig fest. Die Gründe sind nach § 275 StPO zu den Akten zu bringen. Nach § 173 Abs. 2 GVG kann das Gericht die Öffentlichkeit unter den Voraussetzungen des § 172 für die Verkündung der Urteilsgründe ausschließen. "Die Verkündung des Urteils erfolgt in jedem Falle öffentlich", § 175 Abs. 1 GVG.
Diese unterschiedliche Behandlung der Urteilsformel und der Urteilsgründe im Gesetz zeigt, daß nach ihm die Urteilsformel den eigentlichen Urteilsausspruch enthält, § 173 Abs. 1 GVG bezeichnet sie sogar als das "Urteil". Ist die Formel nicht verkündet, so liegt deshalb kein Urteil im Rechtssinne vor (RGSt 71, 377, 379). Anders verhält es sich mit den Gründen. Ihre Eröffnung ist für den Urteilsspruch nicht wesentlich. Denn er beruht immer nur auf den vom Gericht beschlossenen Gründen, deren Inhalt nur durch das von den Richtern unterzeichnete Urteil nachgewiesen werden kann. Die mündlichen Angaben des Vorsitzenden sind ihm gegenüber ohne Bedeutung (RGSt 4, 382, 13, 66; BGHSt 2, 63, [66]). Sie sollen die Prozeßbeteiligten nur vorläufig über die Gründe unterrichten, die das Gericht zu seiner Entscheidung bestimmt haben. Daß die Gründe gegenüber dem Entscheidungssatz überhaupt nur eine untergeordnete Bedeutung haben, geht aus § 338 Nr. 7 StPO hervor, wonach ein Strafurteil, das keine Entscheidungsgründe enthält, stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist. Diese Bestimmung geht also davon aus, daß auch ein Urteil ohne Gründe ein Urteil im Rechtssinne ist, das angefochten und erst durch ein Rechtsmittel beseitigt werden kann (so schon RGR 1. 249, 467; 2, 51; RGSt 2, 207).
Nicht zweifelhaft ist es, daß in der unvollständigen Eröffnung der Urteilsgründe ein Verstoß gegen § 268 Abs. 1 Satz 1 StPO liegt. Auf dieser Gesetzesverletzung, die der Urteilsfindung erst nachgefolgt ist, kann aber das Urteil nicht beruhen.
2.
Da ein rechtswirksames Urteil vorliegt, ist die weitere Rüge, die Verhandlung sei nach dem Tode des Vorsitzenden nicht innerhalb der Frist des § 229 StPO fortgesetzt worden, gegenstandslos. Eine Fortsetzung wäre im übrigen nach dem Tode des Vorsitzenden gar nicht möglich gewesen.
II.
Sachbeschwerde
Die Revision führt sie nicht aus. Der Senat hat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft und gefunden, daß es den Gesetz entspricht.
Die Revision ist deshalb zu verwerfen.
Werner
Dr. Arndt
Dr. Schalscha
Menges