Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.03.2025, Az.: B 8 SO 40/24 AR
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.03.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 40/24 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13687
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:120325BB8SO4024AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade - 12.03.2020 - AZ: S 19 SO 49/17
- LSG Niedersachsen-Bremen - 15.08.2024 - AZ: L 8 SO 61/20
Rechtsgrundlage
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Bieresborn und Stäbler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. August 2024 - L 8 SO 61/20 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Stade vom 12.3.2020 zurückgewiesen. Die Revision gegen die Entscheidung hat es nicht zugelassen (Urteil vom 15.8.2024; den Klägern jeweils zugestellt am 23.10.2024). Hiergegen legt der Kläger selbst mit Schreiben vom 22.11.2024 "Revision/Beschwerde ... zur Fristwahrung" ein.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Mit Ausnahme des Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH) unterliegen alle Prozesshandlungen vor dem Bundessozialgericht (BSG) dem Vertretungszwang (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Die Beschwerde kann somit wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf und auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu stellen, sind die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.