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§ 60 BremLBO - Vorrang anderer Gestattungsverfahren

Bibliographie

Titel
Bremische Landesbauordnung
Redaktionelle Abkürzung
BremLBO,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2130-d-1a

Keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen

  1. 1.

    nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern und Anlagen, die dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Nutzung eines Gewässers dienen oder als solche gelten, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind,

  2. 2.

    nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und für die öffentliche Verwertung oder Entsorgung von Abwässern, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind,

  3. 3.

    Anlagen, die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einer Genehmigung bedürfen,

  4. 4.

    Anlagen, die aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes oder des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen einer Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen,

  5. 5.

    Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen.

Für Anlagen, bei denen ein anderes Gestattungsverfahren die Baugenehmigung oder die Abweichung einschließt oder die nach Satz 1 keiner Baugenehmigung bedürfen, nimmt die für den Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde wahr. Satz 2 gilt auch für die Beseitigung von Anlagen nach Satz 1. Die nach Satz 2 zuständige Fachbehörde muss vor der fachrechtlichen Genehmigung das Einvernehmen mit der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde herstellen.