Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.02.1974, Az.: AnwZ (B) 8/73
Tätigkeit als Rechtsanwalt im Nebenberuf bei Steuerberatung und Rechtsberatung in Steuersachen im Hauptberuf; Nachprüfungsbefugnis des Ehrengerichtshofs der Rechtsanwaltskammer; Reichweite des Begriffs des "angeführten Versagungsgrundes"; Nachträgliche Veränderung der für die Zulassung als Rechtsanwalt relevanten Umstände; Aufgaben des Rechtsanwalts; Auswirkungen der Abhängigkeit als Angestellter seines Dienstherrn auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.02.1974
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 8/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 13599
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Baden-Württemberg - 12.05.1973
Rechtsgrundlagen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 11. Februar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Kirchhof,
Braxmaier und
Ochmann sowie
die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Stuttgart vom 12. Mai 1973 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert der Beschwerde wird auf 100.000,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1935 geborene Antragsteller hat die zweite juristische Staatsprüfung am 9. Juli 1964 bestanden. Im Jahre 1969 legte er die Prüfung als Steuerberater und im Jahre 1972 die als Wirtschaftsprüfer ab.
Nachdem er seit August 1964 bei der R. Treuhand-Gesellschaft AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, zunächst als Mitarbeiter, dann als Revisionsassistent und Prüfungsleiter tätig war, übernahm er auf Grund des Anstellungsvertrages vom 14. Juli 1972 die Leitung der Zweigniederlassung dieser Gesellschaft in Stuttgart und die Stelle eines Geschäftsführers der Finanz T. GmbH, Steuerberatungsgesellschaft in S., eines Zweigunternehmens der vorgenannten Gesellschaft, die mit Wirkung vom 30. November 1972 im Wege der Umwandlung auf die Vereinigte Deutsche Treuhand-Gesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übergegangen ist. § 1 des Anstellungsvertrages lautet:
"1.
Die Tätigkeit des Herrn T. erstreckt sich auf alle Arbeitsgebiete einer Treuhandgesellschaft. Ihm obliegt insbesondere die Leitung der Zweigniederlassung Stuttgart. Außerdem ist er zum Geschäftsführer der Finanz-T. GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, S., bestellt, womit eine besondere Verantwortung auf steuerlichem, juristischem und wirtschaftlichem Gebiet verbunden ist.2.
Soweit es die besonderen Belange der Treuhand bedingen, kann vom Vorstand ein vorübergehender Arbeitseinsatz an anderer Stelle bestimmt werden, wobei auch die Mitarbeit bei befreundeten Gesellschaften in Frage kommt."
Der Antragsteller hat im August 1972 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Er hat erklärt, diesen Beruf neben seiner Tätigkeit bei den vorgenannten beiden Gesellschaften ausüben zu wollen. Seine Arbeitgeberin hat bestätigt, daß sie dagegen nichts einzuwenden habe und dem Antragsteller Zeit und Gelegenheit zur Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt in nicht unerheblichem Umfang geben werde.
Die Antragsgegnerin hat sich auf Ersuchen des Justizministeriums Baden-Württemberg am 11. Januar 1973 zu dem Zulassungsantrag wie folgt geäußert:
"Die Kammer tritt dem Gesuch des Antragstellers entgegen, solange der Antragsteller jederzeit von seiner Arbeitgeberin an anderer Stelle vorübergehend eingesetzt werden kann (vgl. § 1 Ziffer 2 des Anstellungsvertrages vom 10.7.1972, Bl. 13 der Personalakten).
Nach Auffassung der Kammer hindert diese Bestimmung den Antragsteller, eine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Nebenberuf nachhaltig auszuüben und seinen Verpflichtungen zur Errichtung und Erhaltung einer Kanzlei nachzukommen."
Daraufhin hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege, weil das Aufgabengebiet des Antragstellers auch die Steuerberatung und die Rechtsberatung in Steuersachen gegenüber den Auftraggebern der Gesellschaft sowie Verhandlungen vor den Finanzgerichten umfasse.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat ohne Rechtsfehler den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO festgestellt.
1.
Unbegründet ist die Rüge des Antragstellers, der Ehrengerichtshof habe nicht prüfen dürfen, ob er als Angestellter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rechtsrat erteile, da das Gutachten der Rechtsanwaltskammer den Versagungsgrund nicht auf diesen Gesichtspunkt, sondern auf die mögliche Verletzung der Residenzpflicht gegründet habe.
Es trifft zwar zu, daß durch die §§ 41 Abs. 2, 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO die gerichtliche Nachprüfung auf den im Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer angeführten Versagungsgrund begrenzt ist. Dadurch sind andere als die in dem Gutachten aufgeführten Versagungsgründe der gerichtlichen Erörterung und Entscheidung entzogen. Der Ehrengerichtshof hat aber diese Grenze seiner Nachprüfungsbefugnis nicht überschritten. Er war nicht gehindert, denselben Lebenstatbestand, welcher der Rechtsanwaltskammer zur Begutachtung vorgelegt worden war und in deren Gutachten als Versagungsgrund aufgeführt ist (hier: das Anstellungsverhältnis des Antragstellers bei einer bestimmten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), im Rahmen derselben gesetzlichen Vorschrift, nämlich des § 7 Nr. 8 BRAO unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen (BGHZ 38, 241, 244). Der im Gesetz verwandte Begriff des "angeführten Versagungsgrundes" umfaßt nicht nur die im Gutachten der Rechtsanwaltskammer bezeichnete einzelne Versagungsvorschrift, sondern vor allem auch den Sachverhalt, der im Gutachten rechtlich zu würdigen war. Hat die Rechtsanwaltskammer diesen Sachverhalt unter einem bestimmten gesetzlichen Versagungstatbestand geprüft, so kommt es für den Umfang der gerichtlichen Nachprüfungsbefugnis nicht darauf an, ob im Gutachten alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte innerhalb dieses bestimmten Versagungsgrundes aufgeführt sind. Die Prüfungsbefugnis der Ehrengerichte wird allein durch den Sachverhalt und die darauf angewandte Gesetzesbestimmung begrenzt.
Diese Erörterungen stehen nur scheinbar im Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 5. Juni 1961 - AnwZ (B) 16/60 - (BGHZ 35, 385, 387), worin im Hinblick auf den im dortigen Gutachten allein geprüften Sozietätstatbestand ausgeführt ist, daß "ein späteres Zurückgreifen auf einen ganz selbständigen, gutachtlich nicht gerügten Aspekt der Lebens- und Berufsumstände des Antragstellers" nicht zugelassen werden könne. Der Senat ist in jenem Falle zunächst davon ausgegangen, daß im Laufe des Verfahrens eingetretene oder bekannt gewordene Änderungen tatsächlicher Art in die gerichtliche Prüfung und Entscheidung einzubeziehen seien, wenn sie den dem Gutachten zugrunde liegenden Sachverhalt in seinem wesentlichen Gehalt nicht veränderten. Da das dortige Gutachten die Tatsache noch nicht berücksichtigt hatte, daß der Antragsteller jenes Verfahrens inzwischen Wirtschaftsprüfer geworden war, ergab sich die Frage, ob bereits die Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verhinderte. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich also von dem des hier zu entscheidenden dadurch, daß der Rechtsanwaltskammer die Zulassung als Wirtschaftsprüfer noch nicht bekannt war, woraus sich ein weiterer rechtlicher Gesichtspunkt für das Vorliegen eines Versagungsgrundes hätte ergeben können. Eine solche nachträgliche Veränderung der Umstände ist nicht unwesentlich, so daß auf diesen "gutachtlich nicht gerügten Aspekt der Lebens- und Berufsumstände des Antragstellers" nicht zurückgegriffen werden darf (BGHZ a.a.O.). Bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt haben sich aber in den "Lebens- und Berufsumständen" des Antragstellers keine neuen Aspekte ergeben; diese sind vielmehr unverändert geblieben. Es stand hier allein die berufliche Tätigkeit des Antragstellers auf Grund seines Anstellungsvertrages vom 14. Juli 1972 zur rechtlichen Begutachtung und zur gerichtlichen Nachprüfung des Standpunktes der Rechtsanwaltskammer. Es wäre eine zu enge Gesetzesanwendung, wollte man die gerichtliche Nachprüfung auch auf den bestimmten gutachtlich angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkt im Rahmen eines bestimmten gesetzlichen Versagungstatbestandes beschränken und in diesem Rahmen andere rechtliche Gesichtspunkte der gerichtlichen Entscheidung entziehen. In diesem Sinne hat der Senat, wie oben dargelegt worden ist, die §§ 41 Abs. 2, 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO bereits in der auf BGHZ 35, 385 folgenden Entscheidung BGHZ 38, 241, 244 ausgelegt. Daran wird festgehalten. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 29. Januar 1974 gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsanwendung abzuweichen. Der Gesichtspunkt der "reformatio in peius" greift entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht ein.
2.
Das Vorbringen des Antragstellers gegen das Vorliegen des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 8 BRAO rechtfertigt keine andere Beurteilung als die des Ehrengerichtshofs.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) sowie der berufene unabhängige Vertreter und Berater in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 BRAO) sein. Mit diesen Berufsaufgaben und mit dem Ansehen einer freien Rechtsanwaltschaft wäre es nicht zu vereinbaren, wenn sich ein Rechtsanwalt daneben als Angestellter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dem Publikum als Berater in allgemeinen Rechtsangelegenheiten, hier insbesondere im Steuerrecht, zur Verfügung stellen würde. Wer als Angestellter einer Gesellschaft in dienstvertraglicher Abhängigkeit den Mandanten dieser Gesellschaft Rechtsrat erteilt, entfremdet sich dem Berufsbild des Rechtsanwalts und macht sich zum ausführenden Organ eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Rechtsberatungsunternehmens. Er kann deshalb nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden. Diese Rechtsgrundsätze (vgl. BGHZ 35, 287; 40, 282; 46, 60; Beschlüsse des Senats vom 12. Februar 1963 - AnwZ (B) 27/62 = EGE VII 123 und 18. Januar 1965 - AnwZ (B) 11/64 = EGE VIII 29; Beschluß des Bayer. EGH vom 16. Dezember 1969 = EGE XI 117) treffen auch auf den Antragsteller zu.
a)
Der Antragsteller ist nach dem Anstellungsvertrag vom 14. Juli 1972 Angestellter, also in abhängiger Stellung tätig. Nach der vorerwähnten Rechtsprechung des Senats kommt es in einem solchen Falle weniger auf den Gesichtspunkt der Bindung ein konkrete Weisungen als auf den der fehlenden Eigenverantwortung des in abhängiger Stellung befindlichen Rechtsberaters an. Die Abhängigkeit als Angestellter seines Dienstherrn verhindert, daß er sich, wie es die §§ 1 und 3 Abs. 1 BRAO voraussetzen, bei allen von ihm wahrgenommenen Rechtsangelegenheiten kraft eigenverantwortlicher Prüfung von allen rechtsfremden Erwägungen freimachen und allein den dem Recht entsprechenden Rat erteilen kann. Er ist dazu um so weniger in der Lage, als er nicht seine eigene Rechtsauffassung, sondern die der Gesellschaft weiterzugeben hat. Es haftet auch - jedenfalls nach außen - nicht der Antragsteller, sondern die Gesellschaft, deren Angestellter er ist (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1970 - AnwZ (B) 7/70 - in Betrieb 1970, 2217). Bereits danach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Stellung des Antragstellers als Geschäftsführer mit weitgehender Selbständigkeit ausgestattet ist. Darüber hinaus verkennt der Antragsteller, daß er auch insoweit und als Niederlassungsleiter Weisungen seines Arbeitgebers unterliegt. Der Anstellungsvertrag schließt das nicht aus. Ob von dieser Weisungsbefugnis überhaupt oder nur selten Gebrauch gemacht wird, ist für das Vorliegen des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 8 BRAO ohne Bedeutung, denn insoweit kann der Dienstherr jederzeit auf seine vertraglichen Rechte zurückgreifen.
b)
Weiter ist es nach der o.a. Rechtsprechung unerheblich, ob der Antragsteller, wie er behauptet, Rechtsrat in Steuersachen nur selten und nicht ständig erteilt. Rechtlich maßgebend ist es allein, daß die Rechtsberatung, wie er in seinem Vortrag im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede stellt, zu seinem vertraglichen Aufgabenbereich, also zu einer seiner Daueraufgaben gehört, die es bedingt, daß der Antragsteller, wenn auch nicht häufig, so doch regelmäßig Rechtsrat an Mandanten der Gesellschaft erteilt. Auf Umfang und Art der Beratung in rechtlichen Angelegenheiten, wozu auch der Rat im Steuerrecht gehört, kommt es entscheidend nicht an. Ferner ist es unerheblich, ob der Rechtsrat unmittelbar oder mittelbar erteilt wird und ob er sich auf das Steuerrecht beschränkt. Demnach kann es auf sich beruhen, ob die Wiedergabe des Umfanges der Rechtsberatungstätigkeit des Antragstellers in dem angefochtenen Beschluß nach seiner Auffassung auf einem "Hörfehler des Urkundsbeamten" beruht.
c)
Der Antragsteller kann sich ferner zu seinen Gunsten weder auf den Gesichtspunkt der Doppelqualifikation (Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt) noch auf den der Zusammenarbeit des Rechtsanwalts mit einem Wirtschaftsprüfer (vgl. § 23 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts vom 2./3. Mai 1963 nach dem Stand vom 1. Januar 1970 und § 30 der Grundsätze vom 21. Juni 1973 sowie BGHZ 35, 385 ff; 49, 244 ff) berufen, denn sie treffen den vorliegenden Sachverhalt nicht. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO wird hier allein daraus hergeleitet, daß der Antragsteller angestellter, also in abhängiger Stellung tätiger Wirtschaftsprüfer einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist und als solcher daneben den Beruf als Rechtsanwalt ausüben will. Von einer Diskriminierung der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, die Rechtsanwalt werden wollen, kann danach keine Rede sein.
d)
Schließlich kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf eine angeblich unterschiedliche Zulassungspraxis in den einzelnen Bundesländern berufen. Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat in zahlreichen Entscheidungen die Rechtsgrundsätze geprägt, die den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO rechtfertigen. Daran hält er fest. Der Antragsteller verkennt, daß immer nur die konkrete Tätigkeit und nicht abstrakt die Berufsart eines Antragstellers zu beurteilen ist. Nur dort, wo gleiche Sachverhalte ungleich behandelt werden, kommt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG in Betracht. Der Antragsteller hat aber außer seiner allgemeinen Behauptung von der unterschiedlichen Zulassungspraxis nichts vorgetragen, was erkennen ließe, daß die auf ihn zutreffenden Verhältnisse (nämlich sein Anstellungsvertrag vom 14. Juli 1972) gegenüber gleichgelagerten bei anderen Bewerbern vom Ehrengerichtshof rechtlich ungleich beurteilt worden seien. Im übrigen übersieht er auch bei diesem Angriff gegen den angefochtenen Beschluß, daß es nicht auf seine Qualifikation als Wirtschaftsprüfer ankommt, sondern auf die vertragliche und tatsächliche Ausgestaltung seines Anstellungsverhältnisses zu einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
III.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert der Beschwerde wird auf 100.000,- DM festgesetzt.
Wegen der Entscheidung über den Geschäftswert wird auf BGHZ 39, 110, 115 verwiesen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die einen geringeren Geschäftswert rechtfertigen würden.
Kirchhof
Braxmaier
Ochmann
Petersen
Pfleger
Kohlndorfer