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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.2014, Az.: AnwZ (Brfg ) 35/13

Notwendigkeit der Einhaltung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Berufung im Zusammenhang mit dem Widerruf der Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.2014
Aktenzeichen
AnwZ (Brfg ) 35/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 13431
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AGH Nordrhein-Westfalen - 14.12.2012 - AZ: 1 AGH 37/12

Verfahrensgegenstand

Widerruf der Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung

Redaktioneller Leitsatz

Ein Rechtsbehelf ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der Begründungsfrist begründet wurde.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie den Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer

am 26. März 2014

beschlossen:

Tenor:

Der Rechtsbehelf gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2012 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 29. August 2012 die Befugnis des Klägers, die Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht zu führen. Der Anwaltsgerichtshof hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Das Urteil ist dem Kläger am 6. April 2013 zugestellt worden. Der Kläger hat "gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs [...] Berufung" eingelegt, aber keine Begründung eingereicht.

2

Die Zulassung des sich selbst vertretenden Klägers zur Rechtsanwaltschaft ist am 19. August 2013 erloschen. Die ihm darauf nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 244 Abs. 2 ZPO gesetzte Frist zur Bestellung eines Bevollmächtigten ist fruchtlos verstrichen.

II.

3

Der vom Kläger als "Berufung" bezeichnete Rechtsbehelf ist unzulässig.

4

Eine Berufung ist mangels Zulassung nicht statthaft (§ 112e Satz 1 BRAO). Ob die Eingabe des - durch den Anwaltsgerichtshof ordnungsgemäß belehrten - Klägers nach Auslegung oder Umdeutung als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, NVwZ 1999, 641, 642; Beschluss vom 9. Februar 2005 - 6 B 75.04, [...]; vom 10. Januar 2013 - 4 B 30.12, [...]), bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls wäre die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags abgelaufen. Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Die Begründungsfrist lief danach am 6. Juni 2013 ab.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.

Kayser
Roggenbuck
Lohmann
Braeuer
Schäfer