Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 02.05.2022, Az.: 1 BvR 2296/20

Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
02.05.2022
Aktenzeichen
1 BvR 2296/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 23026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220502.1bvr229620

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin-Brandenburg - 11.09.2020 - AZ: 12 S. 30/20
VG Berlin - 17.06.2020 - AZ: 4 L 171/20

Tenor:

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

[Gründe]

1

1. Über die beantragte Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt jedoch im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen dar (vgl. BVerfGE 49, 70 [BVerfG 02.08.1978 - 2 BvK 1/77] <89>; 66, 152 <154>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Januar 2022 - 1 BvR 2837/19 -, Rn. 2).

2

2. Danach entspricht es vorliegend nicht der Billigkeit, der Beschwerdeführerin ausnahmsweise ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Beschwerdeführerin hat ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt, nachdem sie einen neuen Mietvertrag mit der Beigeladenen im fachgerichtlichen Eilverfahren, einer privatrechtlich organisierten Eigengesellschaft des Landes Berlin, geschlossen hatte. Auf Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführerin und der im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Vertragsschluss erfolgte, weil die Beigeladene oder das Land Berlin das Anliegen der Beschwerdeführerin aus den mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Gründen für berechtigt erachtet hätten.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.