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§ 28 HmbGDG - Forschung mit personenbezogenen Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Amtliche Abkürzung
HmbGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2120-1

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Forschungszwecken gilt § 11 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass eine Übermittlung an nichtöffentliche Stellen nur zulässig ist,

  1. 1.

    wenn die Betroffenen eingewilligt haben,

  2. 2.

    soweit schutzwürdige Belange insbesondere wegen der Art der Daten oder wegen ihrer Offenkundigkeit nicht beeinträchtigt werden oder

  3. 3.

    die Daten vor der Übermittlung so verändert werden, dass ein Bezug auf eine bestimmte natürliche Person nicht mehr erkennbar ist.