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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.11.1999, Az.: BVerwG 8 PKH 9.99; BVerwG 8 B 106.99

Inhaltliche Anforderungen an die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.11.1999
Aktenzeichen
BVerwG 8 PKH 9.99; BVerwG 8 B 106.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30500
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 17.12.1998 - AZ: 22 A 141.95
nachfolgend
BVerwG - 16.11.1999 - AZ: BVerwG 8 B 106.99; 8 PKH 9.99

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. November 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger zu 1 wird Prozeßkostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin Gertrud Hofmann, München, beigeordnet.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1 Million DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Ihr Vorbringen ergibt die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht.

2

1.

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigegebene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Die für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Fragen,

"1)
Läßt sich ein Zurechnungszusammenhang zu den von der sowjetischen Besatzungsmacht zu verantwortenden Enteignungen aufgrund des Einziehungsgesetzes vom 8. Februar 1949 und der "Liste 3" auch dann herstellen, wenn der in der "Liste 3" verzeichnete Vermögenswert beim Erlaß des Gesetzes zwar noch nicht ausdrücklich aufgrund des Befehls Nr. 124 beschlagnahmt war, die Beschlagnahme aber bereits vollzogen und die rechtlichen Voraussetzungen der Beschlagnahme nach Befehl Nr. 124 vorlagen?

2)
Stellt sich die "Inverwaltungnahme" eines Vermögenswertes nach dem 9. Februar 1949 als bloße technische Abwicklung dar, wenn bereits zuvor der Zugriff auf das Vermögen erfolgte und das Vermögen des Betroffenen faktisch den Bestimmungen des Befehls Nr. 124 unterlag?

3)
Trat die Beschlagnahme bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem der Zugriff auf das Vermögen erfolgte und ein Tatbestand erfüllt war, an dem der SMAD-Befehl Nr. 124 die Beschlagnahmewirkung knüpfte?",

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sind nicht entscheidungserheblich; denn von ihrer Beantwortung würde der Ausgang des angestrebten Revisionsverfahrens nicht abhängen. Das Verwaltungsgericht hat - ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - in tatsächlicher Hinsicht nicht ermitteln können, daß die umstrittenen Grundstücke bei Erlaß des Gesetzes vom 8. Februar 1949 zu dem Zwecke beschlagnahmt gewesen waren, um sie möglicherweise später zu enteignen. Aufgrund dieser bindenden, von begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) kommt es nicht darauf an, ob die für militärische Zwecke erfolgte Requirierung auch die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 erfüllt hat. Die Befehls-lage als solche ergibt keine über die Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 hinaus fortdauernde Vollzugsverantwortlichkeit der damaligen Sowjetunion. Vielmehr muß - soll § 1 Abs. 8 a VermG auch noch auf Enteignungen nach diesem Tag angewandt werden - die Oberhoheit der Besatzungsmacht diese Enteignungen in die Wege geleitet haben (Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1, 4). Das jedoch hat das Verwaltungsgericht nicht feststellen können. Auch die Beschwerde hat ein billigendes Verhalten sowjetischer Stellen nicht ausgemacht. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils wurde vielmehr für das Villengrundstück wegen militärischer Besetzung bis zum 31. März 1949 eine Mietentschädigung gezahlt, und das unbebaute Grundstück war zu der Zeit im Rahmen einer Brachlandaktion zur landwirtschaftlichen bzw. gärtnerischen Nutzung verpachtet.

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2.

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich betimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Ein abweichender Rechtssatz des von der Beschwerde genannten Inhalts,

"daß allein in den Fällen der vorangegangenen Beschlagnahme nach Befehl Nr. 124 von einer von der Besatzungsmacht eingeleiteten und sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformten Enteignungsaktion und mithin einer fortdauernden Vollzugsverantwortung der Sowjetunion gesprochen werden kann",

6

ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat insofern überhaupt keinen Rechtssatz aufgestellt, sondern im Urteil nur den von ihm ermittelten Sachverhalt zusammengestellt und aus dem Umstand, daß die fraglichen Grundstücke bereits im Mai 1945 von der Roten Armee besetzt worden waren, gefolgert, daß die Beschlagnahme für militärische Zwecke und nicht erfolgt sei, um Vermögen von Kriegsverbrechern und Nazi-Aktivisten zu treffen. Daß sich das Verwaltungsgericht mit dieser fallbezogenen Würdigung des Sachverhalts rügegemäß auf Beschlagnahmen allein nach Befehl Nr. 124 festgelegt hat, ist nicht ersichtlich.

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3.

Ein erheblicher Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist der Beschwerde ebenfalls nicht zu entnehmen. Der behauptete Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muß substantiiert darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 13, 14). Daran fehlt es hier. Die Rüge steht im Zusammenhang mit den Ausschlußgründen gemäß § 5 Abs. 1 a) und b) VermG, die das Verwaltungsgericht im wesentlichen aus zwei Gesichtspunkten abgelehnt hat: Das sog. Bürgerhaus sei weder bis zum 29. September 1990 mit erheblichem baulichen Aufwand verändert noch ohne besondere Zulassung eröffnet worden. Zu beiden Begründungselementen hat die Beschwerde keine neue Erkenntnislage erarbeitet, die eine andere Beurteilung nahelegen könnte.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1 Million DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.

Dr. Müller
Dr. Pagenkopf
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