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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.04.1998, Az.: 4 StR 115/98

Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1998
Aktenzeichen
4 StR 115/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 16174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stralsund - 25.09.1997

Fundstelle

  • NStZ-RR 1998, 319-320 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 21. April 1998
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Stralsund vom 25. September 1997 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Es wird jedoch angeordnet, daß die durch die Vernehmung des Zeugen Rüdiger A. am 21. März 1997 entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen nicht erhoben werden.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens sowie die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.

2

Mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils macht der Angeklagte geltend, daß ihm zu Unrecht die Kosten des Verfahrens insgesamt auferlegt worden seien; denn die kommissarische Vernehmung des Zeugen Rüdiger A. durch die von der Strafkammer hiermit beauftragte Richterin am 29. und 30. November 1996 im Amtsgericht Marienberg habe am 21. März 1997 wiederholt werden müssen, weil das Vernehmungsprotokoll vom 29./30. November 1996 nicht verwertbar gewesen sei. Die Kosten der Vernehmung vom 29./30. November 1996 "einschließlich aller Reisekosten" könnten daher dem Angeklagten nicht auferlegt werden.

3

1.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO), jedoch nicht begründet.

4

Die Kostenentscheidung des Landgerichts entspricht dem Gesetz; danach hat der verurteilte Angeklagte die Kosten des Verfahrens und - regelmäßig auch - die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen (§§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO, wonach aus Billigkeitsgründen besondere Auslagen der Staatskasse und besondere notwendige Auslagen des Angeklagten ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt werden können, wenn Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind, liegen im Hinblick auf die den Schuldvorwurf stützende Aussage des Zeugen A. (vgl. UA 11) ersichtlich nicht vor.

5

2.

Wäre bei der richterlichen Vernehmung des Zeugen A. am 29./30. November 1996 ein ordnungsgemäßes (§§ 168, 168 a StPO), verlesbares Protokoll erstellt worden, so wäre allerdings die zweite Vernehmung am 21. März 1997 nicht erforderlich gewesen. Daher ist es sachgerecht, von der Erhebung der insoweit entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen gemäß § 8 Abs. 1 GKG abzusehen.

6

Diese Entscheidung kann der Senat - auch für die Vorinstanz - von Amts wegen treffen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. BGH NStZ 1989, 191). Die dem Angeklagten selbst und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen fallen allerdings nicht unter diese Anordnung (vgl. BGH aaO; Markl/Meyer, GKG 3. Aufl. [1996]§ 8 Rdn. 2).

7

Sollten - außer den durch die Vernehmung am 21. März 1997 verursachten Kosten und Auslagen - noch weitere Kosten und gerichtliche Auslagen angefallen sein, die bei richtiger Behandlung der Sache am 29./30. November 1996 nicht entstanden wären, so wird deren eventuelle Nichterhebung nach § 8 GKG im Kostenansatzverfahren zu berücksichtigen sein (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 465 Rdn. 11; Markl/Meyer aaO § 8 Rdn. 15).

Meyer-Goßner
Maatz
Kuckein
Solin-Stojanovic
Ernemann