Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.08.1997, Az.: 4 StR 345/97
Bildung einer Gesamtstrafe; Auslieferung aus Marokko
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.08.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 345/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14199
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- NStZ 1998, 149 (Volltext mit red. LS)
- NStZ-RR 1998, 6 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers am 12. August 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 20. Januar 1997 in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zur Bildung einer Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Kronach vom 15. Januar 1992 zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hielt sich seit Mai 1993 in Marokko auf und ist am 18. Dezember 1996 wegen der jetzt abgeurteilten Taten ausgeliefert worden.
Das Landgericht hat ihn wegen Bandendiebstahls in 17 Fällen und versuchten Bandendiebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts Kronach vom 15. Januar 1992 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und wegen schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen sowie Bandendiebstahls zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Gesamtstrafen, im übrigen bleibt es ohne Erfolg.
1.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht hinreichend ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge gibt lediglich hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung Anlaß zu rechtlichen Beanstandungen. Der Angeklagte ist vom Königreich Marokko nur zur Verfolgung der im Haftbefehl des Landgerichts Detmold vom 1. März 1995 dargelegten Straftaten ausgeliefert worden. Der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der Spezialität verbietet es, die mangels Zustimmung der marokkanischen Behörden nicht vollstreckbare Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kronach in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Februar 1997 - 3 StR 597/96; BGH NStZ 1981, 483). Das führt nicht nur zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, vielmehr kann auch die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren keinen Bestand haben. Solange nämlich die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kronach vom 15. Januar 1992 nicht in eine neue Gesamtstrafe einbezogen werden darf, ist aus den hier verhängten Einzelstrafen beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Februar 1981 - 5 StR 36/81; BGH, Urteil vom 4. April 1978 - 5 StR 806/77).
Der Senat verweist die Sache daher zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe zurück. Der Aufhebung der Feststellungen zur Gesamtstrafenbildung bedarf es nicht; ergänzende Feststellungen bleiben zulässig.
Sollte die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kronach zu einem späteren Zeitpunkt, etwa im Anschluß an ein Nachtragsersuchen, vollstreckbar werden, so sind nach § 460 StPO aus dieser Strafe und aus den im vorliegenden Verfahren festgesetzten Einzelstrafen nachträglich neue Gesamt-strafen zu bilden (vgl. BGHSt 9, 5; Vogler, IRG-K § 11 Rdn. 32, in Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl.).
Theune
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic