Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1964, Az.: VI ZR 230/62
Anspruch auf Nachzahlung eines Tariflohns für die unbezahlte Arbeit eines ausgebildeten Meistersohnes im väterlichen Handwerksbetrieb; Pflichtgemäße Hilfe des Sohnes im väterlichen Betrieb durch die Zusage der späteren Geschäftsübertragung auf diesen; Beurteilung einer Fortsetzung der familienrechtlichen Mitarbeit gegen das Versprechen künftiger Schadloshaltung als Dienstvertrag; In Aussicht gestellte Übertragung von Geschäft und Haus als eine gewollte Entgeltlichkeit der Dienstleistungen im Sinne eines Dienstvertrages; Formnichtigkeit der Übertragungszusage eines elterlichen Betriebes; Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der unterlassenen Sozialversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1964
- Aktenzeichen
- VI ZR 230/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11663
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 26.06.1962
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 26. Juni 1962 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Nachdem der am ... 1909 geborene Kläger im Malergeschäft seines Vaters, des Beklagten, die Lehre beendet hatte, blieb er vom 16. März 1926 zunächst als Geselle und vom 8. Januar 1935 bis zum 9. April 1940 - dem Tage seiner kriegsbedingten Dienstverpflichtung - als Meister im Betriebe seines Vaters tätig. Während dieser Zeit waren auch andere Gesellen und Lehrlinge in dem Betriebe des Beklagten beschäftigt. Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit nur Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und ein wöchentliches Taschengeld von 2-5 RM.
Nach Beendigung des 2. Weltkrieges übernahm der Kläger durch notariellen Vertrag vom 16. November 1945 das Geschäft des Beklagten mit Werkstattraum und Leiterschuppen sowie einer bis dahin vom Beklagten benutzten 3-Zimmerwohnung. Er hatte als Gegenleistung dem Beklagten und seiner Ehefrau auf Lebenszeit monatlich 60 RM zu zahlen.
Als der Kläger im Frühjahr 1959 erfuhr, daß der Beklagte seine Tochter Christine zur Alleinerbin eingesetzt hatte, sah er sich in seiner Erwartung getäuscht, auch das Haus des Beklagten, in dem das Geschäft betrieben wurde, zu erhalten. Er nahm deshalb den Beklagten auf Nachzahlung des Tariflohns für die Zeit vom 16. März 1926 bis zum 9. April 1940 in Anspruch und begehrte ferner die Feststellung, daß der Beklagte ihm zum Ersatz des aus der Unterlassung von Beitragszahlungen zur Sozialversicherung entstandenen Schadens verpflichtet sei. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht übertrug der Beklagte das Hausgrundstück gegen Einräumung eines Wohnrechtes und Zahlung von monatlich 200 DM auf seine Tochter. Die entsprechende Grundbucheintragung erfolgte am 1. März 1960.
Das Landgericht hat dem Kläger 1.000 DM zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der Berufung hat der Klägerüber den zuerkannten Betrag hinaus weitere 15.000 DM als Schadensersatz wegen Vertragsverletzung, hilfsweise nach Bereicherungsrecht beansprucht. Für den Fall der Verneinung vertraglicher Schadensersatzansprüche hat er ferner beantragt, ihm zum Ausgleich des durch die Nichtversicherung entstandenen Schadens 3.750 DM zuzusprechen, hilfsweise festzustellen, daß der Beklagte den aus dem Verlust der Anwartschaft auf Sozialversicherungsleistungen hervorgehenden Schaden zu ersetzen habe.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung weitere 4.304,62 DM zuerkannt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, möchte der Kläger seinem abgewiesenen Zahlungsantrag in Höhe von noch 10.695,38 DM nebst Zinsen sowie seinem Feststellungsbegehren zum Erfolg verhelfen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger Ansprüche wegen seiner Tätigkeit bis einschließlich Februar 1931 versagt, weil es sich insoweit ausschließlich um unentgeltliche Dienstleistungen im väterlichen Geschäft nach § 1617 BGB gehandelt habe. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Daß schon damals ein Dienstvertrag zwischen den Parteien bestanden habe, behauptet auch die Revision nicht. Ansprüche aus dem familienrechtlichen Verhältnis hat das Berufungsgericht aus dem tatsächlichen Grunde verneint, daß insoweit noch nichts vereinbart gewesen sei; die bloße Hoffnung des Klägers, später Geschäft und Haus zu erhalten, ist ohne Rechtsirrtum als nicht ausreichend angesehen worden, um aus seiner Mitarbeit eine zweckbestimmte Leistung im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB zu machen. Damit hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht verkannt, daß die unbezahlte Arbeit eines ausgebildeten Meistersohnes im väterlichen Handwerksbetrieb häufig anders zu beurteilen sein wird. Es hat lediglich hinsichtlich des Zeitpunkts, in dem sich die pflichtgemässe Hilfe durch die Zusage der späteren Geschäftsübertragung zur eigenwirtschaftlichen Tätigkeit gewandelt hat, auf die erstmalige dahingehende Abrede der Parteien im März 1931 abgestellt.
2.
Ohne Erfolg greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß diese Abrede nicht als Dienstvertrag, sondern als ein Rechtsgeschäft anzusehen sei, durch das die Fortsetzung der familienrechtlichen Mitarbeit gegen das Versprechen künftiger Schadloshaltung vereinbart worden ist. Richtig ist allerdings, daß die Deutung als Dienstvertrag nicht schon wegen der Unbestimmtheit der Vergütung entfallen mußte. Insoweit hätte es nach der Rechtsprechung genügen können, daß aus der in Aussicht gestellten Übertragung von Geschäft und Haus die gewollte Entgeltlichkeit der Dienstleistungen zu entnehmen war (vgl. BAG AP § 612 BGB Nr. 13). Der Tatrichter hat jedoch rechtsbedenkenfrei das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß die Parteien an dem bisherigen familienrechtlichen Verhältnis etwas ändern und den Kläger etwa zum Arbeitnehmer des Beklagten machen wollten. Folgerichtig sind Schadensersatzansprüche aus verletztem Dienstvertrag verneint worden.
3.
Einen Rechtsanspruch auf Übertragung des Hausgrundstücks hat der Beklagte dem Kläger nicht eingeräumt. Zur wirksamen Begründung hätte die Form des § 313 oder des§ 2301 Abs. 1 BGB gewahrt werden müssen. Entgegen der Meinung der Revision liegt keiner der Fälle vor, in denen die Rechtsprechung eine Berufung auf den Formmangel als mit Treu und Glauben schlechthin unvereinbar angesehen hat (vgl. BGHZ 12, 286; 16, 334; 23, 249; 26, 142; 29, 6). Schon die erste Voraussetzung, ein langjähriges Vertrauen der Parteien auf die Gültigkeit des "Vertrages", ist hier zweifelhaft. Es liegt näher, daß der Kläger als Leiter eines handwerklichen Betriebes genügend geschäftsgewandt war, um zu erkennen, daß der Beklagte mit seinem Versprechen der späteren Übertragung von Geschäft und Haus noch keinen klagbaren Anspruch Hierauf begründen wollte und begründet hatte. So hatte dieser jede Festlegung hinsichtlich des Zeitpunktes der Leistung - ob unter Lebenden oder von Todes wegen - ebenso vermieden wie hinsichtlich der zu übernehmenden Belastungen und damit des wirtschaftlichen Wertes. Als es dagegen im Jahre 1945 zur Übertragung des Geschäftes kam, haben die Parteien dafür sogar die notarische Form gewählt und eine ins Einzelne gehende Regelung getroffen. Das legt die Annahme ihres beiderseitigen Bewußtseins nahe, daß hinsichtlich des Hauses mit der formlosen, ganz allgemeinen Zusage der späterenÜberlassung noch keine rechtswirksame Vereinbarung zustande gekommen war. Davon abgesehen hatte sich aber auch keine Lage herausgebildet, die es nach der Überzeugung aller billig und gerecht Denkenden unerträglich erscheinen ließe, dem Kläger die Nichtigkeit der etwa als rechtswirksam angesehenen Zusage entgegenzuhalten. Der Kläger hat das Geschäft des Beklagten und damit den Kern der erhofften Existenzgrundlage, auf die er in den früheren Jahren hingearbeitet hatte, tatsächlich erhalten. Es ist ihm unstreitig auch gelungen, sich nach einer zeitgemäßen Umstellung einen einträglichen Betrieb zu schaffen und zudem ein eigenes Haus zu bauen. Mit dem elterlichen Hause ist dem Kläger lediglich eine wertvolle Ergänzung entgangen, nicht aber Ziel und Sinn seines Lebenswerks. Der Kläger ist damit weit entfernt von der untragbaren Lage eines Bauernsohnes, der den versprochenen väterlichen Hof lange Jahre hindurch unentgeltlich bewirtschaftet hat und dann unter Berufung auf die Formnichtigkeit der Übertragungszusage zum Abzug gezwungen werden soll. Deshalb ist die Rechtsprechung, die in solchen krassen Fällen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) über die Formvorschriften stellt, vorliegend unanwendbar, Schadensersatzansprüche wegen einer vom Beklagten zu vertretenden Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung (Übertragung des Grundeigentums) stehen dem Kläger mithin nicht zu.
4.
Der Kläger ist daher zutreffend auf Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung beschränkt worden. Die Rüge der Revision, daß dann zumindest der Wert der geleisteten Dienste nach den heute üblichen Löhnen zu errechnen gewesen wäre, greift nicht durch. Es ist zwar ausgesprochen worden, daß bei Bereicherungsansprüchen auf Wertersatz wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs für die Bemessung des zu ersetzenden Wertes der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem feststeht, daß der bezweckte Erfolg nicht eintritt (vgl. BGHZ 35, 356 mit weiteren Nachw.). Dieser für die Hingabe von Sachwerten (Bauten) aufgestellte Grundsatz läßt sich jedoch nicht auf geleistete Dienste übertragen. Denn bei diesen besteht die Bereicherung nur in einer in der Vergangenheit liegenden Ersparnis von Löhnen, die durch den Zeitablauf - im Gegensatz zum Zeitwert von noch vorhandenen Sachgütern - nicht größer werden kann. Hätte zwischen den Parteien, wie dies der Kläger behauptet, ein Dienstvertrag bestanden, so wäre nach § 612 Abs. 2 BGB auch nur die zur Zeit der Dienstleistung übliche Vergütung nachzuzahlen. Über den Gegenwert, den der Beklagte auf vertraglicher Grundlage geschuldet hätte, kann seine Bereicherung jedoch nicht hinausgehen.
5.
Den Wert der vom Kläger empfangenen Naturalleistungen hat das Berufungsgericht in Anlehnung an seine eigenen Angaben, die zwischen 90 und 150 RM schwankten, unter Berücksichtigung der Zeitverhältnisse auf einen Mittelwert von 120 RM geschätzt (§ 287 ZPO). Hiergegen kann aus Rechtsgründen nichts eingewandt werden. Das Verlangen der Revision, die derzeit geltende steuerliche Bewertung derartiger Sachbezüge zugrunde zu legen, ist unberechtigt. Die steuerliche Erfassung ist bewußt in engen Grenzen gehalten worden und durchweg hinter den Erfahrungssätzen zurückgeblieben. Sie vermochte, deshalb für die Schätzung des Berufungsgerichts keinen brauchbaren Anhalt zu bieten.
6.
Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich auch einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der unterlassenen Sozialversicherung verneint. Eine Versicherungspflicht bestand für Meistersöhne, die im väterlichen Betrieb arbeiteten, nach der derzeit geltenden Rechtsprechung nicht. Auch wenn sich diese Auffassung inzwischen gewandelt hat (vgl. BSGE 3, 30), kann den Beklagten wegen der unterbliebenen Beitragszahlung jedenfalls kein Schuldvorwurf treffen. Von einer freiwilligen Versicherung haben die Parteien abgesehen; der Kläger behauptet selbst nicht, daß er sie verlangt hätte. Diese Handhabung stand im Einklang mit der Entscheidung des Klägers, nicht in fremde Dienste zu treten, sondern nach der erlangten Zusage der Betriebsüberlassung sein Berufsziel in der Stellung eines selbständigen Unternehmers zu erblicken, der auf den Schutz der Sozialversicherung verzichten konnte. Das Ziel der Selbständigkeit hat der Kläger mit der Geschäftsübertragung im Jahre 1945 erreicht. Er kann also nicht geltend machen, daß es vom Beklagten, der ihm lediglich das Haus vorenthalten hat, vereitelt worden wäre. Die der unterlassenen Versicherung zugrunde liegende Annahme, daß der Kläger nicht in abhängiger Stellung tätig sein werde, ist vielmehr unverändert richtig geblieben. Unter diesen Umständen kann der Kläger zwar anstelle des Hauses, soweit er es als Vergütung erwartet hat, für seine Dienste Wertersatz in Höhe des ersparten Lohnes beanspruchen. Er kann aber nicht verlangen, darüber hinaus auch wegen der Folgen der Nichtversicherung schadlos gestellt zu werden, weil er nun anstelle des erhofften Grundbesitzes lediglich eine Nachzahlung des Barlohnes erhalte. Denn das Absehen von der Sozialversicherung hing nicht mit dem Vorhandensein des Hausgrundstücks, sondern mit der erwartungsgemäß erfüllten Möglichkeit zusammen, Inhaber des väterlichen Betriebes und damit selbständiger Unternehmer zu werden.
7.
Die Revision des Klägers mußte hiernach als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 97 ZPO.
Hanebeck
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens