Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 03.11.1981, Az.: 1 BvR 632/80
Universitätsrecht ; Auswahlverfahren ; Medizinischer Studiengang; Übergangsregelung für Altwarter; Nachteil für bevorzugt Schutzwürdige; Neuregelungsbedürfnis; Keine Grundrechtsverletzung; Verfassungsbeschwerde; Zulässigkeit; Vorabentscheidung; Erschöpfung des Rechtswegs
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 03.11.1981
- Aktenzeichen
- 1 BvR 632/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11369
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 33 HochschRG
- § 90 BVerfG
Fundstellen
- BVerfGE 59, 1 - 36
- DVBl 1982, 1199 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1982, 695 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1982, 97-101 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das geänderte Auswahlverfahren für die medizinischen Studiengänge enthält eine ausreichende Übergangsregelung für Altwarter. Soweit sich jedoch die fehlerhafte Abgrenzung des Kreises der Begünstigten zum Nachteil bevorzugt schutzwürdiger Altwarter ausgewirkt hat, ist eine Neuregelung geboten.
2. Grundrechte von Altwartern werden nicht dadurch verletzt, daß in den medizinischen Studiengängen die bisherige Auswahl nach reiner Wartezeit ab Wintersemester 1980//81 abgeschafft worden ist.
3. Verfassungsbeschwerden, die sich unmittelbar gegen Vorschriften über die Vergabe von Studienplätzen richten, sind in der Regel unzulässig. Ist ein Ablehnungsbescheid ergangen, kommt auch eine Vorabentscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs nur ausnahmsweise in Betracht.