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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1955, Az.: IV ZB 37/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1955
Aktenzeichen
IV ZB 37/55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 13145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig
LG Braunschweig - 13.12.1954
AG Helmstedt

Fundstellen

  • BGHZ 18, 143 - 149
  • JZ 1955, 706-707 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1956, 27-28 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1955, 1355 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

die Verteilung des Hausrats

Sonstige Beteiligte

1. der Invalide Karl K. in M., R., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,

2. Frau Else G. gesch. K. in H., J.,

Amtlicher Leitsatz

Der Antrag, die Rechtsverhältnisse am Hausrat zu regeln, verpflichtet das Gericht, über die Verteilung aller Hausratsgegenstände zu entscheiden, über deren Verbleib die Ehegatten sich noch nicht geeinigt haben. Es ist dabei an etwaige die Zuteilung einzelner Gegenstände betreffende Anträge der Parteien weder im ersten noch im Beschwerderechtszug gebunden.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Kregel und Dr. von Werner

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts in Braunschweig vom 13. Dezember 1954 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 400 DM festgesetzt.

Gründe:

1

Die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin ist rechtskräftig geschieden und der Antragsteller für alleinschuldig erklärt. Die geschiedenen Eheleute streiten um die Verteilung des Hausrats.

2

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 9. September 1954 dem Antragsteller folgende Gegenstände zugewiesen:

1weißen Wasserkessel,
1eichenen Hauklotz,
1Tellerwaage,
1Transformator für Klingel und Licht.
3

und der Antragsgegnerin:

1weißen Senkingherd und
1Westminsteruhr.
4

Dabei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß der Antragsteller einen Radioapparat und eine Bettcouch bereits in Besitz habe und "offenbar" behalten solle.

5

Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm auch den Senkingherd und die Westminsteruhr zuzuweisen. Die Antragsgegnerin hat nach Ablauf der Beschwerdefrist beantragt, ihr den Radioapparat und die Bettcouch zuzusprechen. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, den Antrag der Antragsgegnerin als unselbständige Anschlußbeschwerde aufgefaßt und den amtsgerichtlichen Beschluß dahin ergänzt, daß der Antragsgegnerin der Radioapparat, dem Antragsteller aber die Bettcouch zugeteilt werde.

6

Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller form- und fristgerecht sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses seinen Anträgen in der Beschwerdeinstanz zu entsprechen und die Anschlußbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Oberlandesgericht faßt den Antrag der Antragsgegnerin gleich falls als eine unselbständige Anschlußbeschwerde auf. Es hält dieses Rechtsmittel für zulässig und möchte daher, soweit deren Unzulässigkeit gerügt wird, der sofortigen weiteren Beschwerde nicht stattgeben. An dieser Entscheidung sieht es sich durch den in RGZ 120, 274 [276] veröffentlichten Beschluß des Reichsgerichts gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß §28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt.

7

In dem in RGZ 120, 274 veröffentlichten Beschluß hat das Reichsgericht ausgeführt, auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit sei eine Anschlußbeschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig.

8

Die Vorlage ist nach §28 Abs. 2 FGG zu Recht erfolgt. Der Bundesgerichtshof hat daher nach §28 Abs. 3 FGGüber die weitere Beschwerde zu entscheiden.

9

Die weitere Beschwerde ist unbegründet.

10

Wenn auch das Landgericht davon ausgegangen ist, daß die Antragsgegnerin eine Anschlußbeschwerde eingelegt habe, handelt es sich in Wahrheit nicht um ein solches Rechtsmittel. Das Hausratsteilungsverfahren ähnelt zwar, wie der erkennende Senat in seinem in L-M Nr. 2 zu §16 FGG veröffentlichten Beschluß ausgesprochen hat, sehr stark einem Zivilprozeßverfahren. Auch im Hausratsteilungsverfahren stehen sich zwei Parteien mit widerstreitenden Interessen gegenüber, die vom Richter eine Entscheidung ihres Streits begehren. Diese Ähnlichkeit geht aber nicht so weit, daß in dem Hausratsteilungsverfahren ebenso wie in einem Zivilprozeß auch ganz genau formulierte Anträge gestellt werden müßten, über die der Richter nicht hinausgehen darf, und daß auch das Rechtsmittel einen bestimmten Antrag enthalten muß, aus dem sich ergibt, wie weit das Beschwerdegericht den angefochtenen Beschluß nachprüfen darf. Der Antrag eines geschiedenen Ehegatten, ein Verfahren nach der 6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 21. Oktober 1944 (RGBl I, 256) durchzuführen, durch das die Rechtsverhältnisse am Hausrat geregelt werden sollen, geht der Sache nach stets dahin, die Rechtsverhältnisse am gesamten Hausrat der geschiedenen Ehegatten zu regeln, soweit die Parteien sich nicht bereits über Gegenstände des Hausrats geeinigt haben. Das Verfahren erfaßt daher den gesamten Hausrat, über dessen Verteilung die Parteien sich noch nicht geeinigt haben, und die in dem Verfahren ergehenden Entscheidungen müssen die Rechtsverhältnisse an allen von dem Verfahren erfaßten Gegenständen regeln (Hoffmann-Stephan EheG, §1 HausratsVO Anm. 4 S. 432; Kuhnt ArchZivPrax 150, 147, vgl. auch die vom Oberlandesgericht bestätigte Entscheidung des Landgerichts Köln JMBl NRW 1948, 128). Soweit die Parteien beantragen, ihnen bestimmte Gegenstände zuzuweisen, ist das Gericht an diese Anträge nicht gebunden. Die Anträge stellen nur Vorschläge dar, wie die betreffende Partei die Verteilung von dem Gericht, vorgenommen haben möchte. In dem hier anhängigen Verfahren gehörten zu den Hausratsgegenständen außer denjenigen, deren Rechtsverhältnisse das Amtsgericht durch seinen Beschluß geregelt hat, auch der Radioapparat und die Bettcouch. Das Amtsgericht hat die Rechtsverhältnisse an diesen Gegenständen nicht geregelt, sondern sich damit begnügt zu vermuten, daß der Antragsteller diese Gegenstände nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen behalten sollte.

11

Dadurch, daß der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt hatte, war das Verfahren als Ganzes in die Beschwerdeinstanz gediehen. Der in ihr von dem Antragsteller gestellte Antrag war wiederum nur ein Vorschlag, wie das Gericht die Rechtsverhältnisse an dem Hausrat regeln möge. Eine verfahrensrechtliche Bedeutung in der Hinsicht, daß er den Umfang, in dem das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung nachzuprüfen habe, abgrenzte, hatte er nicht. Denn das Gericht war auf Grund der Beschwerde allein verpflichtet, die Gesetzmäßigkeit der gesamten Entscheidung des Amtsgerichts nachzuprüfen (Hoffmann-Stephan a.a.O. §14 HausratsVO Anm. 3 S. 455 f). Es ist Aufgabe des Gerichts, die Rechtsverhältnisse an dem gesamten unverteilten Hausrat zu regeln. Dieser Aufgabe kann es nur gerecht werden, wenn es in der Lage ist, einheitlich über alle noch zu verteilenden Gegenstände zu entscheiden. Eine gerechte Entscheidung würde ihm in der Regel unmöglich gemacht, wenn eine Partei es in der Hand hätte, die Einheitlichkeit der Entscheidung dadurch auszuschließen, daß sie eine Entscheidung nur teilweise anfechten kann.

12

In dem Verfahren vor dem Landgericht hatte sich durch die Einlassung der Antragsgegnerin ergeben, daß die Parteien sich über die Rechtsverhältnisse an dem Radioapparat und der Bettcouch entgegen der Vermutung des Amtsgerichts nicht geeinigt hatten. Damit erwies sich, daß der Beschluß des Amtsgerichts entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht die Rechtsverhältnisse an allen den Gegenstand des Verfahrens bildenden Sachen des Hausrats regelte. Das Landgericht mußte daher schon aus diesem Grunde auf die Beschwerde des Antragstellers den angefochtenen Beschluß aufheben, damit einheitlich über den ganzen noch nicht verteilten Hausrat entschieden werden konnte. Wenn das Amtsgericht wesentliche Teile des Hausrats ganz unberücksichtigt gelassen hat und insbesondere wenn die über die Verteilung des übrigen Hausrats Betroffene Entscheidung von diesem Mangel beeinflußt ist, hat das Landgericht grundsätzlich das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen, damit dieses Gericht in die Lage versetzt wird, die Rechtsverhältnisse an dem gesamten Hausrat aufzuklären und eine einheitliche Entscheidung zu fällen.

13

In dem hier anhängigen Verfahren konnte das Landgericht aber selbst die Rechtsverhältnisse an dem gesamten unverteilten Hausrat regeln. Radioapparat und Couch waren, da sie zu dem unverteilten Hausrat gehörten, von Anfang an Gegenstand des Teilungsverfahrens. Die Sache hätte unter den hier gegebenen Umständen an das Amtsgericht zurückverwiesen werden müssen, wenn die Rechtsverhältnisse an Radioapparat und Couch erstmals vor dem Landgericht erörtert worden wären, wenn das Vorhandensein dieser Sachen dem Amtsgericht überhaupt nicht bekannt geworden wäre. So liegt der Sachverhalt hier indes nicht. Die Parteien haben bereits vor dem Amtsgericht zu dem Rechtsverhältnis an Radioapparat und Couch Stellung genommen. Das Amtsgericht hat nur deswegen die Rechtsverhältnisse an diesen Sachen nicht geregelt, da es rechtsirrtümlich glaubte, hiervon absehen zu können, weil der Richter vermutete, daß die Parteien sich über die Verteilung dieser Gegenstände bereits geeinigt hätten. Das Landgericht mußte wegen dieses Rechtsfehlers den angefochtenen Beschluß aufheben, es stand aber in seinem Ermessen, ob es die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen oder selbst die Rechtsverhältnisse an dem ganzen unverteilten Hausrat regeln wollte. Damit, daß das Landgericht selbst in der Sache entschieden hat, hat es sein Ermessen nicht überschritten.

14

Das Beschwerdegericht hat mit der von ihm getroffenen Sachentscheidung auch nicht das Recht verletzt. Das Landgericht ist in dem angefochtenen Beschluß zutreffend davon ausgegangen, daß die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafften Gegenstände als gemeinsames Eigentum der geschiedenen Ehegatten anzusehen sind. Diese Gegenstände hatte das Gericht nach §8 Abs. 1 HausratsVO gerecht und zweckmäßig zu verteilen. §2 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt, daß der Richter dabei nach billigem Ermessen zu entscheiden hat. Mit der weiteren Beschwerde kann insoweit nur gerügt werden, daß das Gericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht gekannt oder daß es diese Grenzen überschritten habe. Derartige Fehler haften dem angefochtenen Beschluß nicht an. Wenn das Gesetz dem Richter aufgibt, den Hausrat gerecht und zweckmäßig nach seinem billigen Ermessen zu verteilen, so ist ihm damit aufgegeben, alle Umstände zu berücksichtigen, die das Verhältnis der geschiedenen Ehegatten zueinander, ihre gegenwärtigen Lebensbedingungen und ihre Beziehungen zu den einzelnen Gegenständen betreffen, soweit diese irgendwie bedeutsam für die Beurteilung sein können, was in dem Einzelfall billig, gerecht und zweckmäßig ist. §2 Satz 2 der Hausratsverordnung weist den Richter zudem noch ausdrücklich an, alle Umstände des Einzelfalls und neben anderem auch die Ursachen der Eheauflösung zu berücksichtigen. Daß der Richter sich dieser Aufgabe bewußt ist, muß ohne weiteres angenommen werden, solange nicht irgendwelche Umstände Zweifel daran aufkommen lassen. Derartige Zweifel können nicht schon daraus hergeleitet werden, daß die Gründe des angefochtenen Beschlusses sich nicht mit allen möglicherweise in Betracht zu ziehenden Umständen auseinandersetzen. Bei der Vielzahl der Umstände, die für die zu treffende Entscheidung mehr oder weniger bedeutsam sein können, wäre es oft ein unmögliches Verlangen zu fordern, daß der Richter sich mit allen diesen Umständen in dem Beschluß ausdrücklich auseinandersetzen muß. Er genügt seiner Aufgabe, wenn er sich in den Gründen mit den wesentlichen Umständen befaßt. Begründete Zweifel daran, daß der Richter sich der ihm gestellten Aufgabe nicht in vollem Umfang bewußt gewesen ist, können insoweit nur bestehen, wenn der Zusammenhang der Gründe ergibt, daß der Richter wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat. Das trifft für den angefochtenen Beschluß nicht zu. Die von dem Antragsteller in seiner weiteren Beschwerde angeführten Umstände sind sämtlich in dem Verfahren erörtert worden. Der angefochtene Beschluß ergibt nichts dafür, daß das Gericht die von dem Antragsteller hervorgehobenen Umstände nicht berücksichtigt hat. Er zeigt im Gegenteil, daß das Gericht sein Augenmerk sehr, wohl auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und auch auf die Ursachen der Eheauflösung gerichtet hat. Wenn er in diesem Zusammenhang dem Umstand, daß der Antragsteller nach dem Ehescheidungsurteil die Scheidung der Ehe allein verschuldet hat, eine geringe Bedeutung beigelegt hat, so hat er damit sein Ermessen nicht überschritten, sondern erkennbar die besonderen Umstände des Falles berücksichtigt.

15

Die Beschwerde mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden.

Schmidt Raske Johannsen Kregel v. Werner