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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1968, Az.: II ZR 78/67

Angestellter Hafenlotse; Beratung der Schiffsführung; Beschädigung der Hafenanlage; Verschulden; Haftung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1968
Aktenzeichen
II ZR 78/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11007
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 50, 250 - 257
  • DVBl 1969, 218 (Kurzinformation)
  • MDR 1968, 906-908 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 2100 (amtl. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Es entspicht nicht der Ausübung eines öffentlichen Amtes, wenn der von der Freien und Hansestadt Hamburg angestellte Hafenlotse die Schiffsführung berät. Bei einer Beschädigung der Hafenanlage durch sein Verschulden, besteht eine Haftung seinerseits gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 823 BGB.