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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.09.2003, Az.: BVerwG 4 B 42.03

Zulässigkeit einer selbstständigen Geltendmachung von Angriffsmittlen und Verteidigungsmitteln durch einen Beigeladenen; Rechtsschutz gegen Lärmbelästigungen im Rahmen einer Festlegung von Flugverfahren; Anflugkoordinierung und Abflugkoordinierung im Rahmen der Genehmigung und Planfeststellung eines Flughafens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.09.2003
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 42.03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 32581
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 11.02.2003 - AZ: 2 A 1062/01
nachfolgend
BVerwG - 24.06.2004 - AZ: BVerwG 4 C 11.03

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. September 2003 durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil vom 11. Februar 2003 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Februar 2003 wird verworfen.

Die Beigeladene trägt die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Ihre eigenen Kosten trägt sie selbst. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 28 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Revisionsverfahren bietet Gelegenheit, die Rechtsprechung zum Rechtsschutz gegen Lärmbelastungen zu vertiefen, die sich aus der Festlegung von Flugverfahren gemäß § 27 a Abs. 2 Satz 1 LuftVO ergeben.

2

Die Beschwerde der Beigeladenen ist unzulässig. Ihr fehlt die Beschwerdebefugnis.

3

Nach § 66 Satz 1 VwGO kann der Beigeladene zwar innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt jedoch eine materielle Beschwer voraus (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 1. und 2.81 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 76, vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 und vom 14. Januar 1993 - BVerwG 4 C 2.90 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 109). Diesem Erfordernis ist genügt, wenn die Vorinstanz eine Rechtsauffassung vertreten hat, die zu einer Beeinträchtigung materieller Rechte des Beigeladenen führen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1997 - BVerwG 3 C 3.95 - BVerwGE 104, 289 und vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 5.99 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 342). Für eine solche Beschwer ist hier nichts ersichtlich.

4

Die Beigeladene weist darauf hin, dass es im An- und Abflugverkehr schon jetzt Engpässe gebe, da der Frankfurter Flughafen bis an die Grenze seiner Kapazität ausgelastet sei. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lässt indes das Flugaufkommen unberührt. Sie führt rechtlich nicht zu Einschränkungen des Flugbetriebs. Ihre Wirkung erschöpft sich darin, den durch Genehmigung und Planfeststellung zugelassenen Flugverkehr ggf. nach Maßgabe der Entscheidungsgründe umzuverteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276).

5

Auch soweit die Beigeladene die Befürchtung äußert, im Falle der Nichtanwendung der 212. DVO-LuftVO die An- und Abflugkoordinierung auf Einzelweisungen umstellen zu müssen, drohen ihr keine rechtlichen Nachteile. Der Verwaltungsgerichtshof hat Vorsorge dafür getroffen, dass der Flugbetrieb durch etwaige Umplanungen nicht beeinträchtigt wird. Er hat durch den Zusatz, dass die Klägerinnen die Nutzung der streitgegenständlichen Verfahren "nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils nicht zu dulden haben", die Wirkung seines Feststellungsurteils um drei Monate hinausgeschoben. Die Beigeladene macht selbst nicht geltend, dass dieser Zeitraum nicht ausreicht, um den Abflugverkehr ohne Kapazitätsbeschränkungen oder sonstige Betriebsbeeinträchtigungen anders zu verteilen.

6

Schließlich läuft die Beigeladene nicht Gefahr, mit ihrer eigenen Verpflichtung, vermeidbaren Fluglärm zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken (§ 29 b Abs. 1 LuftVG), in Konflikt zu geraten. Ohne Erfolg hebt sie hervor, dass die von der Vorinstanz nahe gelegte Verschiebung der Nordabflüge in westliche Richtung zur Folge hätte, dass ein dichter besiedeltes und schon jetzt stark lärmbelastetes Gebiet im Nahbereich des Flughafens häufiger überflogen werden müsste. Für die Festlegung der Abflugstrecken trägt nicht sie die Verantwortung. Würde die beanstandete Flugroute verlegt, so hätte nicht sie, sondern das Luftfahrt-Bundesamt dafür einzustehen.

7

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 28 000 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Paetow
Halama
Gatz