Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.07.2006, Az.: IX ZR 72/04
Verhinderung der Verjährung hinsichtlich noch nicht eingeklagter Zugewinnausgleichsansprüche
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.07.2006
- Aktenzeichen
- IX ZR 72/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 19290
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Itzehoe - 28.01.2002 - AZ: 7 (2) O 231/01
- OLG Schleswig - 11.03.2004 - AZ: 11 U 27/02
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer,
die Richter Dr. Ganter und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 20. Juli 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2004, ergänzt durch Urteil vom 27. April 2004, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 31.055,32 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Beklagten waren verpflichtet, hinsichtlich sämtlicher noch nicht eingeklagter Zugewinnausgleichsansprüche der Klägerin den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Sofern hierzu die Erhebung einer Leistungsklage lediglich auf den vom Amtsgericht im Vorprozess errechneten Betrag des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht sicher ausreichte, wie die Beklagten meinen, hätten sie nach dem Grundsatz des sichersten Weges auf andere Weise sicherstellen müssen, dass nicht Verjährung eintrat (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2798; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 611 ff).
Eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 31.055,32 Euro festgesetzt.
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer