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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 19.03.1996, Az.: VII B 6/96

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
19.03.1996
Aktenzeichen
VII B 6/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 17577
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1996, 631

Entscheidungsgründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

Soweit die Beschwerde auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützt wird, fehlt es bereits an der Darlegung einer konkreten Rechtsfrage, der rechtsgrundsätzliche Bedeutung beigemessen werden soll (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Hinweis auf die hohe Zahl von Vollstreckungsmaßnahmen durch die Finanzämter und die grundsätzliche Bedeutung der Abtretung von Erstattungsansprüchen zur Sicherung von Honorarforderungen für den Berufsstand der rechts- und steuerberatenden Berufe in der Beschwerdeschrift erfüllt nicht die vorgenannte Zulässigkeitsvoraussetzung. Denn das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist damit begründet worden, daß das Finanzamt eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger (des Erstattungsanspruchs) zustehende Forderung nach § 406 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen konnte. Zu dieser Rechtsfrage enthält die Beschwerdeschrift keine Ausführungen.

3

Entgegen der Beschwerde beruht das FG- Urteil nicht deshalb auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), weil ein Richter wegen Urlaubs verhindert war, das Urteil zu unterzeichnen. Es reicht aus, daß dieser Hinderungsgrund -- wie im Streitfall geschehen -- vom Vorsitzenden unter dem Urteil vermerkt wird (§ 105 Abs. 1 Satz 3 FGO).