§ 32 VerschG - Beschluss über die Aufhebung der Todeserklärung
Bibliographie
- Titel
- Verschollenheitsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- VerschG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 401-6
(1) 1Der Beschluss, durch den die Todeserklärung aufgehoben wird, ist in der gleichen Form öffentlich bekannt zu machen, in der die Todeserklärung bekannt gemacht worden ist. 2§ 20 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Beschluss, durch den die Aufhebung der Todeserklärung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller und dem Staatsanwalt zuzustellen.