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§ 32 VerschG - Beschluss über die Aufhebung der Todeserklärung

Bibliographie

Titel
Verschollenheitsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
VerschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
401-6

(1) 1Der Beschluss, durch den die Todeserklärung aufgehoben wird, ist in der gleichen Form öffentlich bekannt zu machen, in der die Todeserklärung bekannt gemacht worden ist. 2§ 20 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Beschluss, durch den die Aufhebung der Todeserklärung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller und dem Staatsanwalt zuzustellen.