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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.1982, Az.: III ZR 66/82

Zulässigkeit der Schätzung bei der Bemessung der Entschädigung wegen Beeinträchtigung der Jagdausübung in einem Eigenjagdbezirk ; Ausgleichsanspruch wegen Arrondierungsschadens ; Fragen des enteignungsrechtlichen Arrondierungsschadens als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1982
Aktenzeichen
III ZR 66/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 13281
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig-Holstein - 19.02.1982 - AZ: 11 U 6/81

Prozessführer

landwirtschaftlicher Sachverständiger Dr. Robert K., M. 2, K., als Testamentsvollstrecker nach dem verstorbenen Gutsbesitzer Hans-Joachim S., vormals wohnhaft U. bei D.,

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
endvertreten durch das Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr, M.straße 9, K.,

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Werp
am 21. Dezember 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 19. Februar 1982 - 11 U 6/81 - wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe

1

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b Abs. 1 ZPO. Die Fragen des enteignungsrechtlichen Arrondierungsschadens sind in der Rechtsprechung des erkennenden Senats hinreichend geklärt (vgl. Senatsurteile BGHZ 64, 382 [BGH 12.06.1975 - III ZR 25/73]; vom 9. November 1978 - III ZR 91/77 - WM 1979, 168; vom 25. Juni 1981 - III ZR 12/80 = NJW 1982, 95 [BGH 25.06.1981 - III ZR 12/80] = LM Art. 14 GG (Ca) Nr. 26 = WM 1981, 1138; vom 8. Oktober 1981 - III ZR 46/80 = BauR 1982, 570 = WM 1982, 277; vom 3. Dezember 1981 - III ZR 55/80 = BauR 1982, 574 = LM Art. 14 GG (Ca) Nr. 27 - WM 1982, 279; Senatsbeschlüsse vom 28. September 1978 - III ZR 162/77 und vom 24. September 1981 - III ZR 116/80). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, die in der Rechtsprechung des Senats aufgestellten Grundsätze fortzuentwickeln oder zu ändern.

2

2.

Die Revision verspricht im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

3

a)

Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf weiteren Ausgleich des Arrondierungsschadens verneint. Zutreffend geht das Berufungsgericht im Anschluß an die Senatsrechtsprechung davon aus, daß für die Wertminderung des bisher arrondierten, aber nunmehr durch die B 503 durchschnittenen Gutes "U." nur insoweit eine Entschädigung verlangt werden kann, als die Minderbewertung auf einer Einbuße an eigentumsmäßig geschützter Rechtsposition beruht (so zuletzt Senatsurteil vom 3. Dezember 1981 a.a.O. m.w.Nachw.). Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß für die "Ungestörtheit des Besitzes", die "Ansehnlichkeit der Besitzung", die Abgeschlossenheit, besondere Lage, Schönheit und Abgeschiedenheit des Gutes verneint. Diese Faktoren sind - für sich gesehen - nicht Ausdruck einer durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition und daher vom Berufungsgericht mit Recht nicht entschädigt worden (Senatsurteil vom 8. Oktober 1981 aaO).

4

b)

Für die enteignungsrechtlich bedeutsamen Wirtschaftserschwernisse (Senatsurteile vom 8. Oktober 1981 und 3. Dezember 1981, jeweils aaO) ist dem Eigentümer des Gutes in § 4 Abs. 2 des notariellen Vertrages vom 24. Mai 1968 eine in mehrere Einzelpositionen aufgegliederte Entschädigung für Durchschneidung, Umwege, Betriebsumstellung, Reinertragsverlust, Mehrunterhaltung von Einfriedungen und anzulegende Wirtschaftswege in Höhe von mehr als 220.000 DM zugebilligt worden. Damit sind diese entschädigungsfähigen Positionen abschließend geregelt worden (vgl. § 9 des notariellen Vertrages). Entgegen der Ansicht der Revision konnte daher das Berufungsgericht nicht die Entschädigungspositionen, für die der Eigentümer schon endgültig abgefunden war, höher festsetzen.

5

c)

Über die in § 4 Abs. 2 des notariellen Vertrages unter 2 b) bis h) genannten einzelnen Bewirtschaftserschwernisse hinaus liegen hier keine weiteren Nachteile im ökonomischen Bereich vor, wie das Landgericht mit Billigung des Berufungsgerichts ausgeführt hat.

6

Der Kläger hat auch nicht näher dargelegt, daß die Wohngebäude infolge der Durchschneidung erheblich stärkeren Verkehrsimmissionen ausgesetzt seien (vgl. Senatsurteile vom 8. Oktober 1981 und 3. Dezember 1981 aaO). Im übrigen kann zweifelhaft sein, ob dem Eigentümer die ihm gewährte Entschädigung für Restbetriebsbelastung (Resthofschaden) in Höhe von 38.640 DM nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung BGHZ 67, 190 überhaupt zustand.

7

d)

Auch die Bemessung der Entschädigung für die Beeinträchtigung der Jagdausübung im Eigenjagdbezirk auf 9.405 DM hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Bei der Festsetzung der Entschädigung konnte das Berufungsgericht nach § 287 ZPO verfahren (BGB-RGRK 12. Aufl. Rdn. 140 vor § 839). Durch diese Vorschrift wird der Tatrichter - auch hinsichtlich einer beantragten Beweisaufnahme, vgl. Abs. 1 Satz 2 - besonders freigestellt. Daher kann kein Verfahrensverstoß darin erblickt werden, daß das Berufungsgericht sich bei der Ermittlung der Entschädigung auf das von der Enteignungsbehörde eingeholte Gutachten des Oberförsters N. und eine gutachtliche Stellungnahme des Diplomforstwirts W. gestützt hat.

8

e)

Ohne Erfolg bekämpft die Revision ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger die geltend gemachten Sachverständigenkosten nicht nachgewiesen habe. Die Sachverständigenkosten sollen vom Eigentümer für den Kläger, der Jetzt Testamentsvollstrecker ist, verauslagt worden sein. Der Eigentümer ist jedoch im Entschädigungsfeststellungsverfahren von der L. B.- und B., B.- und S. mbH, K., die ihn auch sachverständig beraten haben dürfte, vertreten worden. Für diese Gesellschaft ist wiederum der Kläger aufgetreten. Es ist daher nicht ersichtlich, ob der Kläger selbständig als vom Eigentümer beauftragter Sachverständiger tätig wurde. Die vom Kläger überreichte Aufstellung vermittelt eher den Eindruck, daß der Kläger als Berater des Eigentümers und nicht als Privatgutachter in der vorliegenden Sache tätig geworden ist. Die Aufstellung gestattet daher entgegen der Ansicht der Revision auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens nicht die Schätzung eines Mindestbetrages an Sachverständigenkosten.

Krohn
Kröner
Boujong
Scholz-Hoppe
Werp