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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1994, Az.: BVerwG 8 B 229/93

Grundstückseigentümer; Erlaß der Grundsteuer; Ertragsschwäche des Grundstücks; Beschränkungen der Miethöhe; Sachliche Härte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.02.1994
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 229/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Leipzig 10.02.1993 - 4 K 508/92
OVG Bautzen 05.10.1993 - 2 S 147/93

Fundstelle

  • FiWi 1994, 165

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf Erlaß der Grundsteuer in entsprechender Anwendung des § 33 GrStG, wenn die Ertragsschwäche des Grundstücks als Folge gesetzlicher Beschränkungen der Miethöhe von vornherein besteht.

2. Die Grundsteuer fällt als ertragsunabhängige Real- oder Objektsteuer auch bei ertragslosen Grundstücken an; die mangelhafte Ertragslage begründet deshalb auch keine zum Billigkeitserlaß berechtigende sachliche Härte gemäß §§ 163, 227 AO (wie Urteil vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 53.81 - BVerwGE 65, 355 (358)).