Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1992, Az.: 1 StR 368/92
Mindestanforderungen an den Hinweis bezüglich der Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunktes; Angabepflicht des anzuwendenden Strafgesetzes und der den Tatbestand erfüllenden Tatsachen ; Tatmotiv der "Besitzstandwahrung" in Bezug auf die Lebensgefährtin als Mordmerkmal der Eifersucht; Pflicht zur Berücksichtigung eventueller, zur Tötung bestimmter anlassbezogener Beweggründe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 368/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kempten - 14.02.1992
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1993, 200 (Volltext mit red. LS)
- StV 1993, 179
Verfahrensgegenstand
Mord
Amtlicher Leitsatz
Der Hinweis nach § 265 I StPO muß - allein oder in Verbindung mit der zugelassenen Anklage - dem Angeklagten und seinem Verteidiger hinreichend erkennbar machen, welches Strafgesetz nach Auffassung des Gerichts auf die Tat anzuwenden ist und durch welche Tatsachen das Gericht die geseztlichen Merkmale als erfüllt ansieht.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 24. November 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Wahl als
beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 14. Februar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
1.
Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe seine Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO verletzt, ist begründet.
Der Angeklagte hat seine Lebensgefährtin, die ihn wegen eines anderen Mannes verlassen wollte, nach längeren Auseinandersetzungen und Streitigkeiten getötet. Er wollte sie dafür bestrafen, daß sie ihn verlassen wollte. Außerdem wollte er sich für den Verlust seines Sexualpartners, seiner sozialen Stellung und seiner Einkunftsquelle rächen. Ohne ihn sollte die Frau nicht leben (UA S. 16).
Die unverändert zugelassene Anklage hat die Tat als Verbrechen des Totschlags gewertet. In der Hauptverhandlung hat der Vorsitzende, nachdem er zunächst darauf hingewiesen hatte, der Angeklagte könne auch als Mörder verurteilt werden, einen weiteren rechtlichen Hinweis dahin gegeben, daß anstelle von Totschlag auch Mord in Betracht kommt, wobei die Mordmerkmale in sonstigen niedrigen Beweggründen zu sehen seien, die nicht in Eifersucht zu finden sind.
Die Revision hält diesen Hinweis für unzureichend. Nach § 265 Abs. 1 StPO müsse nicht nur offengelegt werden, welches andere Strafgesetz nach Auffassung des Gerichts anzuwenden sei, sondern auch, durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale als erfüllt ansehe.
Der Ausgangspunkt dieser Beanstandung ist zutreffend. Der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO muß gewissen Mindestanforderungen entsprechen. Er muß daher - allein oder in Verbindung mit der zugelassenen Anklage - dem Angeklagten und seinem Verteidiger hinreichend erkennbar machen, welches Strafgesetz nach Auffassung des Gerichts auf die Tat anzuwenden ist und durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale als erfüllt ansieht (BGHSt 13, 320, 323; 18, 56, 57; BGH NStZ 1983, 34, 35).
Hier hat der Vorsitzende zwar sowohl auf die anzuwendende Vorschrift als auch auf die in Betracht kommende Begehungsweise hingewiesen; es fehlten jedoch die Tatsachen, die das Gericht als niedrige Beweggründe zu bewerten beabsichtigte. Dabei kann dahinstehen, ob die einzige dem Hinweis beigefügte Erläuterung, Eifersucht scheide aus, nicht eher geeignet war, zu verwirren als aufzuhellen, weil das Tatmotiv, kein anderer dürfe die Frau besitzen, von der Rechtsprechung teilweise dem Merkmal der Eifersucht zugeordnet worden ist (vgl. BGHSt 3, 180, 183; 22, 12, 13). Jedenfalls war es gerade bei der Rechtsauffassung des Landgerichts, als Tatmotiv scheide die - nicht von vornherein fernliegende - Eifersucht aus, unumgänglich, auf das tatsächlich angenommene Tatmotiv der krassen Selbstsucht hinzuweisen und es zu erläutern; daß das unterblieben ist, beanstandet die Revision zu Recht.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem mangelhaften Hinweis beruht. Dabei kann dahinstehen, ob der Angeklagte, der sich nur beschränkt zur Sache eingelassen hat, bei einem vollständigen Hinweis sein Verteidigungsvorbringen ergänzt hätte. Der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO richtet sich auch an den Verteidiger (BGH NStZ 1983, 34, 35); dieser hat im einzelnen dargelegt, was er bei einem ordnungsgemäßen Hinweis noch vorgebracht hätte.
2.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt der Senat folgende Hinweise:
Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte nach einem lautstarken Streit entschlossen, seine Lebensgefährtin zu töten (UA S. 16). Anlaß und Inhalt dieser Auseinandersetzung teilt das Landgericht nicht mit. Da es für die Feststellung und Bewertung des maßgeblichen Beweggrundes für die Tat entscheidend auch auf eine durch eine Auseinandersetzung geprägte Motivlage ankommt (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 9, 17), hätte sich das Schwurgericht auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, inwieweit der Angeklagte auch von anlaßbezogenen Beweggründen zur Tötung bestimmt wurde (BGHR a.a.O. niedrige Beweggründe 18).
Nach den Feststellungen neigt der Angeklagte zudem dazu, die emotionale Kontrolle über die eigenen Handlungen zu verlieren (UA S. 23); seine unzureichende Fähigkeit, mit eigenen Affekten angemessen umzugehen, ist auffällig (UA S. 29). Das gibt Anlaß zur Prüfung, ob der Angeklagte bei der Tat seine gefühlsmäßigen Regungen gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 15, 16). Auch damit setzt sich das Landgericht nicht auseinander.
Ulsamer
Maul
Granderath
Wahl