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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1956, Az.: II ZR 265/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.1956
Aktenzeichen
II ZR 265/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13456
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 23.06.1954

Fundstelle

  • BGHZ 20, 225 - 231

Prozessführer

des Bürovorstehers Eugen H., I., T.weg ...,

Prozessgegner

die J. Tr. C. f. Ge. in M.-R., F.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Ein für einen jüdischen Verschollenen eingesetzter Abwesenheitspfleger, zu dessen Gunsten das Vormundschaftsgericht eine Vergütung gemäß §§1915, 1836 BGB festgesetzt hat, hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf Zahlung dieser Vergütung gegen eine Treuhandgesellschaft im Sinne des Art. 8 REG (Brit Zone), welche die Rückerstattungsansprüche des Verschlossenen rechtzeitig angemeldet hat, wenn der Vergütungsbeschluß des Vormundschaftsgerichts zeitlich nach der Anmeldung der Treuhandgesellschaft liegt.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Kuhn und Dr. Haager für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 23. Juni 1954 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist durch Beschluß des Amtsgerichts Iserlohn vom 25. September 1945 zum Abwesenheitspfleger für den verschollenen Kaufmann. Hans Ho. "zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche seiner geschiedenen Ehefrau gegen ihn und Verwaltung des seiner Zeit beschlagnahmten Vermögens des Abwesenden" bestellt worden.

2

Ho. war Jude. Er ist während des Krieges nach Polen deportiert worden. Er ist verschollen. Sein Vermögen wurde im Jahre 1942 nach der 11. VO z RBürgG vom 25. November 1941 (RGBl 1941, 722) als dem Reich verfallen erklärt. Ho. besaß in I. mehrere Grundstücke und Geschäftsanteile an der Firma B. GmbH in I.. Er veräußerte vor 1942 die Geschäftshäuser U. Str. ... und ... in I. sowie einen ihm gehörigen Geschäftsanteil an der Firma B. GmbH in Höhe von 32.300 RM an Dr. B. in I.. Das ihm gehörige Privathaus G.str. ... in I. behielt er, ebenso behielt der Notar Go., der bei der Gründung der GmbH einen Geschäftsanteil von 17.700 RM an der B. GmbH als Treuhänder des Ho. erworben hatte, diesen Geschäftsanteil.

3

Der Kläger meldete als Abwesenheitspfleger die Rückerstattungsansprüche Ho. hinsichtlich des Grundbesitzes und der Geschäftsanteile nach dem inzwischen in Kraft getretenen Gesetz Nr. 59 der Britischen Militärregierung (BREG) an. Darauf nahm die Beklagte das Recht der Anmeldung für sich in Anspruch. Der Board of Review erließ am 6. Mai 1952 einen Beschluß, in dem er feststellte, daß der Kläger zur Anmeldung der Rückerstattungsansprüche nicht berechtigt gewesen und nur die Anmeldung der Beklagten rechtswirksam sei.

4

Darauf hob das Amtsgericht Iserlohn durch Beschluß vom 29. Oktober 1952 die Pflegschaft auf, "da das Vermögen des Abwesenden auf Grund des Rückerstattungsgesetzes auf die Beklagte übergegangen sei" und setzte weiter durch Beschluß vom 21. Januar 1953 die Vergütung des Klägers als Abwesenheitspfleger auf 1.500 DM fest.

5

Die Beklagte hat auf Grund ihrer Anmeldung sämtliche Grundstücke und einen Geschäftsanteil in Höhe von 17.700 DM zurückerhalten.

6

Das Kapital der B. GmbH war im Verhältnis 1 : 1 von RM in DM umgestellt worden.

7

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung der vom Amtsgericht für ihn festgesetzten Vergütung von 1.500 DM mit der Begründung, sie habe das gesamte Vermögen des Ho. an sich gezogen, sie müsse daher auch die Verpflichtungen, die auf diesem Vermögen ruhen, übernehmen.

8

Die Beklagte, die sich unter Bezugnahme auf die Anweisung Nr. 4 des Hohen Kommissars des Vereinigten Königreichs zum Gesetz Nr. 13 vom 8. März 1951 für diesen Rechtsstreit der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen hatte, hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat geltend gemacht, sie hafte weder für die Forderung des Klägers aus dem Gesichtspunkt einer analogen Anwendung der Erbenhaftung noch einer entsprechenden Anwendung des §419 BGB. Beide Voraussetzungen seien nicht gegeben. Im übrigen sei auch die vom Gericht festgesetzte Vergütung mit Rücksicht auf die geringe Tätigkeit des Klägers, die er in seiner Eigenschaft als Abwesenheitspfleger entfaltet habe, und wegen der Vermögenslosigkeit des Pfleglings unangemessen hoch.

9

Das Landgericht hat nach dem Klageantrage erkannt, lediglich hat es dem Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Zinsen nach Höhe und Zeit nicht voll zugesprochen.

10

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

11

Mit der Revision, die das Berufungsgericht gemäß §546 Abs. 2 ZPO zugelassen hat, verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten Klageanspruch weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat.

Entscheidungsgründe:

12

I.

Der Anspruch des Klägers beruht auf dem Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 21. Januar 1953, der seine gesetzliche Grundlage in den §§1836, 1915 BGB findet. Die Führung der Pflegschaft ist grundsätzlich unentgeltlich, dies entspricht der allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht des §1785 BGB. Das Vormundschaftsgericht kann jedoch dem Pfleger aus besonderen Gründen eine angemessene Vergütung bewilligen. Es ist einhellige Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, daß einem solchen Beschluß rechtsbegründende Bedeutung zukomme. Nur dieser Beschluß erzeugt den Vergütungsanspruch, ohne den Beschluß besteht ein solcher Anspruch nicht (BGH in "Der Deutsche Rechtspfleger" 1954 Sp. 512 mit zustimmender Bemerkung von Keidel, München Sp. 514; RGZ 127, 103 [106]; KGJ 27, A 179 [180, 181]; IFG 10, 43/44). Ein solcher Vergütungsbeschluß setzt voraus, daß der Pfleger rechtswirksam bestellt ist, ist aber unabhängig davon, daß die Voraussetzungen für die Anordnung der Pflegschaft gegeben waren (BGH a.a.O.; KG in Rechtspr 43, 376). Die Bewilligung der Vergütung kann sowohl während des Bestehens der Pflegschaft als nach ihrer Beendigung erfolgen (BGH a.a.O.; KGJ 45, 48 [49]). Der Beschluß ist nicht vollstreckbar, es ist Sache des Pflegers, für seine Durchführung zu sorgen. Er kann den Betrag seiner Vergütung wenn möglich unmittelbar dem Vermögen des Pflegebefohlenen entnehmen, anderenfalls muß er den Rechtsweg beschreiten. Für den Prozeß hat der Bewilligungsbeschluß die Bedeutung einer Vorentscheidung, und zwar, da es sich um einen rechtsgestaltenden Beschluß handelt, einer den Prozeßrichter bindenden Entscheidung. Nur über sonstige Einwendungen kann das Prozeßgericht entscheiden (RGZ 127, 103 [106, 107]). Der Anspruch richtet sich gegen den Pflegebefohlenen (RGZ 127, 103 [105]).

13

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beschluß des Amtsgerichts Iserlohn vom 21. Januar 1953, also nach Aufhebung der Pflegschaft, die am 29. Oktober 1952 erfolgte, dem Pfleger eine Vergütung von 1.500 DM festgesetzt hat. Dieser Beschluß, der von keiner Seite angefochten ist, bestand somit noch am Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht.

14

II.

Der Kläger macht die ihm durch das Vormundschaftsgericht zugebilligte Vergütung gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Pflegebefohlenen, des verschollenen Kaufmanns Ho., geltend. Die hiergegen von der Beklagten in den Tatsacheninstanzen erhobenen Einwendungen gegen die Höhe der Vergütung, auch soweit sie die Revisionserwiderung sich zu eigen macht, sind daher, wie zu I. ausgeführt ist, unerheblich. Es ist daher nur zu prüfen, ob die Beklagte für die festgesetzte Vergütung haftet. Dies hat das Berufungsgericht verneint.

15

Art. 8 BREG bestimmt:

  1. "1.

    In der britischen Zone werden eine oder mehrere Treuhandgesellschaften nach deutschem Recht errichtet, die die Aufgabe haben, Rückerstattungsansprüche auf entzogene Vermögensgegenstände geltend zu machen, für die kein Anspruch gestellt ist oder keine Erben vorhanden sind.

  2. 2.

    Die Treuhandgesellschaften sollen entzogenes Vermögen beanspruchen,

    1. a)

      wenn kein Antrag auf Rückerstattung gestellt ist oder

    2. b)

      wenn das Opfer der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ohne Hinterlassung eines durch letztwillige Verfügung eingesetzten Erben oder eines erbberechtigten Ehegatten oder sonstigen Verwandten verstorben ist oder stirbt.

  3. 3.

    Die Militärregierung erläßt Ausführungsvorschriften über die Errichtung der Treuhandgesellschaften, die Bestellung ihrer Mitglieder, deren Rechte und Pflichten und über die Personengruppen, auf deren Vermögen die einzelnen Gesellschaften Anspruch erheben können."

16

Der Grundgedanke dieser Vorschrift ist: Kein Rückerstattungspflichtiger soll der Rückerstattungspflicht entgehen, sofern der Verfolgte oder seine Rechtsnachfolger nicht frist- und formgerecht auf sie verzichtet haben (Art. 9 Abs. 3 BREG). Ist kein Berechtigter mehr vorhanden, wobei der Fiskus als Erbe gemäß Art. 9 Abs. 2 b BREG ausscheidet, oder will der Berechtigte, ohne förmlich auf sein Rückerstattungsrecht zu verzichten, diesen nicht geltend machen, so soll die Treuhandgesellschaft die Rückerstattungsansprüche geltend machen. Die auf Grund des englischen Companies Act 1948 in England errichtete "J. Tr. C. f. Ge.", die Beklagte, ist durch die 7. DVO zum Gesetz Nr. 59 (BREG.) der Militärregierung (ABl. AHK Nr. 30 vom 18. August 1950 S. 531; Harmening, Hartenstein, Osthoff, Falk (Harmening, Hartenstein), Kommentar zum BREG Bl Nr. 55 A 1 Rs/A 2) zu einer Treuhandgesellschaft im Sinne des Art. 8 BREG bestellt worden. Nach Art. 2 Ziff 1 DVO übt sie zum Zwecke der Erlangung von Vermögensgegenständen, für die kein Anspruch gestellt ist, oder keine Erben vorhanden sind, und die früher Juden oder jüdischen Organisationen gehört haben, alle Befugnisse aus, die einer Treuhandgesellschaft auf Grund des Rückerstattungsgesetzes zustehen. Alle von dieser Treuhandgesellschaft auf Grund dieser Durchführungsverordnung gestellten Ansprüche sind gemäß Art. 2 Ziff 4 der 7. DVO innerhalb von 18 Monaten nach deren Inkrafttreten, abgesehen von einem für den zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit nicht in Frage kommenden Sonderfall, beim Zentralmeldeamt anzumelden. Die 7. DVO ist am 1. August 1950 in Kraft getreten (Art. 8), somit endete die Anmeldefrist der Beklagten am 31. Januar 1952.

17

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger als Abwesenheitspfleger die Rückerstattungsansprüche von Ho. hinsichtlich des Grundbesitzes und der Geschäftsanteile nach dem Rückerstattungsgesetz angemeldet hatte. Es stellt weiter fest, die Beklagte habe daraufhin das Recht auf Anmeldung für sich in Anspruch genommen und das Recht des Klägers auf Anmeldung bestritten. Der Board of Review habe den Beschluß des Wiedergutmachungsamtes in Hagen vom 1. Dezember 1951, nach welchem es den Anmeldungsantrag der Beklagten zurückgewiesen hatte, durch Beschluß vom 6. Mai 1952 aufgehoben und festgestellt, daß der Kläger nicht zur Anmeldung berechtigt und nur die Anmeldung der Beklagten rechtswirksam sei. Mit diesem Beschluß war für das Rückerstattungsverfahren bindend festgestellt, daß nur die Beklagte antragsberechtigt war. Hiergegen erhebt die Revision auch keine Angriffe. Die Anmeldung der Beklagten hatte die rechtliche Wirkung, da von anderen Berechtigten, also von Ho. selbst oder seinen Erben keine Anmeldung fristgemäß erfolgt war (Art. 6, 9 Abs. 2 BREG) und auch Holländer selbst oder seine Rechtsnachfolger nicht frist- und formgerecht auf Rückerstattungsansprüche verzichtet hatten (Art. 9 Abs. 3 BREG), daß mit ihr die Beklagte in die Rechtsstellung und die Rechte des Ho. eintrat (Harmening, Hartenstein zu Art. 9 BREG Anm. II, 2 und III, 2; Kubuschok-Weißstein zu Art. 9 BREG Anm. 15).

18

Mit der Anmeldung der Beklagten verlor Ho. seine Ansprüche auf Rückerstattung der ihm entzogenen Vermögensgegenstände (Dammann-Heitkamp, Rückerstattung zu Art. 9 BREG Anm. 4). Von diesem Zeitpunkt an war er, der nach dem Vortrage des Klägers kein anderes Vermögen besessen hat als die Ansprüche auf Rückerstattung der ihm entzogenen Vermögensgegenstände, vermögenslos.

19

Das Berufungsgericht hat den genauen Zeitpunkt der Anmeldung der Beklagten nicht festgestellt, auch der Akteninhalt gibt hierfür keinen genauen Anhaltspunkt. Es ist aber unbestritten, daß sie rechtzeitig erfolgte. Dies ergibt sich auch aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Wiedergutmachungsamt Hagen am 1. Dezember 1951 über die Rechtwirksamkeit der Anmeldung der Beklagten entschieden hat, sie also zur damaligen Zeit vorgelegen haben muß.

20

Die Beklagte ist weder Erbe des Ho. noch ist sie in eine erbrechtsähnliche Stellung eingetreten, sie kann daher aus diesem Gesichtspunkt nicht für die Nachlaßverbindlichkeiten des Ho., als welche der Kläger seinen Anspruch auf Vergütung angesehen haben will, aus §1967 BGB haften. Erbin wird die Treuhandgesellschaft nach dem verschollenen Verfolgten nach dem Rückerstattungsgesetz für die ehemalige Britische Besatzungszone niemals (v. Godin, Rückerstattungsgesetze zu Art. 9 BREG Anm. 6). Hierin unterscheidet sich das Britische Rückerstattungsgesetz von dem in der ehemaligen amerikanischen Besatzungszone (AREG), dessen Art. 10 Satz 1 bestimmt, daß im Falle des §1936 BGB Erbe eines Verfolgten hinsichtlich des gesamten Nachlasses an Stelle des Staates eine von der Militärregierung zu bestimmende Nachfolgeorganisation ist. Im Gegensatz zu Art. 10 AREG, welches durch Erbeinsetzung der Nachfolgeorganisation deren Rechtsnachfolge in die Gesamtheit der Rechte des verstorbenen Verfolgten anordnet, handelt es sich im BREG um eine Einzelrechtsnachfolge ausschließlich in dem Rückerstattungsanspruch des Berechtigten (Kubuschok-Weißstein zu Art. 9 BREG Anm. 15; Harmening, Hartenstein zu Art. 9 BREG Anm. III, 1). Anders wie im Rückerstattungsrecht für das ehemalige amerikanische Besatzungsgebiet, wo Art. 10 dem Fiskus das gesetzliche Erbrecht gegenüber einem Verfolgten zugunsten der Nachfolgeorganisation überhaupt abspricht, wird nach dem Rückerstattungsgesetz des ehemaligen Britischen. Besatzungsgebietes ihm das gesetzliche Erbrecht belassen, aber nicht er, sondern die Treuhandgesellschaft hat die Rückerstattungsansprüche für sich geltend zu machen (v. Godin zu Art. 8 BREG Anm. 3). Dem Berufungsgericht ist somit zuzustimmen, daß die Beklagte nicht Erbin, sondern vielmehr für den einzelnen von ihr angemeldeten Anspruch Rechtsnachfolgerin des Verfolgten geworden ist. Auch die Revision verkennt nicht den Unterschied zwischen Art. 10 AREG und Art. 8, 9 BREG, hält es aber für naheliegend, bezüglich der Haftung für Verbindlichkeiten auch hier die Grundsätze gelten zu lassen, nach denen der Staat als Erbe hafte. Dies widerspricht aber dem Wortlaut der Art. 8 und 9 Abs. 2 BREG.

21

Aber auch eine Haftung der Beklagten nach §419 BGB ist nicht gegeben. Auch hier würde, wie die Revision zugibt, nur eine entsprechende Anwendung dieser Gesetzesvorschrift in Frage kommen. Die Beklagte hat nicht durch Vertrag, sondern durch gerichtliche Rückerstattungsanordnungen die einzelnen Vermögensgegenstände, soweit sie einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat, erhalten. Wollte man selbst eine analoge Anwendung des §419 BGB grundsätzlich für möglich halten und wollte man mit der Revision unterstellen, daß der I.. Besitz das gesamte Vermögen war, das Ho. besaß und das ihm widerrechtlich entzogen worden ist, so wäre bei der besonderen Lagerung des zur Entscheidung stehenden Falles die Anwendung des §419 BGB dennoch ausgeschlossen. Die Beklagte hat die Ho. entzogenen Vermögensgegenstände auf Grund ihrer Anmeldung erhalten. Mit dieser Anmeldung verlor, wie im Vorstehenden ausgeführt ist. Ho. sein gesamtes Vermögen, das nach den Ausführungen des Klägers selbst nur in Rückerstattungsansprüchen, bestanden hat. Der Zeitpunkt der Anmeldung, in welchem er sein Vermögen verlor und die sein Vermögen bildenden Rückerstattungsansprüche auf die Beklagte übergingen, müßte daher sinngemäß dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Sinne des §419 BGB gleichgesetzt werden. Von diesem Zeitpunkt an konnte es sich nur noch darum handeln, ob die Vermögenswerte, bezüglich deren die Beklagte Rückerstattungsansprüche gestellt hatte, ihr im Rückerstattungsverfahren zugesprochen oder als unbegründet abgewiesen wurden und demzufolge den Antragsgegnern verblieben. An Ho. konnten sie keinesfalls zurückfallen. Mit dem Rechtseintritt der Treuhandgesellschaft, der durch die Anmeldung der Rückerstattungsansprüche durch sie vollzogen ist (Art. 9 Abs. 2 BREG), hört der bisherige. Berechtigte auf, Anspruchsinhaber zu sein (Harmening, Hartenstein zu. Art. 9 BREG Anm. III, 3).

22

Der Beschluß des Amtsgerichts Iserlohn, durch welchen dem Kläger eine Vergütung mit rechtsgestaltender Wirkung zugesprochen wurde, ist erst am 21. Januar 1953 ergangen, zu einem Zeitpunkt also, in dem die Rückerstattungsansprüche infolge der lange vorher erfolgten Anmeldung der Beklagten auf sie übergegangen waren. Der Vergütungsanspruch des Klägers bestand daher nicht in den Zeitpunkt des Übergangs des Vermögens auf die Beklagte, somit entfällt schon aus diesem Grunde eine sinngemäße Anwendung des §419 BGB. Es erübrigte sich daher bei dieser Sachlage des Falles, die grundsätzliche Frage zu prüfen, ob eine Treuhandgesellschaft im Geltungsbereich des Rückerstattungsgesetzes der ehemaligen Britischen Zone für etwaige Verbindlichkeiten des Rückerstattungsberechtigten, die zur Zeit der Anmeldung ihrer Ansprüche bereits bestande, aus §419 BGB haftet, sofern die von ihr geltend gemachten Rückerstattungsansprüche das gesamte Vermögen des Berechtigten darstellen.

23

Diesen Ausführungen steht der Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs, der einen Rückerstattungsfall in der ehemaligen amerikanischen Besatzungszone betrifft und bei welchem demzufolge das in dieser Zone geltende Rückerstattungsgesetz zur Anwendung kam, nicht entgegen (BGHZ 16, 330 ff[BGH 18.02.1955 - I ZR 34/54]).

24

Der Kläger hatte widerspruchslos vorgetragen, daß der Grundbesitz des verschollenen Ho., G.str. ... in obwohl er durch §3 der 11. VO z RBürgG vom 25. November 1941 zugunsten des Reichs für verfallen erklärt worden sei, im Grundbuch nicht auf das Reich umgeschrieben worden sei, ebenso habe es sich mit dem Geschäftsanteil von 17.700 DM an der Firma B. GmbH verhalten, den der Notar Go. für Ho. nach wie vor treuhänderisch verwaltet habe, ohne daß das Reich diesen Geschäftsanteil tatsächlich in Anspruch genommen habe. Für einen solchen Fall hat der Große Senat für den Geltungsbereich der Rückerstattungsgesetze für die ehemalige amerikanische Besatzungszone ausgesprochen, daß zwar die auf VO 11 z RBürgG ausgesprochene Verfallerklärung einen Entziehungstatbestand im Sinne der Rückerstattungsgesetze bilde, soweit sie eine tatsächliche Behinderung des Vermögensinhabers in der freien Verfügung über sein Vermögen zur Folge hatte. Mit dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Systems hätten aber der Verfolgte oder seine Erben die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über solche für verfallen erklärte Vermögensgegenstände zurückgewonnen, die ohne Veränderung der sie betreffenden tatsächlichen Verhältnisse erhalten geblieben seien. In einem solchen Falle, in welchem der Rückerstattungsberechtigte oder leibliche Erben das nationalsozialistische Regime überlebt hätten, bedürfe es keines Rückerstattungsverfahrens (BGHZ 16, 350 ff). Ein solcher Fall steht aber hier nicht zur Entscheidung. Der Kläger hat selbst ausgeführt, daß bei dem Zusammenbruch weder Holländer lebte, noch Erben von ihm ermittelt worden seien. Selbst wenn man aber mit dem Berufungsgericht nicht die Möglichkeit ausschließen wollte, daß, obwohl Erben nach Ho. nicht ermittelt worden seien, solche doch vorhanden sein können, so bedurfte es keiner endgültigen Klärung dieser tatsächlichen Verhältnisse. Auch in diesem Falle hätte der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte. Es erübrigte sich daher eine Zurückverweisung aus diesem Grunde. Der Große Senat hat ausgeführt, daß eine andere Entscheidung der Wiedergutmachungsbehörde gemäß Art. 15 Abs. 2 AREG nur die dort genannten Personen binde (a.a.O. 365). Ob dies auch im Geltungsbereich des Rückerstattungsrechts für die ehemalige Britische Zone richtig ist, kann zweifelhaft sein, da die entsprechende Vorschrift des Art. 12 BREG eine entsprechende Regelung des Art. 15 Abs. 2 AREG nicht enthält (so Godin zu Art. 12 BREG Anm. II, 7). Wollte man aber auch insoweit dem Großen Senat für die Rückerstattung in der ehemaligen Brit. Zone folgen, daß also der Kläger nicht durch den Spruch der Wiedergutmachungsbehörde gebunden sei und diese Vorfrage von dem ordentlichen Gericht zu entscheiden wäre, das mit dem vorliegenden Rechtsfall befaßt ist, so würde der Kläger auch dann nicht sein Ziel erreichen. Würde nämlich das Gericht in tatsächlicher Hinsicht feststellen, daß Erben des Ho. noch leben und mit dem Großen Senat aus diesem Grunde einen Rückerstattungsfall für nicht gegeben erachten, sondern die Erben ohne ein Rückerstattungsverfahren in die Stellung des Holländer einrücken lassen, weil mit dem Ende des nationalsozialistischen Systems der Entziehungstatbestand hinsichtlich der Vermögensgegenstände, über die der Reichsfiskus trotz der Verfallerklärung der 11. VO nicht verfügte, so müßte sich der Kläger wegen seines Vergütungsanspruchs an diese Erben halten. Eine Haftung aus §419 BGB mit den übrigen Vermögensgegenständen, bezüglich deren die Beklagte Rückerstattungsansprüche an sie rechtzeitig angemeldet hatte, käme dann nicht in Frage, da diese Vermögensgegenstände keineswegs das gesamte Vermögen des Holländer darstellen.

25

Dem Berufungsgericht war daher im Ergebnis zuzustimmen, ohne daß es notwendig erschien, in eine Prüfung einzutreten, ob auch die vom Berufungsgericht bezüglich der Nichtanwendung des §419 BGB gemachten Ausführungen das Berufungsurteil tragen. Es war somit auch nicht erforderlich, auf die diesbezüglichen Angriffe der Revision einzugehen.

26

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Selowsky Dr. Selowsky zugleich für den zur Zeit beurlaubten Bundesrichter Dr. Delbrück Dr. Haidinger Dr. Kuhn Dr. Haager