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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.1998, Az.: BVerwG 2 B 16.98

Fortsetzung eines Beschwerdeverfahrens als Revisionsverfahren ohne Einlegung der Revision durch den Beschwerdeführer; Beitrag des Revisionsverfahrens zur Klärung von Fragen des Rechtsschutzes gegen das Nichtbestehen einer Laufbahnprüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.08.1998
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 16.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 20838
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 28.11.1995 - AZ: 7 E 2355/94
VGH Hessen - 15.10.1997 - AZ: 1 UE 1205/96
nachfolgend
BVerwG - 27.04.1999 - AZ: BVerwG 2 C 30.98

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 1998
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Kugele
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. Oktober 1997 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Entscheidung in dem angestrebten Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung von Fragen des Rechtsschutzes gegen das Nichtbestehen einer Laufbahnprüfung beizutragen.

Dr. Franke
Dr. Silberkuhl
Dr. Kugele