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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.12.2000, Az.: BVerwG 4 BN 32.00

Anforderungen an die Nennung sämtlicher Fristen bei der Bekanntgabe eines Bebauungsplanes; Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision gegen Fristablauf für die Erhebung einer nach Landesrecht vorgesehenen Normenkontrollklage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.12.2000
Aktenzeichen
BVerwG 4 BN 32.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 28985
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.04.2000 - AZ: 7a D 27/00.NE

Fundstelle

  • BauR 2001, 1066 (Volltext mit red. LS)

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Dezember 2000
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2000 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag gegen den im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 16. Januar 1998 ortsüblich bekannt gemachten Bebauungsplan Ev 124 als unzulässig verworfen, weil er nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden ist und damit unzulässig sei. Dagegen wendet sich die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Antragsteller mit dem Ziel der Zulassung der Revision.

2

Die Beschwerde rügt, die Antragsgegnerin habe in der Bekanntmachung des Bebauungsplans nicht auf die Frist für den Normenkontrollantrag hingewiesen, wohl aber auf verschiedene andere Fristen wie unter anderen die nach § 215 BauGB für die Rüge von Abwägungsmängeln. Die Auflistung der Fristen suggeriere Vollständigkeit im Hinblick auf die Obliegenheit zur Wahrung eigener Interessen. Sie macht als klärungsbedürftig sinngemäß die Frage geltend, ob in der Bekanntmachung des Bebauungsplans, wenn darin schon auf Fristen für die Rechtswahrung hingewiesen werde, nicht sämtliche Fristen genannt werden müssten oder zumindest gesagt werden müsse, dass es noch weitere Fristen gebe.

3

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist ohne weiteres aus dem Gesetz zu beantworten. Der Bebauungsplan wird als Norm erlassen (§ 10 Abs. 1 BauGB). Eine Regelung, wie § 58 VwGO sie für Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe (gegen Anordnungen von Verwaltungsbehörden) trifft, wonach die Frist nur bei richtiger schriftlicher Belehrung zu laufen beginnt, trifft das Gesetz für die Frist zur Einlegung des Normenkontrollantrags nicht. Der Normenkontrollantrag ist, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kein Rechtsbehelf in diesem Sinne. Demjenigen, in dessen Rechte durch eine auf Festsetzungen des Bebauungsplans gestützte behördliche Entscheidung oder durch das Unterlassen einer Entscheidung eingegriffen wird, wird durch den Ablauf der Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht die Befugnis abgeschnitten, im Rahmen seiner Rechtsverteidigung geltend zu machen, der Bebauungsplan sei nichtig. Das Gericht hat dem im Rahmen der Inzidentkontrolle nachzugehen. Zur Rechtswahrung ist die Einhaltung der Normenkontrollfrist nicht erforderlich. Folglich führt auch der Einwand der Beschwerde nicht weiter, unter den verschiedenen der Rechtswahrung dienenden Hinweisen in der Bekanntmachung eines Bebauungsplans dürfe der Hinweis auf die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht fehlen. Den Hinweis auf die Rügefristen nach § 215 BauGB oder die Frist nach § 44 Abs. 4 BauGB in der Bekanntmachung des Bebauungsplans schreibt das Gesetz ausdrücklich vor (§ 215 Abs. 2, § 44 Abs. 5 BauGB).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 3 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Gaentzsch
Rojahn
Jannasch