Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1957, Az.: VI ZR 227/56

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1957
Aktenzeichen
VI ZR 227/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13937
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts Oldenburg - 03.07.1956

Prozessführer

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion H.,

Prozessgegner

den minderjährigen Heinz K., gesetzlich vertreten durch seine Eltern, die Eheleute Magazinarbeiter Karl K. und Engel-Marie K., geb. B., in E., Kl.straße ...,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Löscher

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Juli 1956 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 23. Januar 1954 stürzte der am 24. Juni 1941 geborene Kläger beim Spielen vom 4. Stock des Emsmauerbunkers aus einer der im Zuge der Entmilitarisierung geschaffenen Öffnungen auf die Straße. Hierbei erlitt er erhebliche Verletzungen. Für die Folgen dieses Unfalls hat der Kläger die Beklagte auf Schadenersatz in Anspruch genommen.

2

Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch und den weiteren bezifferten Schadenersatzanspruch dem Grunde nach zu drei Fünfteln für gerechtfertigt erklärt und eine entsprechende Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich der weiteren Schäden getroffen. Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der erhobenen Klageansprüche. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

3

1.

Die Revision hat gebeten nachzuprüfen, ob der Rechtsweg nicht nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) in der Fassung vom 6. Juni 1956 (RGBl I S. 469) unzulässig sei. Die Auffassung, für Ansprüche aus dem Unfall sei der Zivilrechtsweg unzulässig, kann, wie beide Vordergerichte rechtsirrtumsfrei angenommen haben, schon deshalb hier keine Bedeutung erlangen, weil der Kläger nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVersG) nicht anspruchsberechtigt ist. In Frage kämen nur Ansprüche nach §1 Abs. 2 Buchstabe a mit §5 Abs. 1 Buchstabe e BVersG. Hiernach kann ein Geschädigter auf Antrag Versorgung erhalten, wenn die Schäden durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung herbeigeführt worden sind, wobei nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge als unmittelbare Kriegseinwirkung gelten, wenn sie einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben. Nun ist §5 BVersG nach seinen Sinn und Zweck eng auszulegen (BSG NJW 57, 319, 320). Daß die Kriegszerstörungen an dem Gebäude den Schaden begünstigt haben, reicht nicht aus, einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich zu bejahen (Vgl. Schieckel, Kommentar zum Bundesversorgungsgesetz 1953 zu §5 Anm. 10 und §1 Anm. 9). Das Bundessozialgericht (NJW 57, 1006) hat sich dahin ausgesprochen, daß eine Gebäuderuine, die durch kriegerische Vorgänge entstanden ist, wegen ihrer Einsturzgefahr im allgemeinen keinen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich bildet, wenn es zeitlich möglich war, den Gefahrenzustand zu beseitigen. Eine kriegseigentümliche Gefahr im Sinne dieser Vorschrift ist daher nicht gegeben, wenn fast zehn Jahre nach dem zeitlichen Abschluß der kriegerischen Handlungen ein kriegszerstörtes Gebäude dadurch zu einem Unfall mitwirkt, daß ein spielendes Kind, dem die von dem Gebäude ausgehende Gefahr bekannt ist, aus einer ungesicherten Öffnung auf die Straße stürzt.

4

2.

Ohne Rechtsirrtum haben auch Land- und Oberlandesgericht einen schuldhaften Verstoß der Beklagten, die über den Bunker verfügungsberechtigt war, gegen ihre Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Absperrung des Bunkers angenommen.

5

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Bunker von allen Seiten frei zugänglich war und seit Jahren von Kindern ständig zum Spielen benutzt wurde, was den zuständigen Beamten der Beklagten bekannt war. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch diesen Bunker mit den zur Entmilitarisierung angebrachten ungesicherten Öffnungen als für spielende Kinder besonders gefährlich angesehen und daher Maßnahmen als erforderlich bezeichnet, um die Kinder an dem Betreten zu hindern oder vor Unfällen zu schützen. Warntafeln genügten nicht, zumal sie im laufe der Zeit unleserlich geworden waren und ersichtlich von den Kindern nicht beachtet wurden.

6

Die Revision irrt, soweit sie ausführt, die Haftung der Beklagten müsse schon deshalb entfallen, weil der Bunker, abgesehen von dem vernichteten Teil, insbesondere auch in den oberen Teilen, offensichtlich nicht für den Verkehr bestimmt gewesen sei; denn nur die Gefährdung eines rechtmäßigen Verkehrs sei zu vermeiden und könne haftungsbegründend sein. Es mag sein, daß einem Erwachsenen gegenüber, der auf einem fremden Grundstück nichts zu suchen hat, eine Haftung aus §823 Abs. 1 BGB entfallen würde (BGH VRS Bd. 12 S. 325). Im vorliegenden Fall aber war den Beamten der Beklagten bekannt, daß die Kinder immer wieder den Bunker als Spielplatz benutzten. Dann aber konnte und durfte sie sich nicht damit begnügen, die Kinder bei den Kontrollgängen, die "fast jede Woche" gemacht wurden, aus dem Bunker zu weisen. Sie hätte vielmehr bei der erheblichen Gefahr, die der Bunker für spielende Kinder darstellte, die erfahrungsgemäß nicht besonders vorsichtig handeln, geeignete Maßnahmen treffen müssen, um eine solche Gefährdung möglichst zu verhindern, zumal den Beamten bekannt war, daß das Hinausweisen der Kinder anläßlich der Kontrollgänge nicht ausreichte, ein alsbaldiges Fortsetzen der Spiele im Bunker zu verhindern. Daß andere Maßnahmen nicht zumutbar oder nicht möglich gewesen wären, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint.

7

3.

Zur Verteilung des Schadens gemäß §254 BGB hat das Berufungsgericht u.a. ausgeführt: "Erwiesen ist ..., daß der Kläger trotz wiederholter Verbote in dem Bunker gespielt hat und dabei im Eifer des Spielens beim Herumlaufen aus einer der ungesicherten Öffnungen des 4. Stockes gestürzt ist. Wenn dieses Verschulden vom Landgericht auch mit Recht für nicht gering erachtet ist, so ist andererseits zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, daß er gemeinsam mit anderen Kindern den Bunker zum Spielen aufgesucht hat und daß das gemeinsame Spiel die Warnungen und Verbote und das Bewußtsein der Gefahr zurückgedrängt hat". Die hierin liegende Wertung des Verschuldens des Klägers läßt entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsirrtum erkennen. Gerade bei einem gemeinsamen Spiel treten erfahrungsgemäß Warnungen und Verbote im Bewußtsein der Kinder zurück und werden durch den Spieltrieb überlagert.

8

4.

Schließlich bittet die Revision noch zu prüfen, ob entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Verschulden der Eltern des Klägers bei der Abwägung nicht ebenso wie sein eigenes Verschulden zu berücksichtigen gewesen wäre. Der Bundesgerichtshof hat, was das Berufungsgericht richtig erkannt hat, bisher in ständiger Rechtsprechung ein mitwirkendes Verschulden des gesetzlichen Vertreters bei der Entstehung des Schadens nur im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses als anrechenbar angesehen (BGH NJW 52, 1050; BGHZ 1, 248; 3, 46 und 9, 316). Nur dann, wenn ein Vertrag mit dem verletzten Kinde bestand oder wenigstens vertragsähnliche Beziehungen gegeben waren, ist die Anwendbarkeit des §278 BGB im Rahmen des §254 Abs. 1 BGB bejaht worden (NJW 57, 1187). Gegen diese Rechtsprechung hat die Revision keine neuen bisher nicht geprüften Gründe vorgetragen, die eine Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung als notwendig erkennen ließen.

9

5.

Zu Unrecht meint die Beklagte, das Gericht habe die dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Ansprüche nicht einzeln geprüft, so daß ein Grundurteil nicht habe ergehen dürfen. Es handelt sich bei den dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Ansprüche um solche, die nach der Lebenserfahrung gegeben sind, so daß ein hinreichender Anhaltspunkt für die Entstehung erstattungsfähiger Schäden besteht (vgl. BGH NJW 1951, 195; BGH VRS 9, 109).

10

6.

Entgegen der Auffassung der Revision ist hinsichtlich des Anspruchs auf Schmerzensgeld die Vorschrift des §300 ZPO nicht verletzt. Die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs hängt von vielen Faktoren ab. Ersichtlich hat das Berufungsgericht angenommen, daß noch nicht alle für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes erforderlichen Unterlagen feststehen. Das ist nicht zu beanstanden.

11

7.

Die Revision irrt, soweit sie meint, daß die Rückzahlung der Krankenhauskosten an das Wohlfahrtsamt allenfalls einen Anspruch des Vaters des Klägers habe zur Entstehung bringen können, der nicht auf den Kläger übergegangen sei. Die Bestimmung des §843 Abs. 4 BGB, wonach der Anspruch (auf Geldrente oder Kapitalabfindung) nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat, gilt nicht nur für den Fall des §843 BGB, sondern enthält, wie in der Rechtsprechung feststeht, darüber hinaus einen allgemeinen Rechtsgedanken. Die Vorschrift bezieht sich, da sie einem den ganzen Inhalt der Schadenersatzpflicht wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit umfassenden Grundsatz Ausdruck gibt, auch auf die Kosten der Heilung, gleichgültig, ob das Familienrecht dem Verletzten Unterhaltsansprüche gegen andere Personen gewährt und ob er die Heilungskosten selbst trägt oder nicht (vgl. RGZ 65, 162; 132; 223; JW 1936, 1667). Hierbei kann es keinen Unterschied machen, ob die Kosten eines Krankenhausaufenthalts unmittelbar an das Krankenhaus gezahlt oder nach entsprechender Vorleistung durch die Fürsorgebehörde an diese erstattet werden.

12

Auch der durch den Unfall des Klägers entstandene Verdienstausfall des Vaters gehört zu den dem Kläger erwachsenen Heilungskosten. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß die Einlieferung in ein Krankenhaus notwendige Gänge der Eltern zur Regelung aller Förmlichkeiten mit sich bringt, zudem hat ein im Krankenhaus befindliches Kind ein Anrecht auf den Besuch seiner Eltern. Denn solche Besuche stärken das Wohlbefinden eines Kindes und sind der Wiederherstellung der Gesundheit dienlich. Soweit durch die Besuche beim Kläger eine Versäumnis von Arbeitsstunden durch den Vater und damit ein Verdienstausfall verursacht worden ist, ist auch dieser den Heilungskosten zuzurechnen und erstattungsfähig (vgl. VAE 1941, 117; Geigel, Haftpflichtprozeß 8. Aufl. 1956 S. 50). Gleiches gilt von den Kosten für Unterhaltungsspiele. Solche sind für ein durch Unfallfolgen mehrere Monate ans Haus gebundenes Kind im Interesse der Heilung sachgemäß und geboten. Schließlich hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei die Kosten für eine Prothese anteilmäßig mitberücksichtigt, da lediglich der Differenzbetrag, der weder von der Krankenkasse noch vom Wohlfahrtsamt getragen worden ist, geltend gemacht wird.

13

Soweit die Revision meint, die über drei Fünftel des Gesamtschadens hinausgehenden Ansprüche seien nicht abgewiesen worden, verkennt sie den Sinn der Entscheidungsgründe der Vorderurteile. Das Landgericht hat eine Schadensverteilung im Verhältnis drei Fünftel zu zwei Fünftel für angemessen erachtet und damit eindeutig zu erkennen gegeben, daß es die über drei Fünftel hinausgehenden Ansprüche als nicht gerechtfertigt abgewiesen hat, wenn dies auch im Tenor des Urteils nicht zum Ausdruck gekommen ist.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Meiß Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode Dr. Löscher