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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1969, Az.: VII ZR 100/67

Leistungspflichten aus einem Werkvertrag; Leistungspflichten des Werkunternehmers; Beratungspflichten eines Werkunternehmers; Nebenpflichten aus einem Werkvertrag; Mangelhaftigkeit eines Werkes; Vertrag über den Einbau von Akustikplatten; Mitverschulden des Architekten des Werkbestellers an der Mangelhaftigkeit eines Werkes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1969
Aktenzeichen
VII ZR 100/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11818
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 25.04.1967

Fundstelle

  • ZfBR 2000, 110

Prozessführer

Firma "R." Transport-Gesellschaft mbH, D., P.,
vertreten durch ihre Geschäftsführer, den Kaufmann Theodor K., D.-H., P.straße ..., und den Kaufmann Georg E. jun., F., T.weg ...

Prozessgegner

Bauunternehmer Johann T., F. bei W., F. W.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1969
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. April 1967 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beklagte ließ in den Jahren 1963 und 1964 ein größeres Verwaltungsgebäude errichten. Der Kläger, der ein Bauunternehmen mit einer Spezialabteilung für Akustikdecken führt, bot ihr vier verschiedene Arten von Akustikplatten im Preise zwischen 22, 50 und 34,50 DM je qm an. Ihrem Architekten legte er über 8-10 Plattensorten Proben und Prospektmaterial vor, das die üblichen technischen Angaben über die akustische Wirkung der einzelnen Platten enthielt.

2

Während die Entscheidung über die zu verwendenden Platten zunächst offenblieb, begann der Kläger auf Weisung des Architekten Ende November 1963 mit dem Einbau der Unterkonstruktion für die Deckenplatten. Gemäß Anordnung des Architekten richtete er die Unterkonstruktion so ein, daß die fertige Akustikdecke nicht mehr als 45 mm unter den Fensterstürzen und Unterzügen der Rohbaudecke abhängen sollte. Gleichzeitig begann die mit der Lieferung und dem Einbau der Fenster beauftragte Firma Kassen, in die Fensteröffnungen des Rohbaues die äußeren Stahlwinkelrahmen einzusetzen, um darin später Leichtmetallfenster einzubauen.

3

Als die Leichtmetallfenster eingebaut wurden, war die Unterkonstruktion für die Deckenplatten bereits fertiggestellt. Unter den Fensterstürzen hatte der Kläger auf Anweisung des Architekten auch schon Spanplatten angebracht.

4

Etwa Ende Juni 1964 bestellte die Beklagte auf Empfehlung ihres Architekten die vom Kläger zum Preis von 27,80 DM je qm angebotenen Akustikplatten "Variantex" für die Decke der Büroräume. Es war von vornherein vorgesehen, die Akustik in den Büroräumen noch zusätzlich durch bewegliche Schallschluckelemente zu regulieren.

5

Als der Kläger im September 1964 die Akustikplatten befestigte, zeigte sich, daß sich bei. Ausführung der Decke in der vorgesehenen Höhe die Fenster nicht reibungslos würden öffnen lassen. Um dies zu vermeiden, zog er im Drehbereich der Fensterflügel die Decke um einige Millimeter höher. Dennoch schleiften nunmehr fünf der Fensterflügel beim Öffnen an der Decke, und die über die Fensterflügel hinausstehenden Dreh-Kipp-Beschläge beschädigten die Spanplatten unter dem Fensterfries.

6

Der Kläger hat als Restwerklohn 7.533,76 DM nebst Zinsen eingeklagt.

7

Die Beklagte hat gegen die Höhe der Restforderung nichts eingewandt, aber geltend gemacht, die Decke in den Büroräumen hänge zu tief und habe zudem eine zu geringe Schallschluckwirkung; der ihr dadurch entstandene Schaden sei höher als die Klageforderung.

8

Der Kläger beruft sich darauf, daß er genau nach dem Vortrag der Parteien und den Anweisungen des Architekten verfahren sei.

9

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 6.818,76 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Beide Parteien haben Berufung eingelegt, die Beklagte mit dem Antrag, die Klage in Höhe weiterer 3.780 DM abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen und sie auf die Berufung des Klägers verurteilt, weitere 480 DM, insgesamt also 7.298,76 DM, nebst Zinsen zu zahlen; es hat die Revision zugelassen.

10

Die Revision der Beklagten erstrebt die Abweisung der Klage in Höhe von weiteren 4.260 DM nebst Zinsen. Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

1.

Das Berufungsgericht versagt der Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Schallschluckwirkung der Decke in den Büroräumen. Es führt aus:

12

Die vom Kläger angebrachte Decke und insbesondere die von ihm verwendeten Akustikplatten entsprächen dem Vertrag der Parteien. Der Kläger habe dem Architekten der Beklagten Prospektmaterial mit technischen Angaben über die akustische Wirkung der einzelnen Platten übergeben. Er habe davon ausgehen müssen, daß die Beklagte die Bestellung der von ihr für die Büroräume gewählten "Variantex"-Platten auf ihre Zwecke abgestimmt habe und die diesen Platten entsprechende Schallschluckwirkung habe erreichen wollen. Die Beklagte habe nicht zum Ausdruck gebracht, daß durch die Platten die größtmögliche schallschluckende Wirkung erhielt werden solle. Von vornherein habe sie beabsichtigt, die Akustik in den Büroräumen zusätzlich durch bewegliche Schallschluckelemente zu regulieren. Der Kläger habe auch bei der Auftragserteilung die genaue Bestimmung und Aufteilung der einzelnen Räume noch nicht gekannt. Nach allem habe er den Auftrag nur dahin verstehen können, daß die Beklagte die ausgesuchten Platten mit der ihnen eigenen Schallschluckwirkung wünsche. Diesen Auftrag habe er ausgeführt und somit das Werk, was die Akustik betreffe, vertragsgemäß und fehlerfrei ausgeführt.

13

Der Kläger habe auch keine Beratungspflicht verletzt. Da er das übliche Prospektmaterial und Probeplatten übergeben, ein Alternativangebot abgegeben und die genaue Verwendung und Aufteilung der einzelnen Räume nicht gekannt habe, habe er keinen Anlaß zu der Annahme gehabt, die Bestellung der "Variantex"-Platten beruhe auf einer unzureichenden oder falschen Vorstellung von der akustischen Wirkung dieser Platten. Er habe vielmehr davon ausgehen können, daß die Beklagte oder ihr Architekt, wenn sie Zweifel an der Eignung der Platten für die Räume der Beklagten hätten, Rückfrage halten würden.

14

2.

Die Revision räumt ein, daß die vom Kläger eingebaute Decke den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Sie wendet sich aber dagegen, daß das Berufungsgericht eine Pflicht des Klägers zu weiterer Beratung verneint.

15

Auch insoweit enthält das angefochtene Urteil jedoch keinen Rechtsfehler. Ob der Werkunternehmer eine Beratungspflicht hat, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese hat das Berufungsgericht hier sorgfältig gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger annehmen durfte, die Beklagte habe die Platten in Kenntnis der ihnen eigenen Schallschluckwirkung ausgewählt und sich mit dieser Wirkung bewußt zufrieden gegeben. Unter dieser Voraussetzung durfte das Berufungsgericht eine Beratungspflicht verneinen. Eine Verletzung sachlichen Rechts ist insoweit nicht ersichtlich. Die Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft; sie sind nicht begründet.

16

II.

Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe wegen der Höhenlage der Akustikdecke keinen Gewährleistungsanspruch. Die Decke habe keinen Fehler im Sinne des § 633 BGB, da der Kläger sie genau nach der Anweisung des Architekten nicht mehr als 45 mm unter den Unterzügen des Rohbaus abgehängt habe. Der Kläger hafte jedoch aus positiver Vertragsverletzung, weil er nach dem Einbau der Fenster durch die Firma K. nicht rechtzeitig überprüft habe, ob genügend Spielraum zwischen den Fenstern und den noch nicht angebrachten Akustikplatten verbleibe, und es dadurch mitverursacht habe, daß sich einige Fenster nicht reibungslos öffnen ließen. Um dies zu beseitigen, mußten 720 DM aufgewendet werden. Hiervon brauche der Kläger jedoch nur 240 DM zu tragen, weil die Beklagte sich ein überwiegendes mitwirkendes Verschulden ihres Architekten anrechnen lassen müsse. Weiterer Schaden als die für die Nacharbeiten erforderlichen Kosten sei durch die Höhenlage der Decke nicht entstanden; ein Minderwert - den die Beklagte auf 5.000 DM beziffert hat - sei nicht vorhanden.

17

1.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten wegen der Höhenlage der Decke ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung oder aus Gewährleistung zugebilligt wird. Da das Oberlandesgericht ein Verschulden des Klägers rechtlich einwandfrei bejaht hat, ergibt sich, wenn die Decke als mangelhaft angesehen wird, ein Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB. Er unterscheidet sich dem Umfang nach nicht von dem Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung, den das Berufungsgericht für gegeben hält. In Betracht kommen nach dem Berufungsurteil nur die Kosten für die erforderlichen Nacharbeiten. Ein Minderwert, wie ihn die Beklagte wegen der Höhenlage der Decke geltend gemacht hatte, ist vom Oberlandesgericht aus tatsächlichen Gründen im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen T. verneint worden. Insoweit erhebt die Revision keine Rüge.

18

2.

Im Ergebnis ist der Ansicht des Berufungsgerichts beizutreten, die Beklagte müsse sich ein mitwirkendes Verschulden ihres Architekten (§§ 254, 278 BGB) anrechnen lassen und deshalb von den 720 DM betragenden Aufwendungen für die Nacharbeiten 480 DM selbst tragen.

19

a)

Auch die Berücksichtigung eines derartigen mitwirkenden Verschuldens hängt nicht davon ab, ob der Kläger wegen positiver Vertragsverletzung oder nach § 635 BGB haftet. Das Berufungsgericht halt bei einer Haftung des Klägers nach § 635 BGB die §§ 254, 278 BGB nicht für anwendbar, weil in diesem Fall der Kläger und der Architekt Gesamtschuldner seien. Ihre gesamtschuldnerische Haftung hindert es aber nicht, der Beklagten wegen mitwirkenden Verschuldens ihres Architekten einen Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens zu versagen, soweit der Kläger in Betracht kommt. Der erkennende Senat hat, auch nachdem die gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Bauunternehmer im Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 1. Februar 1965 (BGHZ 43, 227) bejaht worden ist, mehrfach ein derartiges mitwirkendes Verschulden des Architekten in Prozessen zwischen Bauherrn und Bauunternehmer berücksichtigt (Schäfer/Finnern, Rspr, der Bauausführung Z 2.400 Bl. 41; Z 2. 414 Bl. 146 und Bl. 157). Der Bauunternehmer haftet, wenn sich der Bauherr ein Verschulden des Architekten anrechnen lassen muß, von vornherein nur zu einer Quote, und die gesamtschuldnerische Haftung besteht dann in Höhe dieser Quote.

20

b)

Mitwirkendes Verschulden eines Architekten liegt vor, wenn Pflichten oder Obliegenheiten verletzt worden sind, die den Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer treffen, und der Architekt insoweit als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn schuldhaft gehandelt hat. Pflicht des Bauherrn ist es nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, dem Bauunternehmer einwandfreie Pläne und Unterlagen zur Verfugung zu stellen sowie die Entscheidungen zu treffen, die für die reibungslose Ausführung des Baus unentbehrlich sind (u.a. Schäfer/Finnern a.a.O. Z 2. 400 Bl. 33).

21

c)

Das Berufungsgericht führt aus, dem Architekten falle ein Fehler in der Bauplanung zur Last, da er die Arbeiten der Firma K. und des Klägers nicht genügend aufeinander abgestimmt habe. Ferner habe er die Abweichung der Firma K. vom Bauplan nicht bemerkt und schließlich angeordnet, die Decke im Drehbereich der Fensterflügel lediglich einige Millimeter höher zu ziehen.

22

d)

Die Revision greift diese Beurteilung ohne Erfolg an.

23

Allerdings besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Architekt, wie das Berufungsgericht ersichtlich annimmt, von vornherein unrichtig geplant hat. Er hatte den Kläger angewiesen, die Decke nicht mehr als 45 mm unter den Unterzügen des Rohbaus abzuhängen. Andererseits sollte die Firma K., wie sich aus den beiden vom Berufungsgericht verwerteten Gutachten des Sachverständigen T. ergibt, zwischen Betonsturz und Fenstern einen Zwischenraum von 55 mm belassen. Hätte sie das getan, so wäre, wie dem Gutachten T. vom 22. April 1966 (S. 7) zu entnehmen ist, für die Akustikdecke, die der Kläger hergestellt hat, genügend Platz gewesen.

24

Die Firma K. hat aber nicht die vorgesehriebenen 55 mm, sondern nur 40 mm Abstand eingehalten, wie schon das Landgericht auf Grund der Gutachten des Sachverständigen T. festgestellt hat. Der Architekt hat nicht bemerkt, daß sie vom Bauplan abwich.

25

Er hätte es aber erkennen können und müssen und sich dann sagen müssen, daß bei dem verringerten Abstand seine ursprüngliche Planung über die Höhenlage der Decke hinfällig war. Er mußte dann eine Anordnung treffen, durch die die Lage der Fenster und der Decke so aufeinander abgestimmt wurden, daß sich Fensterflügel und Decke nicht berührten. Dieses Abstimmen der Arbeiten des Klägers und der Firma K. aufeinander gehörte zu dem Aufgabenbereich des Architekten und durfte von ihm nicht, wie die Revision meint, der Verständigung unter den Bauhandwerkern überlassen werden. Daß er es an dieser Abstimmung während der Ausführung hat fehlen lassen, ist einer unrichtigen Planung gleichzusetzen und wiegt nicht leichter als diese. Demnach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ein mitwirkendes Verschulden des Architekten bejaht, und auch seine Abwägung der beiderseitigen Verursachung und des beiderseitigen Verschuldens ist rechtlich nicht zu beanstanden.

26

III.

Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Glanzmann
Rietschel
Erbel
Meyer
Schmidt